Bauabnahme verweigern

Diskutiere Bauabnahme verweigern im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, ich habe einen Vertrag vom GU angefordert. Darin sind einige Details, die mich doch etwas verwundern. Dem Bauherren ist es nicht...

  1. #1 Micki77, 13.12.2014
    Micki77

    Micki77

    Dabei seit:
    11.08.2014
    Beiträge:
    185
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Bitschubser
    Ort:
    Rot
    Hallo,

    ich habe einen Vertrag vom GU angefordert. Darin sind einige Details, die mich doch etwas verwundern.
    Dem Bauherren ist es nicht gestattet die Abnahme zu verweigern, wenn der Außenputz noch nicht angebracht wurde.
    Ist das beim Vertrag mit einem Architekten genauso?

    Ebenso merkwürdig finde ich 5% zu zahlen nach Vertragsbestätigung, 25% der Gesamtsumme zu zahlen vor Baubeginn.
    Gibt es da Möglichkeiten zu verhandeln?
     
  2. #2 toxicmolotow, 13.12.2014
    toxicmolotow

    toxicmolotow

    Dabei seit:
    08.09.2013
    Beiträge:
    1.471
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Sparkassenfachwirt
    Ort:
    NRW
    Der Vertrag des Architekten wird kaum die Anbringung des Außenputzes zum Bestandteil haben.

    Bei der Beauftragung eines Architekten hast du nicht nur einen Vertrag mit dem Architekten und noch gefühlt 20 weitere Verträge, unter anderem auch bestimmt einen Vertrag mit dem Außenputzer, dessen Abnahme wohl erst erfolgen wird, wenn auch der Außenputz drauf ist.

    Ich würde keine 30% der Gesamtkosten bezahlen bevor angefangen wird mit dem Bau, es sei denn der GU ist ein Bauträger und beinhaltet auch den Grundstücksteil.
     
  3. #3 Baufuchs, 13.12.2014
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Unfug. So was unterschreibt man nicht.

    Abnahme erfolgt nach Fertigstellung aller vertraglich zu erbringenden Leistungen.

    Die Zahlungsbedingungen entsprechen nicht den Vorgaben des BGB § 632a. Guckst Du hier

    Vor Anforderung der 1. Abschlagszahlung muss der GU Sicherheit in Höhe von 5% des Auftragswertes stellen, Abschlagszahlungen nur in Höhe des erlangten Wertzuwachses. (§632 a Nr. 3)


    Daher ist die Forderung 5% nach Auftragsbestätigung und 25% bei Arbeitsbeginn gem. BGB unzulässig.


    Mit einem GU mit solchen Zahlungsbedingungen verhandelt man nicht, den streicht man gleich von seiner Liste.
    (Wer solche Vertragsbedingungen hat, der kommt in der Bauzeit noch mit ganz anderen Klöpsen.....)

    Stell dir nur mal vor, der macht noch vor Baubeginn aber nach Zahlung der 30% den Laden zu. Kannst Du das verkraften?

    Wenn es also ein GU ist: ALARM!!!!!




    Nachtrag:
    @toximolotow
    Auch ein Bauträger darf nach Makler-/Bauträgerverordnung keine 5% nach Vertragsbestätigung fordern.
    Der darf -sofern Eigentum am Grundstück übertragen werden soll- 30% NACH Beginn der Erdarbeiten forden.
     
  4. #4 toxicmolotow, 13.12.2014
    toxicmolotow

    toxicmolotow

    Dabei seit:
    08.09.2013
    Beiträge:
    1.471
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Sparkassenfachwirt
    Ort:
    NRW
    Ich wollte nur darauf hinaus, dass dem Geld auch eine Gegenleistung entgegenstehen sollte. Beim Bauträger eben auch der Teil "Grundstück".

    Wenn alleine Grund und Boden schon 50% der Gesamtkosten ausmachen und dazu noch x% Planungskosten dazu kommen, dann kann man (unabhängig vom Recht) auch 30% der Gesamtkosten als "fair" empfinden.

    Nur danach klang es ja nicht unbedingt.
     
  5. #5 Micki77, 13.12.2014
    Micki77

    Micki77

    Dabei seit:
    11.08.2014
    Beiträge:
    185
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Bitschubser
    Ort:
    Rot
    So würde ich das auch sehen ... http://www.vpb.de/abc-gemeinheiten.html#Zahlungsplan
    Das Grundstück haben wir bereits. Sonst wäre es ja ein Vertrag mit einem Bauträger.
    Der Berater argumentiert so, daß wir ja über eine Bürgschaft (VHV Versicherung) abgesichert wären.
    Bürgschaft hin oder her ... die Devise heißt Geld gegen Leistung. Mal schauen wie die darauf reagieren werden.
     
  6. #6 Ralf Wortmann, 13.12.2014
    Ralf Wortmann

    Ralf Wortmann

    Dabei seit:
    30.09.2009
    Beiträge:
    2.206
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
    Ort:
    Magdeburg
    Du nennst drei Klauseln aus dem Vertrag und alle drei sind möglicherweise gem. § 307 BGb wegen unzumutbarer Benachteiligung des Verbrauchers unwirksam. Selbstverständlich solltest du die Abnahme verweigern dürfen, wenn der Außenputz fehlt. Mehr als 5 % solltest du nicht anzahlen müssen, bevor eine ensprechende werthaltige Gegenleistung vorhanden ist.

    Wenn der GU mit der Bürgschaft eine 5 %-Erfüllungssicherheit nach § 632 a BGB meint, wäre dies ohne hin eine Selbstverständlichkeit. Wie hoch soll sie denn sein? Ist es eine echte Bürgschaft, oder vielmehr eine Versicherung mit dem GU als VN? Bei einer höheren Bürgschaft, z.B. 25-30 % wären die Vorauszahlungen anders zu bewerten.

    Bevor du über diese drei Klauseln verhandelst, die du selbst bemerkt hast, solltest du den ganzen Vertrag in einer Bauvertragsberatung bei einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (m/w) in der Nähe deines Wohnortes checken lassen. Kostet (auch regional unterschiedlich) etwa 250-400 €.
     
  7. #7 Baufuchs, 13.12.2014
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Bei der letzen großen GÜ Pleite glaubten die Bauherren auch, Ihre Vorauszahlungen wären über eine Versicherung abgesichert.
    Pech nur, dass der GÜ Versicherungsnehmer war, aber die Prämien nicht gezahlt hatte.
     
  8. Jan81

    Jan81

    Dabei seit:
    08.03.2009
    Beiträge:
    2.844
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Fachinformatiker
    Ort:
    Sarstedt
    Das mit dem Außenputz hatte ich letztes Jahr bei einigen großen GÜ gelesen.

    30% Vorrauszahlung vor Baubeginn ist deutlich zu viel. Klar man muss einiges bezahlen, weil planung usw. hinter ist, aber keine 30%.
     
  9. #9 ultra79, 13.12.2014
    ultra79

    ultra79

    Dabei seit:
    12.12.2012
    Beiträge:
    2.341
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Dipl. Inform.
    Ort:
    Halle
    Bei meinem Bau war explizit vorher vereinbart das wenn der Außenputz nicht aufgebracht werden kann die Abnahme trotzdem erfolgt und ein Wertgutschein über xxxx EUR ausgestellt wird usw.

    Nun fand ich das auch erst nachteilig für mich - allerdings kann man das auch andersrum sehen - wenn 4 oder 6 Wochen der Putz nicht aufgebracht werden kann und dadurch entsprechend keine Abnahme erfolgt, dann warten ggf. nachfolgende Gewerke - bei mir wären das vor allem die Heizungsbauer gewesen. Da war das der bessere Kompromiss - am Ende war der Putz zur Rohbauabnahme drauf...

    Man muss halt immer das Gesamtpaket sehen.

    30% zahlen bevor der erste Spatenstich gemacht wurde geht natürlich nicht...
     
  10. Jan81

    Jan81

    Dabei seit:
    08.03.2009
    Beiträge:
    2.844
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Fachinformatiker
    Ort:
    Sarstedt
    so ist das hier wohl nicht gemeint. Es geht hier um die Schlussabnahme. Diese darf nicht verweigert werden, wenn der Außenputz nicht drauf ist. Z.b im Witter kann man keine Außenputz machen, aber die Firma will schon vorher abnahme machen, weil nicht 2 monate warten will.
     
  11. #11 ultra79, 13.12.2014
    ultra79

    ultra79

    Dabei seit:
    12.12.2012
    Beiträge:
    2.341
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Dipl. Inform.
    Ort:
    Halle
    Bei mir war die Rohbauabnahme die "Schlussabnahme" mit dem Unternehmen - da ich den Innenausbau anders organisiert habe... von daher ist dies genau der Fall.

    Man muss halt das Gesamtbild sehen und schauen welches Risiko man gehen kann... die 30% Vorauszahlung ist heftig - ein fehlender Außenputz vielleicht akzeptabel.
     
  12. #12 ultra79, 13.12.2014
    ultra79

    ultra79

    Dabei seit:
    12.12.2012
    Beiträge:
    2.341
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Dipl. Inform.
    Ort:
    Halle
    Achso - auf den GU Fall - willst du 2 Monate auf den Einzug warten, weil alles was fehlt der Außenputz ist? Da hängt ja finanziell einiges dran... aber der Unternehmer wird dir den Schlüssel nicht geben bevor er keine Abnahme hat (zu Recht...)
     
  13. Jan81

    Jan81

    Dabei seit:
    08.03.2009
    Beiträge:
    2.844
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Fachinformatiker
    Ort:
    Sarstedt
    genau da liegt das Problem. Man draf die Abnahme nicht verweigern, aber man muss diese Rate auch in der Regel nicht bezahlen.
     
  14. #14 Baufuchs, 13.12.2014
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    @ultra
    wenn auf Grundstück des Bauherren gebaut wird (was bei GU immer der Fall ist), kann der GU dem Bauherrn den Zugang zum Haus gar nicht verweigern, denn alles was mit dem Grundstück fest verbunden ist, ist eh Eigentum des Bauherren, selbst wenn es noch nicht bezahlt ist.

    Bei einer Bauträgermaßnahme sieht das anders aus, denn der bleibt bis zur endgültigen Zahlung Eigentümer.

    Grundsätzlich sollte man deshalb auch einem GU nicht per Vertragsklausel das Hausrecht übertragen.
     
  15. #15 ultra79, 13.12.2014
    ultra79

    ultra79

    Dabei seit:
    12.12.2012
    Beiträge:
    2.341
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Dipl. Inform.
    Ort:
    Halle
    Zugang ist das eine - Nutzungsaufnahme das andere. Das kann dann auch als implizite Abnahme verstanden werden - da steh ich im Zweifel vielleicht sogar schlechter da als wenn ich denn Fall explizit vereinbart habe. Klar ist das nicht optimal - aber gerade beim Außenputz gibt es doch Fälle wo das warten darauf einfach nur Zeitverschwendung wäre und man sich halt irgendwie einigen muss.
     
  16. #16 Baufuchs, 14.12.2014
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Kann man ja auch, aber nur wenn abzusehen ist, dass der Fall "alle für Bezugsfertigkeit nötigen Arbeiten erledigt", Ausnahme "Aussenputz kann witterungsbedingt nicht fertiggestellt werden" eintritt.

    Dann aber auch gleich mit Regelung der Höhe des Einbehalts für noch nicht erbrachten Außenputz.
     
  17. #17 Micki77, 14.12.2014
    Micki77

    Micki77

    Dabei seit:
    11.08.2014
    Beiträge:
    185
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Bitschubser
    Ort:
    Rot
    Der wäre laut Vertrag 2500€.
     
  18. #18 Micki77, 14.12.2014
    Micki77

    Micki77

    Dabei seit:
    11.08.2014
    Beiträge:
    185
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Bitschubser
    Ort:
    Rot
    Dafür gibt es ja eine Vertragsstrafe von 50€/Tag und max. 5℅ der Gesamtsumme.
    Woher weiß ich denn, welcher Putz genommen werden muss und ob die 2500€ überhaupt ausreichend sind. Was passiert wenn durch den falschen Putz Folgeschäden auftreten? Wie sieht es dann mit der Gewährleistung aus?
     
  19. #19 Gast036816, 14.12.2014
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    2.500 € für außenputz erscheint mir als zu gering. wieviel m² putz sind das denn?

    um zu prüfen, ob der gu die richtigen materialien verwendet, sollte immer eigens bezahlter sachverstand eingeshaltet werden.

    je mehr du hier an zahlen aus dem gu-vertrag hier einstellst, desto sicherer ist, dass der vertrag zu deinem nachteil ausgelegt wird. such dir lieber einen anderen gu. wahrscheinlich ist der gu wirtschaftlich arg am schwanken!
     
  20. #20 Baufuchs, 14.12.2014
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Die 2.500 € reichen sicher nicht aus.

    1. wenn Gerüst nicht seit Rohbaufertigstellung stehen geblieben ist, kommen da noch Gerüstkosten hinzu
    2. Als Druckzuschlag sollte (wie bei Mängeln) das 2-fache der tatsächlichen Kosten einbehalten werden

    Rechne mal mit ca. 35 €/m² für den Außenputz. Bei ca. 150m² Außenwandfläche wären das schon 5.250.- €.
     
Thema: Bauabnahme verweigern
Besucher kamen mit folgenden Suchen
  1. bauabnahme verweigern gründe

    ,
  2. Bauabnahme ohne ausenputz

Die Seite wird geladen...

Bauabnahme verweigern - Ähnliche Themen

  1. Nochmalige Bauabnahme bevor die Gewährleistung endet.

    Nochmalige Bauabnahme bevor die Gewährleistung endet.: Hallo Unser Reiheneckhaus ist jetzt 4 Jahre und 3 Monate alt. Gebaut und gekauft wurde es über einen Bauträger. Bis jetzt hatten wir keine...
  2. Bauabnahme

    Bauabnahme: Guten Tag... Ich habe eine Bescheidene Frage. Ich habe eine 3 Zimmerwohnung Saniert und bin mit meinen Nachbesserungen noch nicht fertig,was aber...
  3. Bauabnahme ohne Auftragnehmer möglich?

    Bauabnahme ohne Auftragnehmer möglich?: Da der BGH das Schuldrecht sehr kompliziert neu deutete, gibt es allgemein nur Mängelrechte nach einer Abnahme. Daher allgemein die Frage, kann...
  4. Baugutachter von ...... Bauabnahme neues Haus: NIE wieder!

    Baugutachter von ...... Bauabnahme neues Haus: NIE wieder!: Hallo zusammen! Ich wollte nur nachfragen, ob jemand eine schlechte Erfahrung mit ..... Sachverständigen hatte und kann man eigentlich irgendwo...
  5. Behördliche Bauabnahme vor Fertigstellung

    Behördliche Bauabnahme vor Fertigstellung: Hallo, unser Bauvorhaben wurde - ohne unser Zutun - nach einem unangemeldeten Besuch eines Baukontrolleurs vom Bauamt als abgeschlossen...