B-Plan in Überarbeitung, derzeit 4. Änderung: Prüfung einer aktuellen Bauanzeige?

Diskutiere B-Plan in Überarbeitung, derzeit 4. Änderung: Prüfung einer aktuellen Bauanzeige? im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen unsere Gemeinde in Niedersachsen hat seit Mitte Oktober 2014 die mittlerweile 4. Änderung des für uns relevanten Bebauungsplanes...

  1. #1 BauenInOl, 02.01.2015
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    Hallo zusammen

    unsere Gemeinde in Niedersachsen hat seit Mitte Oktober 2014 die mittlerweile 4. Änderung des für uns relevanten Bebauungsplanes (B-Planes) ausliegen.

    Wir haben Anfang Dezember 2014 eine Bauanzeige auf Grundlage dieser letzten Änderung eingereicht.
    Und es exakt (!) - wirklich extakt - an die vollständige Begründung sowie textlichen Festsetzungen dieser 4. Änderung gehalten.


    Meine Fragen:

    1. Ist das Bauamt (Bauordnungsamt) der Gemeinde verpflichtet, unsere Bauanzeige gegen diese, aktuelle Version zu prüfen?

    2. Können Sie einen endgültigen Bescheid so lange hinauszögern, bis eine Version 10 (als Beispiel) im Jahr 2020 (als Beispiel) vorliegt?

    3. Obwohl wir heute 100% des B-Planes erfüllen, können Sie unsere Bauanzeige dennoch mit der Begründung aufschieben, es könnten sich ja noch Änderungen in späteren Versionen ergeben? Im Endergebnis müssten dann alle Bauherren 2-3 Jahre auf den endgültigen B-Plan warten...


    Hintergrund
    Wir haben das Gefühl, die Gemeinde will unser Bauvorhaben so lange hinauszögern, bis der B-Plan endgültig feststeht. Und bis dahin liegt leider unser Grundstück brach und wir können leider mit dem Bau nicht beginnen.

    Freue mich über Erfahrungsberichte und rechtliche Hinweise aus dem Bereich Bauordnungsrecht und Verwaltungsrecht.

    Vielen Dank im Voraus
     
  2. H.PF

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    Bauanzeige? Normal müssen die binnen 4 Wochen gemoppert haben wenn ihnen etwas nicht passt. Sonst kann man anfangen...
    Aber das sollte dein Archi doch wissen...
    Haben sie die Bauanzeige zurück gewiesen?
     
  3. bernix

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    ...das hört sich so an als wären die Vorversionen noch nicht beschlossen?!

    Sofern diese vierte Variante beschlossen wird, wird auch das Bauamt ihren Bauantrag prüfen und ggf zurückweisen.

    Bitte mal angeben ob der Bebauungsplan in Version 3 definitiv beschlossen und veröffentlicht ist.

    Gruss nach OL
     
  4. #4 feelfree, 02.01.2015
    feelfree

    feelfree Gast

    Das klingt danach, dass es noch gar keinen Bebauungsplan gibt. Dann kann die Gemeinde auch nichts genehmigen - auf welcher Grundlage sollte sie das auch tun?
     
  5. #5 ManfredH, 02.01.2015
    ManfredH

    ManfredH Gast

    Was genau heisst "4. Änderung"?
    Ist es das 4. förmliche Änderungsverfahren zu einem bereits rechtskräftigen Bebauungsplan? Wenn ja, wann trat dieser erstmalig in Kraft, und wann wurden die Änderungen 1, 2 und 3 durchgeführt und rechtskräftig?
    Oder handelt es sich - was ich vermute - um die 4. Änderung/Überarbeitung des Bebauungsplanentwurfs im Zuge der erstmaligen Aufstellung, nachdem vorher überhaupt kein B-Plan für das Gebiet bestanden hat?
     
  6. #6 Ralf Dühlmeyer, 02.01.2015
    Ralf Dühlmeyer

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    In andern Bundesländern - JA, in Niedersachsen NEIN!.

    @ TE - Wie gesagt, eine Genehmigungsautomatik ist in Nds ausdrücklich ausgeschlossen!!!
    Es kann aber sein, dass (siehe feelfree) der B-Plan an sich noch gar nicht beschlossen ist.
    Dann hätte Euer Entwurfsverfasser einen dicken Bock geschossen mit der Erstellung einer Bauanzeige. Entweder (alter B-Plan) hätte er sich an das gültige Recht halten müssen oder (§ 34) einen Bauantrag erstellen müssen.

    Ich würde raten, wenn es denn OL direkt ist, beim Kundenzentrum (Telefon: 0441 235-3637 ) mal nachfragen, was denn mit dem Antrag los ist.
    Habt Ihr überhaupt schon eine Eingangsbestätigung bekommen?
     
  7. #7 Thomas B, 02.01.2015
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    Also...in Bayern (mag in Nds anders sein!) sieht es so aus, daß man im Rahmen des "Genehmigungsfreistellungsverfahrens" einen Bauantrag einreicht, der alle Festsetzungen des B-Planes erfüllen muß. Dann darf man nach 4 Wo. loslegen.

    Aber: Dazu muß man sich natürlich auf einen rechtskräftigen B-Plan beziehen können, d.h. es muß einen solchen geben. Ist das alles noch im Werden (4. Version???), gibt es also noch keinen rechtskräftigen B-Plan, kann es folglich auch keine behandlung im rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens geben....
     
  8. #8 Ralf Dühlmeyer, 02.01.2015
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    Ja, wir machens mal wieder anders
     
  9. #9 AlexSinger, 03.01.2015
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    @TE Du hast ein Anrecht drauf, zu erfahren welche Gesetze konkret an dem Datum XX gelten - diese Auskunft muss dir die Gemeinde geben und danach kannst Du dich richten. Wenn Du es am XX Datum eingereicht hast, dann hast Du auch den Anspruch darauf, daß es nach dem am XX gültigen Gesetz geprüft wird. Sonst könnte man JEDE Entscheidung immer vertagen mit dem Argument nächstes Jahr ändert sich doch bestimmt was (und das tut es meistens).
     
  10. #10 ManfredH, 03.01.2015
    ManfredH

    ManfredH Gast

    Ich kann aus dem Eingangsthread des TE nichts herauslesen dahingehend, dass ihm eine entsprechende Auskunft verweigert worden wäre.

    Richtig. Aber nach dem bisherigen Informationen könnte es durchaus so sein, dass zum Zeitpunkt des Einreichens überhaupt noch nie ein B-Plan ("Gesetz") für das Gebiet rechtskräftig geworden ist und damit die Voraussetzungen für die Bebauung des Grundstücks bzw. die Antragsprüfung ("Anspruch") gar nicht gegeben waren.

    Wäre schön, wenn der TE mal den genauen Sachverhalt bezüglich des B-Plan-Verfahrens und der Änderungen darlegen würde.
     
  11. #11 Ralf Dühlmeyer, 03.01.2015
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    Wer sagt, dem TE wäre diese Auskunft verweigert worden??
    Genau - am Tag XX gültig.
    Der/die TE aber sagt ja gerade, dass eben der B-Plan, auf den sich der Antrag beruft, noch gar nicht gültig ist.

    Aber das ist ja egal, hättest Du das gelesen, hättest nicht auf dicke Hose machen können, nicht wahr!
     
  12. #12 BauenInOl, 10.07.2015
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    Vielen Dank für die zahlreichen Beiträge und konstruktiven Vorschläge.

    Nach monatelangem "Kampf" sind wir wohl Experten im niedersächsischem Verwaltungsrecht.

    Und sind den ganzen Weg mit Rechtsgutachten, Einspruch beim Bauamt, Gespräche mit Bürgermeister bis hin zu einer Ausnahmegenehmigung vor der Ratsversammlung gegangen.

    Wer einmal - gerade in Niedersachsen - vor einer ähnlichen Situation einer sog. Veränderungssperre des vorhandenen (alten) Bauplanes steht, kann sich gerne bei uns melden. Die Geschichte ist schlichtweg zu lang, um sie in Stichworten hier zu beschreiben, aber wir geben gerne Tipps und Ratschläge weiter.

    Schreibt uns einfach und nochmals vielen Dank.
     
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