tote Einfriedrung / Gesamthöhe / Absturzsicherung

Diskutiere tote Einfriedrung / Gesamthöhe / Absturzsicherung im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Unsere Nachbarn haben eine hübsche Mauer aus L-Steinen auf die Grenze gebaut und jetzt den Boden bis auf Höhe der Mauer aufgefüllt, Höhe bis 1,30...

  1. #1 capslock, 25.11.2014
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    Unsere Nachbarn haben eine hübsche Mauer aus L-Steinen auf die Grenze gebaut und jetzt den Boden bis auf Höhe der Mauer aufgefüllt, Höhe bis 1,30 m über gewachsenem Grund.

    Anscheinend war die Mauer und Aufschüttung genehmigungsfrei (lt. letzter Novelle der LBO BaWü sind Mauern bis 2 m genehmigungsfrei, und Nachbarschaftsrecht erlaubt tote Einfriedungen bis 1,50 m Höhe).

    Nachdem der Boden jetzt bis zur Mauer aufgefüllt wurde, ergibt sich eine Absturzgefahr. Müssen die jetzt einen Zaun dort hinbauen und dürfen sie das, d.h. wird die Höhe der Mauer und die des Zaunes zusammengezählt oder gilt der aufgeschüttete Boden jetzt als neues Bezugsniveau?
     
  2. #2 Siddy74, 27.11.2014
    Siddy74

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    Ich meine mal gelesen zu haben, das wenn der Zaun direkt mit der Mauer verbunden wäre, die als "bauliche Anlage" gesehen wird und die gesamte Höhe inkl Aufschüttung zählt. Wenn der Zaun in einem Abstand etwas nach hinten versetzt wird und nicht in Zusammenhang mit der Mauer ist dann nicht. Aber keine Garantie das es auch so ist
     
  3. #3 Baufuchs, 27.11.2014
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    wenn man jetzt bloss wüsste, wo "Südwest" genau ist, könnte man die betreffende BauO/Nachbarrecht zu Rate ziehen. Aber so?
     
  4. #4 Siddy74, 27.11.2014
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    LBO BaWü steht da drin ... denke das is auch das entsprechende Bundesland?!
     
  5. #5 toxicmolotow, 27.11.2014
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    Denkanstoß... wenn die Aufschüttung 1,90m betragen würde, dürfte man nur noch 0,10m Zaun darauf bauen oder wie?

    Davon ab muss es vermutlich eine Absturzsicherung geben.

    Vermutlich ist auch nicht jeder Zaun eine geeignete Absturzsicherung und umgekehrt. Aber dazu können die Profis hier mehr sagen.
     
  6. #6 feelfree, 27.11.2014
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    feelfree Gast

    Steht wo?

    Anders gesagt: Kann ich nicht glauben. Eine Garage darf max. 9m lang sein oder 25m² Fläche haben, aber eine 2m hohe Mauer darf ich über die komplette Grundstücksgrenze bauen?
     
    Petra11 gefällt das.
  7. #7 Thomas B, 27.11.2014
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    Lassen wir die Mauer mal außer Betracht...vorerst.

    In vielen Baugebieten sind Abgrabungen/ Geläöndeauffüllungen nicht oder nur in sehr beschränktem Maße zulässig. Zumeist sowieso nicht als "Komplettauffüllung", sondern im Bereich gärtnerischer Anlagen (Hochbeet).

    In B-PLänen in Süd-Ost (Bayern) ist zumeist zu lesen, daß geländeauffüllungen und Abgrabungen nur bsi X.XX m Über bzw. unter natürlichen Gelände zulässig sind. Bei uns im Ort sind es z.B. 0,70m, ein paar Ortschaften weiter 1,00m. Usw.

    Großflächige und großräumige Auffüllungen sind von daher nicht automatisch erlaubt. Das wäre aber zu prüfen wie es sich in SW verhält.
     
  8. #8 Thomas B, 27.11.2014
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    In der LBO Baden-Württemberg steht hierzu:

    § 10
    Höhenlage des Grundstücks
    Bei der Errichtung baulicher Anlagen kann verlangt werden, dass die Oberfläche des Grundstücks erhalten oder ihre Höhenlage verändert wird, um

    1.eine Verunstaltung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen,

    2.die Oberfläche des Grundstücks der Höhe der Verkehrsfläche oder der Höhe der Nachbargrundstücke anzugleichen oder

    3.überschüssigen Bodenaushub zu vermeiden.
     
  9. Markul

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    Aber abstürzen von der Mauer würden doch deine nachbarn?!?
     
  10. #10 rolandB, 27.11.2014
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    Laut LBO BaWü von 2010 sind gem. Anhang zu § 50 Abs.1 u.a. genehmigungfrei:
    unter 7.a Einfriedungen im Innenbrereich
    unter 7.c Stützmauern bis 2m Höhe.

    Gruß vom Neckar
     
  11. #11 Thomas B, 27.11.2014
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    Das hieße also, daß man an Nachbars Grenze gänzlich unbehelligt eine 2m hohe Wand errichten darf? Und alle anderen Nachbarn natürlich auch? Quasi ein genehmigungsfreier Gefängnishof?????

    Das mag angehen, wenn das Gelände sehr hangig ist und eine solche Maßnahme geboten ist. Wenn aber der Nachbar nur eben sein leicht hangiges Grundstück nicht terrassieren will (oder hangig belassen will), so darf er zum Nachbarn hin eine entsprechende wand erreichten? Sapperlott!
     
  12. #12 Thomas B, 27.11.2014
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    dennoch würde ich prüfen ob Geländeverändungen (Abrabungen/ Auffüllungen) überhaupt und wenn ja, ob in disem Maße zulässig sind.
     
  13. #13 rolandB, 27.11.2014
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    Nein, ich darf zum Nachbarn keine 2m hohe Mauer bauen, sondern zur Geländeabstützung ein 2m hohe Stützmauer.
     
  14. #14 ralph12345, 27.11.2014
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    Verfahrensfrei sind selbständige Aufschüttungen (LBO BW, Anhang, 11 e), das ist bei Aufschüttungen eines Gartens, der in funktionalem Zusammenhang mit dem Haus steht, nicht der Fall. Der Nachbar braucht also eine Genehmigung.

    Zu Stützmauern habe ich schon mal was gelesen, daß das Mauern sind, die denn natürlichen Geländeverlauf stützen sollen, nicht eine Aufschüttung. Weiss aber nicht wo, daher keine Quellenangabe möglich.

    Ansonsten ist in BW offenbar keine Abstandsfläche nötig, LBO §6, 3, solange die Gesamthöhe des Bauwerks (also Aufschüttung bzw. L-Stein Mauer + Zaun) keine 2,5m Höhe überschreitet.
    Desweiteren fordert das Nachbarschaftsrecht einen Abstand für Zäune (Ausnahme s.u.), die über 1,5m hoch sind, das ist nach gängiger Rechtssprechung vom ursprünglichen Geländeniveau und nicht von der Aufschüttung aus zu messen.
     
  15. #15 Maxx1707, 01.12.2014
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    Haben in Rheinland-Pfalz grad genau diesen Fall mit unserem Grundstück (es liegt kein Bebauungsplan vor)!
    Wir haben Hanglage zum Nachbarn und wollten unser Grundstück auch etwas begradigen und dafür wären 2,0m L-Steine nötig gewesen und die Anschüttung des Bodens bis zur Oberkante der L-Steine! Wir waren beim Bauamt und definitiv darf eine Grenzbebauung (also in unserem Fall die L-Steine samt Absturzsicherung) zusammen maximal 2,0m Höhe vom gewachsenen Boden des tiefer liegenden Grundstücks betragen! Wird die Grenzbebauung im Gesamten auch nur einen Zentimeter höher muss eine Abstandsflächenbaulast auf das Grunstück des Nachbarn eingetragen werden! Heisst in unserem Fall müssen wir 3,0m Abstand zur Grenze mit unserem Haus einhalten (ländliche Lage). Wird die Grenzbebauung jetzt höher als 2,0m muss der Nachbar diese Abstandsflächenbaulast auf sein Grundstück schriftlich genehmigen und die Abstandsfläche welche nicht bebaut werden darf erhöht sich auf 6,0m!
     
  16. #16 capslock, 01.12.2014
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    War mittlerweile auf dem Bauamt, weil die Mauer nach Verfüllen leider zum Teil auf unserem Grundstück steht (L-Steine wurden ohne Gründung einfach mit ein paar cm Magerbeton auf den abgeschobenen Boden gestellt).

    1. Die machen einen Ortstermin wegen Standsicherheit.
    2. Aufschüttung abweichend von auf Bauantrag eingezeichneter geringerer Auffüllung und Abböschung ist wohl grenzwertig, aber tendenziell genehmigungsfrei.
    3. Absturzsicherung nur notwendig, wenn der Weg befestigt wird, es gilt Höhe ab gewachsenem Boden, d.h. ein Zaun müßte dann entsprechend weiter nach innen versetzt werden.
    4. Grenzüberschreitung ist Privatsache (hatte ich auch so erwartet).
     
  17. #17 capslock, 01.12.2014
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    Über die Stützmauern bin ich auch schon mal gestolpert, Danke für den Hinweis, da werde ich noch weiter suchen.

    Interessant ist das mit den 25 m², weil die überschritten werden (mittlere Höhe gut 1 m, auf ca. 45 m). Allerdings kommt mir das unrealistisch vor. Wenn ich ein 0,25 m hohes Mäuerchen umlaufend um mein Grundstück mache, brauche ich ja wohl auch keine Abstandsflächen einzuhalten.

    Zuletzt ist auch spannend, ob die Mauer das Baufenster verlassen darf. In dem Gebiet gibt es keinen Bebauungsplan, sondern nur eine Baulinie aus dem 19. Jahrhundert. Bis zu 50 m hinter dieser darf überhaupt nur gebaut werden. Das hintere Ende der Mauer ist mit Sicherheit draußen, allerdings ist die Mauer dort nur noch knapp 1 m hoch.
     
  18. #18 ralph12345, 01.12.2014
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    Ds Wörtchen "oder" in der Textstelle der LBO ist da nicht zu verachten :-)
    D.h. es geht auch 4m hoch, wenn sie dafür nur 5m lang ist...
     
  19. #19 capslock, 01.12.2014
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    Ich habe das eher so verstanden, dass keine Abstandsflächen notwendig sind, solange nicht mindestens eine der Bedingungen > 2,5 m oder > 25 m² erfüllt sind. Aber Du hast recht, das kann man mit normalem Sprachverständnis auch anders interpretieren.
     
  20. #20 capslock, 20.08.2015
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    Also, kleines Update. Bauamt hat sich im Februar zur Ansicht durchgerungen, dass Mauer und Aufschüttung nicht vom Bauantrag gedeckt und hat Bauherren aufgefordert, neue Planung abzugeben, die mit Bauantrag konform. Stattdessen haben die neuen Bauantrag eingereicht, um Mauer rückwirkend zu genehmigen. Wir haben unsere Sicht zu Protokoll gegeben, dass nicht abstandsflächenfrei, da über 25 m². Über den Bauantrag ist immer noch nicht entschieden, mehr als 2,5 Monate über die Ausnahmefrist.

    War heute beim Bauamt. Der Referent will genehmigen, da Mauer über weite Bereiche nicht über Mindesthöhe. Danach muss noch der Baurechtler über unseren Einwand befinden. Als ich nachfragte, wo er die Mindesthöhe geregelt finde und ab welchem Grund gemessen würde, kam nur die Info, es zähle die sichtbare Höhe gegen heutigen Grund auf unserer Seite. Die ist aber eher schlimmer, da wir nur abgegraben, aber nirgendwo aufgeschüttet haben. Habe ich was übersehen, z.B. ständige Rechtsprechung, dass z.B. erst ab 1 m gezählt wird? Hat der den Text falsch verstanden und will nur ab 2,5 m Höhe rechnen? Das ist doch absurd, denn dann dürfte man sich seinen Gefängnishof mit 2 m hohen Mauern bauen.
     
Thema: tote Einfriedrung / Gesamthöhe / Absturzsicherung
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