1 1/2 geschossig, definition?

Diskutiere 1 1/2 geschossig, definition? im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo, auf dem Grundstück was wir uns ausgesucht haben, darf man nach §34 1 1/2 geschossig bauen. Was genau heißt nun 1 1/2-geschossig? Wann...

  1. #1 djmoehre, 11.02.2006
    djmoehre

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    Hallo,

    auf dem Grundstück was wir uns ausgesucht haben, darf man nach §34 1 1/2 geschossig bauen. Was genau heißt nun 1 1/2-geschossig? Wann zählt das Dachgeschoß als ganzes und wann als halbes Geschoß? es gibt doch bestimmt eine Formel dafür, oder? Ich würde gerne bei ein parr Mustergrundrissen (Fertighäuser), die wir haben rausfinden, ob dies nun 1 1/2 geschossig ist, oder nicht.

    Grüße
    DJMoehre
     
  2. sepp

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    da ich much nicht kenne und folglicherweise nicht weiss, welche landesbauordnung dafür zuständig ist -
    einfach in google -> ihrbundesland+landesbauordnung
    nach dem § schauen dort ists erklärt.
    üblicherweise wird die fläche eines DG bei 2,3 m höhe in % des darunterliegenden geschosses definiert.
    d.h. wenn z.b. weniger als 75% des dg eine höhe von 2,3m haben ist es kein vollgeschoss.
     
  3. H.PF

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    Passt, was Sepp da sagt. In NRW gibt es kein 1,5 Geschossigkeit, das ist eingeschossig mit ausgebautem Dachgeschoß, also unter 80 % Wohnfläche der drunterliegenden Wohnfläche.

    Gruß Holger
     
  4. #4 djmoehre, 11.02.2006
    djmoehre

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    Danke schonmal für die Antworten.
    Much ist in NRW.
    Es muss doch hier den Begriff 1 1/2-geschossig geben, da die Vorschriften eben dese Bebauung vorschreiben.
     
  5. H.PF

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    Ich kenne es in NRW nicht als Rechtsbegriff, es ist immer Umgangssprachlich. Rechtlich sind Häuser mit ausgebauten Dachgeschoß unter den 80 % 1-Geschossige Bauten. Drüber sind es 2-Geschossige bauten. Da gibt es dann die umgangssprachlichen 2,5 Geschossigen Bauten.....
    Die Musterhäuser der Fertighausaussteller sind eigendlich alle 1,5-Geschossig.


    Gruß Holger
     
  6. #6 VolkerKugel (†), 11.02.2006
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    Nicht verstehen ...

    Mit § 34 ist ja wohl das Baugesetzbuch gemeint und das gilt bundesweit. Und da gibt´s keine Vorgaben über die Geschossigkeit sondern

    (1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung ... in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt ...

    Von wem kommen denn diese 1 1/2 Geschosse?

    Freundliche Grüße . Volker Kugel
     
  7. H.PF

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    Ach, die Anderthalbgeschossigkeit wird hier eigendlich von allen benutzt, als ob es die wirklich gäbe. Selbst auf den Bauämtern wird so gesprochen. Habe es sogar schon in offiziellen Schriftstücken und Bauvorbescheiden gesehen.



    Gruß Holger
     
  8. #8 Baufuchs, 11.02.2006
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    @ Hp.f

    aus BauONW:
    3/4 = 75% (nicht 80%) zu beachten ist auch die Art der Berechnung (Grundfläche DG zu Fläche bei 2,30m Höhe OK Dachhaut)
    Außerdem: Berechnungsgrundlage ist die Grundfläche, nicht die Wohnfläche.

    @ Fragesteller:
    1 1/2 geschossige Bauweise kennt die BauONW nicht, und wie schon von V. Kugel geschrieben, sagt § 34 zu Geschossigkeit gar nichts aus.

    Gehen Sie mal davon aus, dass das DG kein Vollgeschoss sein darf. Berechnung siehe oben.

    Trotzden die Frage: Von wem stammt die Angabe "1 1/2-geschossig" ?
     
  9. H.PF

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    @ Baufuchs: Danke für die Korrektur, hatte immer 80 % im Kopf


    Gruß Holger
     
  10. #10 djmoehre, 11.02.2006
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    Trotzden die Frage: Von wem stammt die Angabe "1 1/2-geschossig" ?[/QUOTE]

    Das stand so in der Beschreibung vom Grundstück. Steht in fast jeder Grundstücksbeschreibung, die man hier so findet.
     
  11. #11 VolkerKugel (†), 11.02.2006
    VolkerKugel (†)

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    Aha ...

    ... dann kommt sie also vom Makler.

    Praxistipp: schauen Sie sich an, was in der unmittelbaren Gegend so gebaut wurde, das dürfen Sie dann auch.

    Freundliche Grüße . Volker Kugel
     
  12. sepp

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    Das stand so in der Beschreibung vom Grundstück. Steht in fast jeder Grundstücksbeschreibung, die man hier so findet.[/QUOTE]

    vor dem kauf sollte man sich vom makler einen auszug aus dem bebauungsplan aushändigen lassen!
    nur so gibts hinterher kein theater und geschrei (hätten wir das gewusst)
     
  13. #13 VolkerKugel (†), 12.02.2006
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    Hallo Sepp ...

    ... im 34er Gebiet gibt´s keinen Bebauungsplan.

    Freundliche Grüße . Volker
     
  14. #14 Baufuchs, 12.02.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Bei Grundstücken

    in § 34er Gebieten:

    - schriftliche, verbindliche Zusicherung der Bebaubarkeit im Notarvertrag
    - wenn schon eine Bauvoranfrage gestellt wurde, aushändigen lassen
    - eigene Rückfrage beim zuständigen Bauamt
     
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