Asylunterkünfte und Bauordnung

Diskutiere Asylunterkünfte und Bauordnung im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; http://www.taz.de/!146914 Baumarkt wird zu Heim, müsste doch eine Nutzungsänderung sein. Sogar eine im Sonderbautenbereich Winken die Komunnen...

  1. #1 Villert, 20.11.2014
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    http://www.taz.de/!146914
    Baumarkt wird zu Heim, müsste doch eine Nutzungsänderung sein. Sogar eine im Sonderbautenbereich

    Winken die Komunnen das alles durch und befreien sich selbst von allen Auflagen?
    Wie funktioniert sowas denn?
     
  2. rodopp

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    Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg ...
     
  3. #3 Thomas Traut, 20.11.2014
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    In einem Hochregallager lässt sich anscheinend doch allerhand unterbringen! Vor meinem geistigen Auge tauchen da auf einmal ganz andere Bilder auf...
     
  4. #4 OLger MD, 20.11.2014
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    Geplant, genehmigt und gebaut für den Aufenthalt von vielen Menschen (insbesondere an Eröffnungstagen, Samstagen und bei 20%-Aktionen). Fluchtwege, Fluchtwegbeschilderung, Feuerlöscher, Beleuchtung, RWA, Sprinklerung, usw. sind vorhanden. Mit einem einem kleinen Kiosk drinne bleibt es ein Verkaufsraum. PKW-Stellflächen sind auch vorhanden. Bis dahin erst mal keine Nutzungsänderung.

    Anforderungen an Arbeitsstätten nach ASR und ArbStättV sind [wahrscheinlich] auch erfüllt.

    Sanitär wird mobil nachgerüstet. Übernachtungsmöglichkeiten werden als zeitlich begrenzt eingestuft (nicht dauerhaft, kein Wohnen nur Übernachtungsmöglichkeit / Unterbringung).

    Und wenn die sonstigen baurechtlichen und brandschutztechnischen Anforderungen (F90- Betonstützen und -Binder, harte Bedachung, F30-Wände, Sprinklerung+RWA bei großflächigen eingeschossigen Hallen nach IndBauRL, usw.) erfüllt sind sollte es auf den ersten Blick keine großen Hindernisse geben. Jedenfalls nicht, wenn die Stadt selber der Bauherr und vorlageberechtigter Entwurfsverfasser und Genehmigungsbehörde ist.

    Gruß
    Holger


    --
    Hochregallager wir schwierig, weil: Lagerraum.
    Na OK Umnutzung als Ferienlager / Zeltlager.
    Oder E**lager
     
  5. Jan81

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    Als wir nach Deutschland 1988 hergekommen sind, da wurden wir in Bundeswehr Kasernen untergebracht. Da wurde 2-4 Familien in mehrere Monate in 30-40 qm Räumen untergebracht. Habe damals mit den Bundeswehr soldaten in Bayern Simpsons geguckt, war voll lustig. Die haben uns immer süssigkeiten geben.

    Was ich damit sagen will. Ich finde es ok.
     
  6. #6 Skeptiker, 20.11.2014
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    Die Anforderungen an den Baumarkt (Verkaufsstätte, ggf. Versammlungsstätte) sind gebäude-, nutzungs- wie bauteilbezogen überwiegend höher als anWohngebäude. Die Anforderfungen an Arbeitsstätten sollten auch bereits erfüllt sein. Solange keine Decken bzw. geschlossenen Räume eingezogen werden, müssen da nur ein paar WCs ergänzt werden und schon ist das bauordnungsrechtlich alles schick und damit genehmigungsfähig. So what?

    Soweit ich weiß, darf sich nur der Bund durch entsprechend qualifizierte Mitarbeiter seine Bauten selbst genehmigen.
     
  7. #7 mastehr, 20.11.2014
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    Wo ist das Problem? Wenn schnelle Hilfe erforderlich ist, kann man Vorgänge auch mal beschleunigen.
     
  8. bernix

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    ....es sitzen mehr oder minder viele Personen, von denen die meisten mit Baurecht nichts am Hut haben, in einem (Bau-)Ausschuss zusammen und erstellen aufgrund eines Antrags eine Entscheidungsgrundlage für den Stadtrat.

    Der winkt den Antrag dann (i.d.R.) durch....:biggthumpup:
     
  9. bernix

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    ...das Problem, lieber mastehr, ist, dass auf diese Art und Weise leider auch Dinge beschlossen werden, die so besser nicht beschlossen worden wären.....
     
  10. bernix

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    ...schön für dich, dass du da gute Erfahrungen gemacht hast.....

    Ich sehe jetzt auch kein Problem darin einen Baumarkt umzunutzen, wenn es richtig gemacht wird.
    Ich kenne Unterkünfte ohne funktionierende Heizung, ohne Küche, in alten EFH.

    Das eigentliche Problem ist aber die "temporäre" Unterbringung. Bei einigen Antragstellern läuft das Verfahren seit JAHREN!.
     
  11. #11 Skeptiker, 20.11.2014
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    Auch für gemeindliche Bauten durchlaufen ein förmliches Genehmigungsverfahren, sofern nach LBO ein solches für diese Bauten durchzuführen ist. Das ist bei Gebäuden mit Aufenthaltsräumen regelmäßig der Fall, egal ob Gemeinschaftunterkunft, Kindergarten, Schule oder neues Rathaus.
     
  12. bernix

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    Das steht ausser Frage, war aber nicht gefragt....

    die Frage war (soweit von mir verstanden): Wie kriegen die Kommunen es hin dass das Vorhaben den Vorschriften entspricht.
     
  13. #13 Villert, 20.11.2014
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    genau. und das auch völlig wertneutral, falls jetzt jemand denkt ich wohne neben nem asylbaumarkt und will den wegklagen. Wer in duisburg wohnt, dem ist es eh alles egal:)
    was ist mit der ENEV?

    der private investor könnte einen baumarkt sicher nicht so einfach in einen beherbungsbetrieb umwandeln. wäre jetzt mal meine these. also können die auf dem amt prinzipiell von allem befreien, außer vielleicht sachen wie brandschutz?
     
  14. bernix

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    ich sag mal: Doch, er könnte....

    ENEV. Vermutlich Bestandsschutz, kein äusserlicher wesentlicher Umbau ...

    Und die sonstigen Bedingungen? Erfüllt oder erfüllbar.

    Stellplätze pro Wohneinheit: Übererfüllt durch den Baumarktparkplatz oder, falls der anderweitig genutzt werden soll, per Satzung änderbar.
    Brundschutz: Möglicherweise gilt für den Baumarkt höhere Anforderungen....
     
  15. #15 Der Bauberater, 21.11.2014
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    SO wie ich gehört habe will die Angela die BauNVO ändern lassen, damit so Asylantenheime (angeblich befristet) auch in Gewerbegebieten (in denen wohnen explizit ausgeschlossen ist) ohne weiteres zulässig ist.

    >>> der Entwurf des Flüchtlingsunterbringungs-Maßnahmengesetzes der Bundesregierung (Stand 8.10.2014) vor. Danach wird § 8 BauNVO (auch für B-Pläne vor 1990) dergestalt geändert, dass „Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte in Gewerbegebieten ausnahmsweise zugelassen werden können“ (Art 1 § 2 Abs. 4 des Gesetzentwurfs).

    In subtiler Weise bestimmt § 2 Abs. 1 des selben Gesetzes, dass Gründe des Allgemeinwohls im Sinne von § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB auch bei der Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Unterbringung von Flüchtlingen sowie bei der Nutzungsänderung bestehender Anlagen für diese Zwecke vorliegen>>>

    Das gibt noch ein heißes Eisen!!
     
  16. #16 Skeptiker, 21.11.2014
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    Diese Frage wurde vorher bereits mehrfach beantwortet, auch von mir. Danach hat sich der Gesprächsgegenstand verschoben.

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