Bestehende Einfahrt mit teilweisen Betonplatten

Diskutiere Bestehende Einfahrt mit teilweisen Betonplatten im Außenanlagen Forum im Bereich Rund um den Garten; ich habe im Sommer 2014 neben meiner alten Einfahrt eine neue Einfahrt bauen lassen. (siehe Bilder) - Antrag natuerlich gestellt - mit dem Bau...

  1. #1 erdbeerbus, 19.01.2015
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    ich habe im Sommer 2014
    neben meiner alten Einfahrt eine neue Einfahrt bauen lassen.
    (siehe Bilder) - Antrag natuerlich gestellt - mit dem Bau
    durfte ich nach muendlicher Zusage schon beginnen,
    mit einer Firma, die mir seitens der Stadt an die Seite gestellt wurde ...

    Nun erfahre ich dieser Tage (nach ueber 3 Monaten Wartezeit)
    dass die alte Einfahrt auch noch nicht
    eingetragen ist und ich daher die neue Einfahrt
    UND auch die alte Einfahrt auf eigene Kosten vermessen lassen muss.
    (Buergersteig gehoert der Stadt)
    OK habe ich aber getan.

    Und heute erfahre ich nun, dass die Betonplatten an der alten Auffahrt
    (ich habe das Haus in 2014 gekauft) so nicht zulaessig waeren
    und auch dieses Stueck gepflastert werden müsse.

    Gibt es eurer Meinung nach so etwas wie Bestandsschutz an bestehenden Auffahrten
    oder eine Regel, nach der ich die Betonplatten an der alten Auffahrt so lassen kann
    bzw WO steht denn, dass die Betonplatten so nicht gehen?

    Und vor allem: Ich habe eine Genehmigung fuer die neue Einfahrt beantragt
    und bekomme diese nicht, weil in der alten Einfahrt zwei Betonplatten liegen?

    Ich danke fuer euere Hilfe.

    Obelix
     

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  2. Taipan

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    GENAU das soll dir das Tiefbauamt Deiner Gemeinde/Stadtteil mal schriftlich begründen. Wir kennen die Satzungen bei euch nicht. Deswegen kann die Frage nur die Gemeinde/Stadtteil beantworten.

    Pauschalaussagen, wie: "Geht so nicht" oder "ist so nicht zulässig" Sind Willkür und können von Dir einfach so abgeschmettert werden. Selbst wenn in einer Satzung stünde, dass du den Gehweg zu Pflastern hättest, dann bedeutet das noch lannge nicht, dass du eine bestehende Einfahrt ändern musst. Das kann auch bedeuten, dass du bei arbeiten daran es nur so machen darfst, wie es in der Satzung steht. DAS aber weiss nur, wer sich mit eurem Orstrecht und sonstigen Paragraphen und Urteilen auskennt.

    Ausserdem müssten die anhande der Satzung auch begründen, warum sie eine neue Einfahr nicht genehmigen, solange die andererorts befindliche nicht deren Vorstellungen entspricht.
     
  3. #3 erdbeerbus, 20.01.2015
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    Vielen Dank fuer die Auskunft und den Tipp mit den Satzungen. Daumen hoch. Obelix.
     
  4. #4 SteveMartok, 20.01.2015
    SteveMartok

    SteveMartok Gast

    Hallo,

    ich habe mit Gehwegüberfahrten zu tun.
    Zuerst muss ich sagen, dass es sich wirklich sehr willkürlich anhört. Irgendwelche Aussagen dieser Art dürfen Sie aber getrost ignorieren. Formell müsste an Sie ein Verwaltungsakt, allso ein Bescheid ergehen, indem Sie aufgefordert werden, dieses oder jenes zu tun. Das Ganze muss entsprechend nach Gesetz, Verordnung oder Satzung begründet werden. Und natürlich darf der Rechtsbehelf nicht fehlen.

    Bei mir ist es so: Ein Bürger stellt einen Antrag auf eine neue Gehwegüberfahrt. Ich schicke die Wegeaufsicht los, der trift sich mit dem Bauherrn, schaut sich alles vor Ort an und legt dann fest, ob eine Überfahrt gebaut werden darf und wenn ja, wie. Er ermittelt die Kosten, die ich mittels Vorkassebescheid beitreibe. Besteht eine vorhandene Überfahrt und es besteht der Wunsch des Anliegers, eine neue Überfahrt an anderer Stelle zu bauen, dann wird da besonders hingeschaut, ob das überhaupt möglich ist, warum, was passiert mit der vorhandenen Überfahrt etc.pp.
    Das ist hier anscheinend nicht erfolgt, ein Kollege der Wegeaufsicht hätte die vorhandene Überfahrt bereits bei Antragstellung der neuen sehen müssen und auch deren Zustand und Bauweise.
    In der Regel wird die vorhandene Überfahrt dann zurückgebaut, da in Hamburg nur eine Zufahrt je Grundstück vorhanden sein soll. Der Rückbau wird zugleich mit dem Neubau dem Antragsteller/ Anlieger/ Bauherren in Rechnung gestellt.

    Oder soll bei Ihnen die alte Auffahrt bestehen bleiben? Warum dann aber das Land Berlin die Entfernung der Betronplatten und das Einbauen des Standardpflasters fordert, muss es begründen. Wenn es danach geht, müssten Tausende Auffahrten in der Hauptstadt auf einmal umgebaut werden!
     
  5. #5 erdbeerbus, 20.01.2015
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    Hallo Steve. DANKE. Das ist SEHR hilfreich!

    Ich kenne das Forum erst ein paar Stunden - aber das hat mir schon sehr geholfen.

    Genauer ist es bei mir so dass die alte Einfahrt bestehen bleiben soll - nur das Amt meinte eben,
    sie will beide Einfahrten mit meiner fuer die neue Einfahrt beantragte Genehmigung gleich zusammen
    genehmigen (da ja lt Aussage TBA keine Genehmigung der alten bestehenden Einfahrt vorliegt
    (diese will ich auch weiter nutzen)

    Mittlerweile weiss ich auch folgendes darüber: (Zitat aus meinem Auto Forum)

    Die Antwort steht in der Strassenausbaubeitragsrechnung, in der der Bürgersteig seinerzeit abgerechnet wurde. Wenn dort die volle Bürgersteig-Quadratmeterzahl abgerechnet wurde, die Stadt aber aus Kostengründen die heilen Betonplatten gelassen hat, ist es nicht Dein Problem.
    So der Beitragsbescheid aber nur die tatsächlichen gepflasterten m² berücksichtigt hat, obwohl der Bürgersteig lt. Beschluß durchgängig einheitlich sein sollte, dann kann eine nachträgliche Erfüllung verlangt werden. Aber nur, wenn der grunstücksbezogene Beitrag dadurch entsprechend direkt verringert wurde.
    Normalerweise ist aber der Grund für die Aussparung des Plasters irgendwo schriftlich festgehalten und begründet. Also nachschauen.

    Wenn der letzte Strassenausbau pauschal pro Grundstücksgröße oder pro lfd. Meter Front abgerechnet wurde, kann Dir das eh egal sein. Wenn die Gemeinde auf eigene Faust gespart hat, ist das jetzt ihr Problem.
     
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