DIN 18024-1 - Kennzeichnung Stufen - Treppen - aber Podest.

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  1. #1 Baggerbedrieb, 25.11.2014
    Baggerbedrieb

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    In der DIN 18024-1 steht, dass:
    Treppenläufe mit mehr als 3 Stufen müssen auf der ersten und letzten Stufe über die gesamte Trittbreite durch einen 50 mm bis 80 mm breiten kontrastierenden Streifen gekennzeichnet werden. Bei Treppen bis zu 3 Stufen gilt dies für alle Stufen. Stufenunterschiede sind nicht zulässig.

    Konkreter Fall:

    Podest beginnend in der Raummitte mit 16cm Höhe über normal Null auf voller Raumbreite.
    Die Beleuchtung der Kante ist dem Rotstift zum Opfer gefallen.

    Jetzt ist eine Kundin diese eine Stufe runter gestürzt.

    Ist diese Stufe denn nun eine Treppe und muss wie oben stehend nachträglich durch einen hässlichen Streifen markiert werden?
     
  2. PeterB

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    Hast Du doch selbst schon beantwortet:
    Bei BIS ZU 3 Stufen ist jede zu kennzeichnen. D.h. von 1-3.
    Das gilt aber komischerweise nicht für öffentliche Bereiche, zumindest wird es dort nie umgesetzt.
     
  3. #3 OLger MD, 26.11.2014
    OLger MD

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    Einzelne Höhensprünge in einer Fläche (eine Stufe / ein einzelner Absatz) sollte man grundsätzlich vermeiden, auch wenn keine Barrierefreiheit gefordert ist. Einzelne Stufen werden schlecht als Höhenunterschied wahrgenommen, erst recht wenn die Oberflächen in beiden Ebenen optisch ähnlich sind. Außerdem sind meist keine Geländer / Handläufe vorhanden, die auf einen Höhenunterschied bzw. auf eine Treppe hinweisen würden.

    Im gewerblichen Bereich gelten noch weitere Vorschriften, wie z.B. die Arbeitsstättenrichtlinie (ASR), Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), BG-Vorschriften 8BGI 561), EN ISO 14122-3, usw.
    Auch hier sind für "unerwartete Hindernisse" besondere Maßnahmen zur Kennzeichnung vorzusehen.

    Gruß
    Holger
     
  4. #4 Baggerbedrieb, 27.11.2014
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    Dass das Podest unvorteilhaft ist mag richtig sein, baulich und gestalterisch jedoch erforderlich gewesen.
    Angestellte gibt es nicht, daher ist das kein Problem.

    Wenn die Stufe nu gekennzeichnet wäre und die Kundin fällt im Rückwärtsgang die 16cm nach unten ist es wurst ob die leuchtet oder nen fetten roten, weißen, gelben Streifen von 50-80mm Breite hat ...
     
  5. #5 OLger MD, 27.11.2014
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    Auch wenn es keine Angestellten gibt, bleibt es trotzdem eine Arbeitsstätte. Nicht zu verwechseln mit der Betriebsstätte aus dem Steuerrecht.
    Und wenn eine Gefahr für die "Kunden" besteht - die i.d.R. die Örtlichkeiten nicht kennen so ist diese besonders deutlich zu kennzeichnen oder wenn eine Kennzeichnung nicht hilft (siehe Rückwärtsgehen) müssen Schutzmaßnahmen her, um diese unerwarteten Stolperstellen zu entshärfen. Zum Beispiel ein Geländer mit Handlauf und mind. einer Knieleiste oder eine gleichwertige Absturzsicherung (Sicherheitsglas, Seilnetz, etc.), alternativ: bauliche Hindernisse wie z.B. große Blumenkübel, fest montierte Regale, Sitzbänke...
    Landet der Fall auf dem Tisch der Gewerbeaufsicht, wird sicherlich nach einer Gefährdungsbeurteilung gefragt.
    Ganz schlecht sieht es aus, wenn bekannt wird, dass diese Stufe als Stolperstelle bereits bekannt war, und nichts unternommen wurde.

    Gruß
    Holger
     
  6. #6 Baggerbedrieb, 27.11.2014
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    Das würde konkret heißen, dass ich das Podest auf seinen drei Meter Raumbreite mit Geländer und Türchen versehen soll?
     
  7. #7 Baggerbedrieb, 27.11.2014
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    Anbei noch den Raum. Maße innen: 3m x 6m Die verschiedenen Bodenbeläge sind auch im Original vorhanden.

    Laden.jpg
     
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