Gartenhaus auf 2 Grundstücken

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  1. Alex T

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    Hallo,

    wir haben ein Gartenhaus was zur Hälfe auf unserem und zur Hälfte auf dem Nachbargrundstück steht. Es handelt sich um ein gemauertes Haus mit einem Steildach. Unsere Hälfte ist durch die Vorbesitzer zu einem Partyhaus ausgebaut worden. Das Nachbargrundstück wurde gekauft, die neuen Besitzer haben angedeutet, dass die es gerne abreissen lassen würden. Wir wollen es jedoch nicht - wie sieht es rechtlich aus? Können wir im Zweifelsfall drauf bestehen, dass das Haus - zumindest unsere Hälfte stehen bleibt und Schäden durch den Abriss der anderen Hälfte durch die Verursacher getragen werden?

    Danke
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 30.12.2014
    Ralf Dühlmeyer

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    Ist das Haus baurechtlich legal?
    Gibt es eine privatrechtliche Vereinbarung zu dem Haus?
    Ist ein Erhalt einer Hälfte statisch überhaupt machbar?
     
  3. Neutal

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    Je nachdem wer das Häuschen errichtet hat, kann der Nachbar sogar den Rückbau verlangen. Er muß das Hüschen nicht dulden und muß auch nicht für die Schäden gerade stehen. Gibt es denn keinen Vertrag über das Häuschen in dem was geregelt wurde? Wegen einer genehmigung frage ich gar nicht erst
     
  4. Alex T

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    Das Haus ist genehmigt, es taucht auch auf der Flurkarte so auf.

    Einen Vertrag darüber gibt es nicht, zumindest ist mir nichts bekannt.
    Ich vermute, dass ein Teilabriss nur schwer machbar ist. Es ist zwar in der Mitte, also an der Grundstücksgrenze durch eine Mittelwand geteilt - müsste dann aber auch da sauber abgetrennt werden. Statisch könnte es aber so funktionieren. (Achtung Laie)
     
  5. Neutal

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    Der Eintrag in der Flurkarte ist nicht gleichbedeutend mit einem genehmigten Bau. In der Flurkarte werden alle Baukörper aufgenommen die bei Luftaufnahmen festgestellt werden. Der Abgleich mit den genehmigten bauten findet erst später statt. Im Normalfall werden keine Grenzüberschreitenden bauten genehmigt
     
  6. Alex T

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    Hmm auch nicht 1956? Hier in der Siedlung scheint es damals so üblich gewesen zu sein - man sieht bei ganz vielen Häusern exakt den gleichen Aussenbau, der auch jeweils über die Grundstücksgrenze geht. Früher wurde da wohl Vieh gehalten.
     
  7. #7 Ralf Dühlmeyer, 30.12.2014
    Ralf Dühlmeyer

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    Meinst Du das oder liegt Dir eine Baugenhemigung dazu vor???
    Wenn ja, ist es als EIN Haus genehmigt (kann ich mir auch kaum vorstellen) oder als quasi 2 DHH (was ggf möglich wäre)
     
  8. Alex T

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    Schau mal oben - das ist keine Wohneinheit, sondern wurde damals als Stall benutzt.
     
  9. #9 Ralf Dühlmeyer, 30.12.2014
    Ralf Dühlmeyer

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    1) Auch Ställe bedürfen einer Genehmigung, deren Umnutzuung schon zweimal.

    2) ich schrieb
     
  10. Alex T

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    Naja wie gesagt in den Unterlagen habe ich nichts dazu gefunden. Nur eine Flurkarte von 1976, auf der das Gebäude bereits verzeichnet ist.

    Und nun?
     
  11. Neutal

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    Nun geht der nächste Weg zum Bauamt und dort erkundigt man sich .
    In der Nachkriegszeit gab es oft geduldete Lösungen bei den sog. Siedlerhäusern, aber auch hier läßt man sich am besten beim Amt beraten. Danach bleibt das Gespräch mit dem Nachbarn.
     
  12. #12 Ralf Dühlmeyer, 30.12.2014
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    Klären, ob überhaupt genehmigt/genehmigungsfähig.
    Dazu Akteneinsicht beim Bauamt beantragen und vornehmen.
    Wenn da keine Genehmigung besteht, einen Planer nach der Genehmigungsfähigkeit fragen. (Nicht selber beim Bauamt vorsprechen!)
    Wenn genehmigungsfähig, dann die Statik klären, ob einseitiger Erhalt möglich ist und wenn, unter welchen Maßnahmen.
    Dann weitersehen.

    Wenn nicht genehmigt und nicht genehmigungsfähig, wirds keinen Anspruch auf Abbruch zum Erhalt des "Rests" geben.
    Wenn genehmigt, dann ja.

    Wenn "nur" genehmigungsfähig, dann = ????
     
  13. Alex T

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    Habe nochmal Kontakt zu unserem Vorbesitzer (und Hausbauer) gehabt. Das Häuschen ist zusammen mit dem Hauptbau 1956 genehmigt worden. Genauso die Nachbarhälfte. In unseren Unterlagen habe ich nichts dazu gefunden - aber notfalls dann beim Bauamt.

    Wenn wir jetzt davon ausgehen, dass der Bau genehmigt ist - wie sieht es dann rechtlich aus? In dem Fall Abbruch nur wenn unser Teil unbeschädigt bleibt?
     
  14. #14 Ralf Dühlmeyer, 30.12.2014
    Ralf Dühlmeyer

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    Unbeschädigt würde ich nicht sagen, aber auftretende Schäden müssen behoben werden, ebenso müssen An- und Abschlüsse erstellt werden. (Dachkante z.B.)
     
  15. Alex T

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    Vielen Dank!
     
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