Bis wann muss ich Einziehen um Eigenheimzulage zu bekommen

Diskutiere Bis wann muss ich Einziehen um Eigenheimzulage zu bekommen im Baufinanzierung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo liebe Schreiber und Leser, ich habe mir die Eigenheimzulage gesichert. Mein Bauantrag ist im Dezember 2005 eingegangen. Jetzt wurde mir...

  1. #1 Daemon56, 10.02.2006
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    Hallo liebe Schreiber und Leser,
    ich habe mir die Eigenheimzulage gesichert.
    Mein Bauantrag ist im Dezember 2005 eingegangen.
    Jetzt wurde mir erzählt das ich dieses Jahr bauen und einziehen muss um die Eigenheimzulage zu bekommen. Wenn nicht ist Sie weg.
    Kann mir jemand sagen ob das stimmt und wie lange ich Zeit habe zum Bauen?
    Danke für die Antworten.
    Gruß Eric
     
  2. #2 susannede, 10.02.2006
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    Da hat derjenige sicher etwas durcheinander geworfen. Eigenheimzulage gibbet, wenn der Bauantrag vor dem 31.12.05 gestellt wurde.

    Möglicherweise gemeint ist die Neujahrsfalle, d.h., wenn die Fertigstellung des Hauses noch in diesem Jahr vollendet wird, zum Beispiel im Dezember, Ihr aber erst im Januar 2007 einzieht. Dann ist 1 Jahr Förderung futsch. Eigenheimzulage dann nur noch für 7 Jahre!

    Also Fertigstellung und Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im selben Jahr!

    Angsichts der immer noch großen Unklarheit, was da "von oben" noch kommen mag, würde ich die Fertigstellung jedoch nicht bis zum Sanktnimmerleinstag herausschieben.

    Ich weiß auch nicht, wann der zwingende Baubeginn sein muß - und was eine Verlängerung der Baugenehmigung - die so nach 3 (?) Jahren erfolgen muss - DANN für (neu beschlossene???) Konsequenzen hätte.

    Nachtrag: Wer Böses denkt, könnte bei jemanden, der 2005 den Bauantrag einreicht, aber erst 2007/8 mit dem Bauen beginnt, ja "Erschleichung der Förderung argwöhnen". Ich weiß nicht, wie weit man darüber schon nachgrübelt.

    Wenn Ihr bei der Fertigstellung irgendwo zum Jahresende landet, schiebt diese über den 31.12. raus, oder zieht noch vor dem 31.12. ein.

    Grüße!
     
  3. #3 jugiqu72, 10.02.2006
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    Yep

    So seh ich das auch !!!!


    Susannede --> bitte in den Posteingang bei dir schauen
     
  4. Speedy

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    Hallo Daemon56!

    Lass Dich nicht verwirren. Susanne hat Recht. Hier der originale Wortlaut vom Finanzamt:

    "Der achtjährige Förderzeitraum beginnt immer im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung der Wohnung und endet mit Ablauf des siebten Jahres nach Anschaffung oder Fertigstellung."

    Was ich mich dabei gerade frage ist: Wie wird das Datum der Fertigstellung eigentlich definiert? :irre
    So richtig fertig ist man ja nie! :lock Vor allem, wenn man zum Schluß viel Eigenleistung erbringt!?

    Gruß Marc
     
  5. #5 Maidörfer, 23.02.2006
    Maidörfer

    Maidörfer Gast

    Eigenheimzulage

    Hallo,

    möchte mal versuchen ein paar Unklarheiten auszuräumen.

    Der gestellte Bauantrag gewährt die alte Rechtslage = Anspruch auf Eigenheimzulage besteht. Es gibt keine Frist, bis wann mit dem Bau begonnen werden muss. Hiermit werden sich aber mit Sicherheit die Gerichte in den nächsten Jahren beschäftigen. Vermutlich wird auch das BFM oder die Finanzverwaltung eine Frist "basteln".

    Der Bauantrag in 2005 wird aber jedenfalls dann wertlos, wenn es sich um einen Vorratsantrag handelt. Dies liegt vor, wenn heute jemand bereits einen Bauantrag einreicht für ein Haus, dass er später für seine Kinder bauen will. Dies fällt dann unter § 42 AO (Gestaltungsmißbrauch).

    Problematisch wird es auch, wenn der Bauantrag mit dem später tatsächlich gebauten Haus kaum noch übereinstimmt (z.B. Bauantrag für EFH, gebaut wird MFH). Die Grenze hierbei muss mit dem Finanzamt ausgelotet werden. Hierbei würde ich im Zweifelsfall eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt anfordern.

    Die Eigenheimzulage wird gewährt ab Beginn der Selbstnutzung. Nutzbar ist nach Meinung des Fiskus ein Gebäude, wenn alle unbedingt notwendigen Innenausbauarbeiten abgeschlossen sind. Ein fehlender Teppichboden kann z. B. toleriert werden. Ist das Gebaude jedoch nachweislich noch nicht bewohnbar (fehlende Kochstelle, etc.) gibt´s auch keine Eigenheimzulage.

    Der Förderzeitraum beginnt mit Fertigstellung. Ist also ein Haus am 31.12.2006 fertig und man zieht am 01.01.2007 ein, liegt die sogenannte Silvesterfalle vor. Der Förderzeitraum beginnt ab 2006 und endet 2013. Die Eigenheimzulage wird aber nur von 2007 bis 2013 gewährt (7 Jahre).

    Somit Tipp an Dich Eric: Bau solange Du willst, zieh aber im Jahr der Fertigstellung auch ein. Versuche nicht zu sehr vom Bauantrag abzuweichen.

    Gruß

    Maidörfer
     
  6. #6 Gast217, 24.02.2006
    Gast217

    Gast217 Gast

    Hallo,

    das Eigenheimzulagengesetz kennt keine Frist, innerhalb der man mit dem Bau des Eigenheims begonnen haben muss oder es fertiggestellt sein muss.
    Fristen ergeben sich aber aus dem Baurecht durch die Geltungsdauer einer Baugenehmigung. Der Gesetzgeber ist sich durchaus im Klaren, dass der Bundeshaushalt noch auf viele Jahre hin mit der Förderung, wenn auch mit abnehmenden Beträgen belastet wird.

    Warum Gerichte sich in Zukunft damit mehr beschäftigen werden ist mir nicht klar. Wenn, dann sind es baurechtliche Fragen, die möglicherweise schädliche Wirkung auf die Eigenheimzulage haben.

    Maidörfer, gibt es in der Literatur Hinweise darauf, dass die Finanzverwaltung Fristen einführen möchte? So recht kann ich mir nicht vorstellen, dass dem Baurecht vorgegriffen werden soll.

    Viele Grüße
    Marion
     
  7. #7 Maidörfer, 24.02.2006
    Maidörfer

    Maidörfer Gast

    Frist für Baubeginn

    Hallo Marion,

    wie lange laut Baurecht eine Baugenehmigung gilt weis ich nicht.

    Meine Meinung, dass hier wohl faktisch "Fristen" geschaffen werden, entstammt eigentlich ehr meiner Erfahrung und (noch) nicht aus der Literatur.

    Ich gehe daher davon aus, dass evtl. der eine oder andere z.B. eine Baugrube ausheben läßt und behauptet, er habe bereits mit dem Bau begonnen. Wieder andere werden evtl. eine Bodenplatte gießen lassen für ein Fertighaus und dieses irgendwann bauen.

    Wenn sich der Baubeginn zu weit nach hinten verschiebt, wird man irgendwann von einem reinen "Vorratsbauantrag" sprechen müssen. Sofern der Bauantrag nur noch den Zweck hat die Eigenheimzulage zu sichern, hat dieser wirtschaftlich keinen Gehalt mehr. Dann kommt wieder § 42 AO.

    Als Beispiel könnte ich mir vorstellen, dass Eltern Ihren minderjährigen Kindern ein Grundstück schenken und hierfür bereits eine Baugenehmigung besorgt haben. Wenn´s nach Jahren wegen der Baugenehmigung knapp wird, kann man ja bereits mit der Garage anfangen und die Grube ausheben. Und wenn die Kinder endlich 25-30 Jahre alt sind, müssen diese nur noch im Rahmen der alten Baugenehmigung das Haus errichten. Somit würde selbst für die Enkel noch die Kinderzulage gesichert sein. Doch wenn man die leeren Kassen sieht, kann man sich leicht schon vorstellen, dass hier ein Riegel vorgeschoben wird.

    Für mich wäre hier vorstellbar, wenn z.B. zwischen der Bauantragsstellung und dem Baubeginn eine Zeitraum von über 10 Jahren vergeht. Welchen Sinn ausser der Sicherung der Eigenheimzulage hat dann ein Bauantrag noch und vorallem, welcher "normale" Steuerbürger würde so etwas tun?

    Einen ähnlichen Fall für eine Anschaffung wurde der Finanzverwaltung bereits zur Prüfung vorgelegt und abgelehnt.

    Genaueres wird man erfahren, sobald die Übergangsvorschriften vorliegen. Bieten diese Interpretationsmöglichkeiten, ist Tür und Tor geöffnet.

    Gruß

    Maidörfer

    P.S. Der echte Häuslebauer, der noch schnell einen Bauantrag gestellt hat ist wohl sicherlich nicht betroffen.
     
  8. #8 susannede, 24.02.2006
    Zuletzt bearbeitet: 24.02.2006
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    Ich sehe das auch so wie Maidörfer - irgendwann werden die "schlauer", wenn sich der Beginn des Baues zu weit in die Zukunft schiebt.

    Die Geltungsdauer der Baugenehmigung ist ja sowieso schon relativ kurz - hier in NRW sind es i.A. 3 Jahre (die man auf Antrag auch auf 4 Jahre ausdehnen kann).

    Danach erlischt die Genehmigung - und damit auch die Förderung? :confused:

    Wenn ein Riegel vorgeschoben wird, dann sicher schon nach dem 3. Jahr des Nichtbauens. Insofern anfangen und "irgendwie weiterbauen" (ein Jahr Unterbrechung der Bauausführung führt auch zum Erlöschen).

    Wie lange einer aber an seinem (?) Häuschen bauen darf, ist, meine ich, noch nicht geregelt (oder doch?). Führt dies dann zu ewigen "Baustellen", so wie wir sie aus südlichen Ländern kennen? :confused:

    Grüße!
     
  9. #9 lakra-man, 24.02.2006
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    @ Maidörfer

    1.) Ich könnte da bei dieser Frage ein wenig aushelfen. In KA gilt (wie in ganz BW) eine Baugenehmigung 3 Jahre. Kann immer schön um weitere 3 Jahre verlängert werden (nach Zustimmung der Gemeinde). Nach den Gründen der Antragsteller, weshalb sie von der BG bisher keinen Gebrauch gemacht haben, wird amtlicherseits -noch- nicht geforscht. Logisch wird immer wieder eine neue Gebühr fällig.

    2.) Sind Sie sicher, lieber Karlsruher Maidörfer, dass Kinder (die nicht Antragsteller für die Baugenehmigung waren) Anspruch auf eine Leistung haben? Das finde ich interessant. Verraten Sie mir die Fundstelle?

    3.) Mit was wird von Ihnen ein möglicher Zeitraum 10 Jahren begründet?

    4.) Um was für einen ähnlichen Fall für eine Anschaffung geht es bei Ihrem Beispiel? Um eine Immobilie? Verwaltungsentscheidung oder Urteil??

    Gruß
     
  10. #10 Gast217, 24.02.2006
    Gast217

    Gast217 Gast

    Hallo,

    wenn ein Bauherr einen Bauantrag abgibt, zeigt er eine Investitionsbereitschaft. Liegt er innerhalb des Geltungsbereiches der EHZ wird er eine förderfähige Investition tätigen. Der Förderzeitraum beginnt sowieso erst nach Fertigstellung. Der Förderbetrag wird nicht dadurch mehr, weil sich der Baubeginn verzögert oder die Bauzeit verlängert. Und wenn er nicht baut, gibt es auch keine Förderung. Die Unterstellung, dass er nur deshalb noch schnell gehandelt hat, weil er für seine Investition gefördert werden möchte, mag vielleicht zutreffen, darf aber nicht zu seinem Nachteil sein.

    Viele Grüße
    Marion
     
  11. #11 Maidörfer, 24.02.2006
    Maidörfer

    Maidörfer Gast

    @lakra-man

    Zu 1) Offenbar gibt´s dann doch die Möglichkeit z.B. aus "finanziellen" Gründen den Baubeginn hinauszuschieben.

    Zu 2) Mit "besorgen" meinte ich schon eine Baugenehmigung auf den Namen der Kinder. Ich kenne nicht die baurechtlichen Vorschriften für eine Baugenehmigung. Kann mir aber nicht vorstellen, das Minderjährige mit Zustimmung der Eltern keine Baugenehmigung bekommen können.

    Zu 3) Im Steuerrecht sind 10 Jahre so ein "Standardwert". Der § 15 a UStG kennt bei Immobilien den Berichtigungszeitraum von 10 Jahren. Beim § 23 EStG beträgt die Spekulationsfrist für Immobilien 10 Jahre. Wenn ich beim BFH wäre, würde ich mich daran anlehnen.

    Zu 4) Ein Stpfl. hat offenbar versucht eine verbindliche Auskunft vom FA zu bekommen. Somit weder ein Urteil noch sonst was "Offizielles". In diesem Fall hat ein Vater soweit ich mich noch erinnern kann einen notariellen Kaufvertrag für eine Wohnung in Berlin abgeschlossen. Der Kauf sollte im Jahr 2016 vollzogen werden. Zu diesem Zeitpunkt wäre es dann wahrscheinlich, dass der Nachwuchs evtl. dort studieren würde. Der Vater könnte diese Wohnung an den Sohn/Tochter unentgeltlich überlassen und sogar die Kinderzulage kassieren. Irgenwie muss diese Absicht aber bereits aus dem Notarvertrag ersichtlich gewesen sein bzw. evtl. eine Bedingung bezüglich des späteren Bedarfs geregelt gewesen sein. Der Verkäufer war ein Bekannter des Vaters.

    Zu 5 Ups gibt´s nicht) Kauf einer Immobilie durch einen Bauträger mit Vertrag in 2005. Bauantrag wird in 2006 gestellt. Diese Frage ist noch offen.

    Zu 6 Ups gibt´s auch nicht) Es wird ein Bauantrag gestellt in 2005. Das Grundstück wir in 2006 gekauft. Auch noch offen.

    Schönen Abend noch.

    Gruß

    Maidörfer
     
  12. #12 lakra-man, 24.02.2006
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    Konkret gibt es

    dann ja wohl die Förderung auch erst bei Selbstnutzung.

    susannede:
    Der gesunde Menschenverstand ist selten mit Gesetzen in Einklang zu bringen. Sonst würden ja Gerichte, Anwälte usw. nichts zu tun haben. :D

    *alles Laienmeinung*
     
  13. #13 lakra-man, 24.02.2006
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    Baden hat zeitgleich geschrieben....

    Hallo Herr/Frau Maidörfer (was denn nun? Ist wegen der höflichen / korrekten Anrede)

    Nochmals zu 1.) Bitte nicht oberflächlich lesen, was ich geschrieben habe. Ich schrieb ausdrücklich, dass die Baurechtsbehörde NICHT nach Gründen frägt, wenn der Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung gestellt wird. In der Praxis gibt es übrigens recht gute Gründe, die FÜR eine Verlängerung sprechen!

    Zu 2.) Kinder und Antragsteller? Na, für diese Frage bleib ich ne Antwort schuldig. Bin nur Laie.

    Zu 3.) Ich betrachte Ihre genannte Frist als reine Spekulation. Die kann, muss aber nicht zutreffen.

    Zu 4.) Ihre in Beitrag Nr. 7 gemachte Bemerkung „Einen ähnlichen Fall für eine Anschaffung wurde der Finanzverwaltung bereits zur Prüfung vorgelegt und abgelehnt.“ relativieren Sie ja jetzt schon. Ich lese da Begriffe wie „offenbar“, „nichts Offizielles“, „soweit ich mich noch erinnern kann“, „wäre wahrscheinlich“ usw. Wäre das ohne Nachfrage auch geschehen?

    Ihre Bemerkungen 5 + 6 entfernen sich zu weit von der Ausgangsfrage und helfen dem Fragesteller nicht wirklich. Nur soweit: Es ist kein Problem eine Baugenehmigung zu erhalten und noch nicht Eigentümer des Grundstücks zu sein.


    *Nicht vergessen: Alles Laienmeinung*

    Gruß
     
  14. #14 susannede, 24.02.2006
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    @ Klaus

    ...zeitgleich schreiben tut Baden öfters... :D :D :D

    Echt????

    Vorbescheid ja, aber Baugenehmigung? Uffuffuff! :confused: :confused:

    Grüße! :winken
     
  15. #15 Baufuchs, 24.02.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Nun

    enttäuscht Du mich aber Susannede !

    "Vorbehaltlich Rechter Dritter" steht in jeder Baugenehmigung.
     
  16. #16 susannede, 24.02.2006
    susannede

    susannede

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    @ Baufuchs

    Stimmt, Du hast recht!
    (Jetzt bin ich auch etwas von mir enttäuscht)... :cry :o
     
  17. #17 lakra-man, 24.02.2006
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    lakra-man

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    @ susannede

    Tja, braucht nur die Zustimmung vom Grundstückseigentümer.

    Aber Du weißt ja, alles nur Laienmeinung, hab das so gehört ;)

    -----------------

    Tatsächlich, war vorhin auch schon zeitgleich. Dann werde ich mal mein Motto wieder los:

    "Ein bisschen mehr sportliche Gelassenheit, bitte"

    und lass Dich vor. Meldest Deine Beiträge bei mir an???? :D :D :D

    -----------------

    Hallo Herr/Frau Maidörfer,

    das war jetzt natürlich gaaaaanz arg "OT", zwischen susannede & mir. Auch das gibt es hier im Forum.

    Und noch was hab ich vergessen: Natürlich ein herzliches Willkommen hier! :winken Der Einstieg war ja schon mal gut, gelle???


    Gruß
     
  18. #18 Maidörfer, 24.02.2006
    Maidörfer

    Maidörfer Gast

    @ lakra-mann

    Ihr wollt´s aber genau wissen.

    (Vorab: Ich bin männlichen Geschlechts.)

    Hallo Herr lakra-mann,

    zu 1) Dass die Baubehörde nicht nachfragt, habe ich verstanden. Das Fi-Amt wird sicher fragen.

    zu 2) Wenn für die Kinder (durch die Eltern als Vertreter beantragt) eine Baugenehmigung erteilt wird, können nur die Kinder eine Eigenheimzulage + Kinderzulage für deren Kinder (Enkel der heutigen Eltern) erhalten.

    zu 3) Diese von mir genannte Frist ist reine Spekulation. Bezüglich der Vorratsverträge liegt jedoch bereits seitens der Finanzverwaltung (OFD) ein "offener Zweifel" vor, ob die Eigenheimzulage nach 10 Jahren noch gewährt werden kann. Aber wie gesagt, nur meine Meinung + Spekulation (hatte aber auch mit der Abschaffung der Eigenheimzulage schon frühzeitig den richtigen Riecher und bin letztes Jahr noch zeitig aufgesprungen).

    zu 4) Habe den Fall wie beschrieben bei einer Vortragsveranstaltung zu Vermietungseinkünften gehört. Im Skript war er leider nicht wiedergegeben. Ihre Frage ob eine Ablehnung ohne Nachfrage (verbindliche Auskunft) auch erteilt worden wäre kann nicht beantwortet werden. Dieser Fall ist nicht geschehen und könnte erst in 10 Jahren passieren.


    Gruß

    Maidörfer
     
  19. #19 Gast217, 24.02.2006
    Gast217

    Gast217 Gast

    Hallo

    Hier ein Urteil des BFH, das sehr gut zur Diskussion passt:

    http://www.bfh.bund.de/www/entscheidungen/2005.3.02/3R6103.html

    Die Baugenehmigung wurde 2 mal verlängert. Es ging in der Frage, ob der zeitliche Anwendungsbereich des 10e EStG oder des EigZulG gilt, darum, welches Datum heranzuziehen ist. Die Frage, ob ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt stellte sich in diesem Fall nicht.

    Marion :)
     
  20. #20 lakra-man, 24.02.2006
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    Hallo Herr Maidörfer

    Ja, ja, die Genauigkeit kennt kaum Grenzen. Sind wir hier doch im Bauexpertenforum :winken

    Zu 1.) Das Finanzamt kann fragen. Nur, was macht es, wenn keine Antwort kommt? Rechtsgrundlage? Ziel/Sinn der Frage? Ablehnmöglichkeit? :deal

    Zu 2.) Eine „stellvertretende Baugenehmigung“ kenn ich nicht. Gibt es die tatsächlich? Wer ist Gebührenschuldner? Steht das in der AO? :confused:

    Zu 3.) Das hat mich doch zum Schmunzeln gebracht: „frühzeitig den richtigen Riecher und bin letztes Jahr noch zeitig aufgesprungen“. Darf ich spätestens jetzt den Steuerberater im (laut Profil) Freischaffenden Künstler vermuten? Ich geb’s ja zu, vor Neugierde schier zu platzen…… :lock

    Zu 4.) Mein Hinweis/Frage wegen der „Nachfrage“ sollte so zu verstehen sein, dass „meine Nachfrage“ gemeint war.


    Gruß

    PS: Dem mit Sicherheit §§-geschulten Auge des Künstlers wird -auch wenn er freischaffend ist- wohl die korrekte Schreibweise des Autors dieser Zeilen nicht entgangen sein. Gleich zwei Möglichkeiten stehen zur Auswahl. Entscheiden Sie sich bitte, Herr Maidörferrrrr :smoke
     
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