Bebauung/Rechl. Frage

Diskutiere Bebauung/Rechl. Frage im Sonstiges Forum im Bereich Sonstiges; Wir haben eine Frage bzgl. der Bebauungs-/Gestaltungsmöglichkeiten unseres Grundstückes. Auf unserem Baugrundstück wurde vom Vermesser jetzt...

  1. #1 matula, 13.02.2006
    Zuletzt bearbeitet: 13.02.2006
    matula

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    Wir haben eine Frage bzgl. der Bebauungs-/Gestaltungsmöglichkeiten unseres Grundstückes.

    Auf unserem Baugrundstück wurde vom Vermesser jetzt ein Gehweg eingemessen - unser Grundstück geht aber bis zur Straßengrenze. Das ist auch so vermessen, der Grundbucheintrag beinhaltet das auch. Die Stadt hat nur das Recht verbrieft, diesen Grundstücksteil für den Gehweg im Bedarfsfall zum ortsüblichen Preis von uns kaufen zu dürfen.
    Zweck von dem Ganzen ist: Auf dem Feld hinter unserem Haus ist Bauerwartungsland ausgewiesen, jedoch ohne konkretere Planung. Im "Flächennutzungsplan 2020" ist das Gebiet noch nicht berücksichtigt, da es vorher noch genug andere Flächen gibt und das Feld noch auf absehbare Zeit von einem Bauern bewirtschaftet wird. Falls das aber mal Bauland werden sollte, muss wohl ein Gehweg dahin.

    Das wußten wir! Uns ist klar, dass wir darauf nicht bauen dürfen - das Haus/Rohbau steht auch schon hat auch über 2m Abstand zur Strasse und steht ausserhalb des potenziellen Gehweges. Es wäre nur schön, wenn wir den Hausbereich von der Straße abtrennen könnten.

    Nicht klar ist aber nun, welche Einfriedung wir dort machen dürfen (??!)
    -- Müssen wir den imaginären Gehweg komplett freihalten??? "==> dann ist das Ganze als Parkstreifen vorprogrammiert!

    Oder können wir den Bereich mit nicht genehmigungspflichtigen Voraben "bebauen"...(klar ist, dass wir im Bedarfsfall das auf eigene Kosten zurückbauen müssen -aber was ist mit den 20 Jahren bis dahin?)
    -- Dürfen wir eine Hecke Pflanzen ??
    -- Dürfen wir einen Zaun setzen?
    -- Dürfen wir einen nicht genehmigungspflichtigen Carport darauf setzen?


    Rahmenbedingungen:
    Baden Württemberg
    Kein Bebauungsplan vorhanden
    Wir sind das letzte Grundstück vorm Feld, dann kommt ein nochnicht verkauftes Baugrundstück das den Gehweg identisch eingemessen hat, dann kommen 2 Grundstücke, die direkt auf die Straßenkante Ihren Zaun gesetzt haben.
    Gegenüber die Häuser haben Ihre einfriedung auch genau an die Strassengrenze gesetzt.

    Ach ja: Architekt sagt: "einfach nen Zaun draufsetzen, da fragt schon keiner"
    Bauamt will ich noch nicht fragen,....wenn ich da nachgefragt habe kann ich hinterher nicht behaupten, dass ich es nicht gewußt hab ;-)
     
  2. noi76

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    Die Stadt hat zwar sicherlich das Recht zum Erwerb. Noch gehört das Grundstück aber Ihnen. Und bis sich das ändert, würde ich darauf auch bauen, was zulässig ist. Also Hecke und Zaun sehe ich als unproblematisch.

    Ich darf dann natürlich auch keiner Träne nachweinen, wenn das weggerissen wird. Das ist aber dann eher nur noch eine Einstellungssache.

    Mario
     
  3. matula

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    Ok, dass wir im Fall der Fälle alles zurückbauen müßten ist uns klar!

    In den Ausführungen der LBO zu verfahrensfreien Vorhaben ist dann noch folgendes enthalten:
    "Klarstellungsklausel
    § 50 Abs. 5 LBO stellt klar, dass auch verfahrensfreie Vorhaben alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten müssen.
    Verstößt ein verfahrensfreies Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften (z.B. gegen den Bebauungsplan), darf es erst ausgeführt werden, wenn der Verstoß durch eine Befreiung oder Zulassung ausgeräumt wurde."
    Sehe ich das richtig, dass das Vermessen/Einmessen des Bürgersteiges in dem Fall noch nicht unter den Begriff "öffentlich/rechtlichen Vorschrift" fällt. Einen Bebauungsplan gibt es nicht, also kann ich eine Einfriedug vornehmen, oder?
     
  4. #4 Baufuchs, 14.02.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Warum

    schreien sie so?

    Zusammenfassung:

    Sie sind Eigentümer eines Grundstücks. Die Stadt hat lt. Grundstücksvertrag das Recht, zu einem noch nicht festgelegten Zeitpunkt eine Teilflläche dieses Grundstücks zu erwerben. Solange die Stadt nicht erworben hat, hat sie keinerlei Rechte an diesem Grundstücksteil.

    Wenn keine weiteren Festlegungen zu diesem Punkt getroffen waren, hätte die Stadt m.E. noch nicht einmal das Recht gehabt, jetzt eine Vermessung durchzuführen.

    Es ist Ihr Grundstück!

    Den Einwand "will nicht fragen, weil ..............." kann ich nicht nachvollziehen.

    Gehen Sie zur Stadt und fragen Sie nach deren Planung hinsichtlich Fussweg.
    Was haben Sie davon, wenn Sie jetzt Zaun/Hecke etc. anlegen und ggf. in 6 Monaten wegreissen...

    Wenn Sie dann z.B. hören, "wir werden in XXX Monaten", dann können Sie entscheiden wie Sie vorgehen.

    Keine Rechtsberatung
     
  5. matula

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    Sorry - ich dachte "Schriftgröße 4" wäre kleiner...

    Zusammenfassung ist im wesentlichen richtig...der Fußweg wurde im Rahmen der Teilungsvereinbarung vermessen, ist also zeitgleich mit dem Kauf erfolgt bzw. war also Voraussetzung für die Teilung!

    Ein Gehweg ist bisher nicht (!) geplant und eine Planung nicht absehbar.
    Das habe ich beim Bauamt vor dem Kauf erfragt. Nach derzeitiger Erkenntnis geht die Planung bis zum Jahr 2015. Daher würde ich ja das Risiko eingehen eine Einfriedung zu errichten...wenn ich aber beim Bauamt nachfrage, und die dieses Ablehnen, entfällt diese Möglichkeit vermutlich.
    Daher wollte ich die wahrscheinliche Rechtslage vorab in Erfahrung bringen.
    Es hätte ja sein können, das z.B. innerhalb der Bebauungsgrenzen grundsätzlich ein Gehweg auf einer Strassenseite frei bleiben muss - dann wäre der Fall klar. Ist dem nicht so, können wir eine Hecke Pflanzen (auf der anderen Strassenseite reicht eine Mauer bis an den Bordstein, wenn wir jetzt auch an den Bordstein gehen, müssen Fußgänger auf der Strasse laufen == >wessen Problem wäre das?)
     
  6. #6 Ralf Dühlmeyer, 14.02.2006
    Ralf Dühlmeyer

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    Vorsicht...

    Wem gehört denn nun der Gehwegstreifen????
    Ihnen oder der Kommune?
    Wenn Ihnen, MÜSSEN Sie einfrieden, wenn der Kommune, könnte die Kommune unabhängig von der Weganlegung Ihnen die Nutzung untersagen (Haftungsgründe - Sie / IHr Besuch verletzt sich auf Gemeindeland).
    Alos bitte erstmal die Eigentumsverhältnisse (er)klären.
    Mfg
     
  7. #7 Baufuchs, 14.02.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Sie schreiben

    im ersten Beitrag, Ihnen gehört das GS bis zur Strasse, Stadt hat das Recht irgendwann Fußweganteil zu kaufen.

    Nun schreiben Sie, dass schon bei Vertrag festgelegt wurde, dass das Gesamtgrundstück in 2 Teile vermessen wird. Gibt es schon 2 getrennte Flurstücke?

    Wenn Sie Eigentümer der beiden Teilparzellen sind (oder falls noch nicht geteilt, Eigentümer der Gesamtparzelle bis Strasse), dann gilt das bisher geschriebene. Es sei denn, der Grundstücksvertrag enhält zum Thema Fussweg noch weitere Festlegungen. Gibt es da noch etwas?

    Keine Rechtsberatung.
     
  8. matula

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    Nein, das Grundstück gehört bis zur Strasse uns, incl. imaginären Gehweg!

    Die Trennung/Teilung hat nichts mit dem Problem zu tun, es handelt sich um der Straße abgewandte Baugrundstücke -- die Trennung war nur Anlass für die Vermessung (ich wollte lediglich klarzustellen, dass die Stadt keinen Hausfriedensbrruch bei der Vermessung begangen hat)!
     
  9. matula

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    wie zuvor klargestellt: Der Grund gehört uns!

    Müssen wir bei der Einfriedung jetzt den Gehwegstreifen freilassen, oder können (oder müssen sogar) wir diesen bis zur Strassengrenze einbeziehen?
    Muss ich einen Abstand zum Bordstein einhalten?
     
  10. #10 Baufuchs, 14.02.2006
    Baufuchs

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    Zäune

    stehen üblicherweise auf der Grenze.
     
  11. #11 Ralf Dühlmeyer, 14.02.2006
    Ralf Dühlmeyer

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    Was meins ist...

    würd ich auch komplett einzäunen. Wenn Sie den Weg "vorsorglich" freilassen und auf Ihrem Grund kommt jemand zu Schaden, haften Sie evtl. für dessen Schaden.
    MfG
     
  12. matula

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    das wäre so sehr in unserem Sinne --- Danke für Eure/Ihre Meinungen!
     
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