Weniger bauen als genehmigt?

Diskutiere Weniger bauen als genehmigt? im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Guten Abend, ist es zulässig, bereits zu Beginn im Bauantrag neben dem Haus auch eine Garage und einen Wintergarten sich genehmigen zu lassen,...

  1. #1 Amibobo, 22.12.2014
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    Guten Abend,

    ist es zulässig, bereits zu Beginn im Bauantrag neben dem Haus auch eine Garage und einen Wintergarten sich genehmigen zu lassen, dann aber im 1.Schritt nicht alles zu bauen, sondern die Garage und den Wintergarten zu einem späteren Zeitpunkt (evtl. Jahre später) wie geplant zu bauen?

    Was passiert, wenn die Gültigkeit der Baugenehmigung (hier: 10 Jahre) abgelaufen ist? Ist es dann "nur" eine Formalität die bereits genehmigten aber noch nicht realisierten Teile wieder genehmigen zu lassen, oder kann es passieren, dass dann die Genehmigung verweigert wird?

    Gruß
     
  2. #2 Gast036816, 22.12.2014
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    bist du dir sicher, dass eine baugenehmigung 10 jahre gültig ist?

    meines wissens nach kannst du weniger bauen als genehmigt, wenn es sich um garage und wintergarten handelt. wenn die baugenehmigung erloschen ist, musst du erneut beantragen. wenn sich die örtlichen bauvorschriften nach verfall der genehmigung ändern, kann es sein, dass du nicht so bauen kannst, wie ursprünglich beantragt.
     
  3. #3 Amibobo, 22.12.2014
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    Ups, da hatte ich eine falsche Frist im Kopf. Es sind nur vier Jahre:

     
  4. #4 MicroMe, 30.01.2015
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    Das klingt danach, als könnte man das Ganze relativ frei auslegen. Wie ist ein Beginn definiert? Einmal mit dem Spaten in den Boden reicht schon aus? Dann ein Jahr Pause und das gleiche nochmal. Resultiert daraus dann, dass man das beliebig weit rauszögern kann?
     
  5. #5 eltorito, 30.01.2015
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    Begin ist doch definiert durch die Baubeginanzeige beim Amt? ...

    Einfach mal beim Zuständigen Bauamt nachfragen, die beißen in der regel nicht ;)
    Unser (Um)Bauvorhaben ist auch gestaffelt:
    1. Dach Anbau
    2. Aufstockung / Dach Haus
    3. Garage

    Wir hatten das Problem das wir zu Baubeginn noch nicht alle Statik hatten, und man diese zu Baubeginn einreichen sollte,
    wir sollten die Baubeginanzeige die Statik beifügen von dem was wir gerade beginnen, und Notiz dazuschreiben , das wir die Statik der anderen Teile einreichen bevor wir diese beginnen. Und den Termin der nächsten Phase dann vorher noch formlos mitteilen.

    Falls Baustopps Anfallen sind diese wohl auch den Amt mitzuteilen.

    Ich würde da einfach mal anrufen
     
  6. #6 Ralf Dühlmeyer, 30.01.2015
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    Beginn ist die Aufnahme der Bautätigkeit auf der Baustelle, bei Neubauten idR Beginn der Erdarbeiten!
    Das heisst aber nicht, dass in D griechische (Steuer)Verhältnisse gelten würden. Die beantragten zumindest früher immer eine Etage mehr als sie brauchten und liessen diese im Rohbau liegen, wodurch keine Grundabgaben anfielen, die erst für fertige Häuser zu zahlen waren.

    Hier gilt eine Baustelle, die über Jahre (in der Regel >= 3) stillliegt, als beendet und braucht für die Wiederaufnahme eine bzw. eine zwischendurch verlängerte Baugenehmigung, um die Arbeiten legal fortsetzen zu können!
    Verlängerungsbedingungen und ggf Häufigkeiten siehe LBO.
    Über eine Baurechtsnovelle hinweg ist eine Verlängerung nie möglich. Dann ist immer ein Neuantrag fällig.
     
  7. #7 Amibobo, 30.01.2015
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    Nein sowas war nicht gedacht. Vor allem der Wintergarten wird ziemlich sicher erst später folgen und wenn möglich wollte ich mir eine 2.Baugenehmigung sparen.
    Die Garage ist ebenfalls "variabel". Sollten die Angebote der Firmen teurer ausfallen, als zunächst geplant, dann muss irgendwo eingespart werden. Das Dach einsparen halte ich für wenig sinnvoll, dann schon eher die Garage - muss ich halt das Auto wieder im Winter freikratzen - die dann nach einigen Jahren folgen wird. Aber der Bauantrag wird erst mal mit Garage und Wintergarten eingereicht. Darum meine Frage, ob ich dann alles gleich bauen muss, oder doch Teile erst mal nicht realisieren kann.
     
  8. rose24

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    Du musst nicht alles auf einmal bauen, allerdings dürfen die Bauarbeiten nicht länger als 4 Jahre unterbrochen werden, sonst verfällt die Genehmigung für den Rest. Beim Wintergarten ist das so eine Sache - der gehört ja normalerweise zum Haus, d.h. wenn Du ihn nicht mit errichtest, veränderst Du Kubatur und Fassade. Es sei denn, der Wintergarten ist so konstruiert, dass er später nur an das fertige Haus angebaut wird.
    Bei der Garage ist es kein Problem, die ist ja ein selbständiger Baukörper. Je nachdem wie groß die Garage wird, kannst Du Sie später sogar genehmigungsfrei errichten. Du musst jetzt nur aufpassen, dass ausreichend Stellplätze da sind. Beim Einfamilienhaus i.d.R. zwei.
     
  9. #9 Ralf Dühlmeyer, 30.01.2015
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    Beim Wintergarten bitte auch so kleine Feinheiten wie eine ggf. vorhandene Geschoßregelung beachten!

    In Nds wird der Wintergarten oft bei der Ermittlung der Vollgeschosse für die 2/3-Regelung mit eingerechnet.
    Lässt man den dann zunächst weg, ist das DG plötzlich ein Vollgeschoß, welches ggf. gegen den B-Plan verstößt -> Schwarzbau!!!

    :bef1021: :not_w1: :bef1005:
     
Thema: Weniger bauen als genehmigt?
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