Durchgriff auf Auftragnehmer des Bauträgers

Diskutiere Durchgriff auf Auftragnehmer des Bauträgers im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Liebe Leser, in manchen Bauverträgen gibt es den Passus, dass der Bauträger Ansprüche abtritt, wenn er sie nicht selbst durchsetzen kann (z. B....

  1. #1 GWeberJ, 25.11.2014
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    Liebe Leser,

    in manchen Bauverträgen gibt es den Passus, dass der Bauträger Ansprüche abtritt, wenn er sie nicht selbst durchsetzen kann (z. B. weil er inzwischen verstorben ist oder bankrott). Könnten die Auftragnehmer dann nicht einfach für jeden Mangel eine gefakte Bedenkenanmeldung vorlegen (a la "der Bauträger wollte das damals so, ich kann nix dafür")? Allen voran der Architekt.
     
  2. #2 Ralf Wortmann, 25.11.2014
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    Ja, das könnte er tun, aber wäre natürlich strafbarer Betrug. Das wird im Falle der Vollendung der Tat nach § 263 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Zudem wäre der Subunternehmer auch dafür beweispflichtig, dass sein Auftraggeber diese (gefakte) Bedenkenanmeldung auch erhalten hat. Daran wird es in der Regel scheitern.

    Nebenbei: der Bauherr als Empfänger einer solchen Abtretung hat übrigens auch das Recht, die hierfür erforderlichen Vertragsunterlagen heraus zu verlangen, vgl.:

    -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    § 402 BGB:
    Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.
    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
     
  3. #3 Gast036816, 25.11.2014
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    Gast036816 Gast

    was ist, wenn zwischen den subbis und dem BT/GÜ/GU diese abtretung im vertrag nicht vereinbart wurde und der sub den anspruch des erwerbers/bauherrn mit dem hinweis:

    es besteht kein vertragsverhältnis

    zurückweist?
     
  4. #4 Ralf Wortmann, 25.11.2014
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    Eine Abtretung von Gewährleistungsansprüche (um die soll es in dem fiktiven Fall doch offenbar gehen) wäre auch dann wirksam, wenn hierzu der Vertrag zwischen BT/GU/GÜ und dem jeweiligen Sub schweigt. Etwas anders würde nur gelten, wenn im Vertrag zwischen BT/GU/GÜ und dem jeweiligen Sub ein ausdrückliches Verbot der Abtretung von Gewährleistungsansprüchen wirksam vereinbart wäre.

    Auch mit wirksamer Abtretung von Gewährleistungsansprüchen besteht so oder so zwischen Sub und Bauherr noch immer kein Vertragsverhältnis, denn es geht ja nicht um eine Übernahme des gesamten Vertrags. Der Vertrag des Subs besteht weiterhin mit dem BT/GU/GÜ und auch seine Werklohnansprüche bestehen gegenüber diesem.

    Wenn der Bauherr die Abtretung annimmt, wird er nur (sofern die Abtretung wirksam und bestimmt genug formuliert ist) Inhaber der Gewährleistungsansprüche, die sonst der GU gegenüber dem Sub inne gehabt hätte.
     
  5. #5 Gast036816, 25.11.2014
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    @ Ralf Wortmann - danke!
     
  6. rose24

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    Eine Frage an Ralf Wortmann, den ich aufgrund seiner äußerst fundierten Antworten hier sehr schätze:

    Wie sieht es denn aus, wenn dem BT/GÜ/GU wirsamt die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Kann man sich dann mit Gewährleistungsansprüchen direkt an die Handwerker wenden? Oder ist es so wie ich vermute, dass man alle Mängelbeseitigungskosten gerichtlich beim BT/GÜ/GU einfordern muss?
     
  7. #7 Ralf Wortmann, 25.11.2014
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    Die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Sub verbessert die prozessuale Situation meistens in der Regel nicht, weil dieser dieselben Einwendungen geltend machen kann, wie der GU/BT/GÜ selbst. Es ist ja das Rechtsverhältnis mit dem GU/BT/GÜ. Außerdem brauchst du die Vertragsunterlagen, das LV, die Rechnung, das Abnahmeprotokoll, etc. aus dem Vertragsverhältnis zwischen GU/BT/GÜ und seinem Sub und diese wirst du im Weigerungsfalle vom GU/BT/GÜ auch erstmal einklagen müssen.

    Aber außergerichtlich versuchen kann man es natürlich. Vielleicht will der Sub Streit vermeiden und beseitigt ein paar Mängel.

    Bei allem stets vorausgesetzt, dass Ansprüche wirklich wirksam abgetreten wurden. Das ist oft gar nicht der Fall und muss erstmal geprüft werden.
     
  8. rose24

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    Danke - abgetreten wurde in unserem Fall erst einmal nichts. Und die Unterlagen vom GÜ werden wir auch nicht bekommen. Ich frage mich nur, wie das mit den Mängeln ist, die erst während/ nach dem Rechtsstreit zu Tage treten.

    Aber ich fürchte in unserem Fall sowieso, dass beim GÜ nichts mehr zu holen sein wird. Wir müssen wahrscheinlich froh sein, wenn wir nicht auf den RA- und SV-Kosten sitzenbleiben, sofern wir den Streit gewinnen sollten.
     
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