Abnahme - Mängelrechte geltend machen vs. Mängelrechte vorbehalten

Diskutiere Abnahme - Mängelrechte geltend machen vs. Mängelrechte vorbehalten im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, trotz einiger Recherchen konnte ich folgende Überlegungen nicht abschließen. Vielleicht weiß hier ja jemand Bescheid. Es steht die...

  1. #1 Gunnar1, 26.01.2015
    Gunnar1

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    Hallo,

    trotz einiger Recherchen konnte ich folgende Überlegungen nicht abschließen. Vielleicht weiß hier ja jemand Bescheid.

    Es steht die Abnahme (nach VOB) für den Rohbau an. In einem Abnahmeprotokoll soll ja jetzt alles festgehalten werden und ich betrachte folgende vier Fälle:

    * Kleiner Mangel der unstrittig ist und beseitigt werden soll, z.B. große, noch nicht verspachtelte Fuge im Mauerwerk. Hier soll also ein Mangel angezeigt und das Mängelrecht zur Nachbesserung geltend gemacht werden. Ist dies nun eine Abnahme "unter Vorbehalt der Mangelbeseitigung", oder was wäre die richtige Formulierung?

    * Mangel, welches der AG als Mangel sieht der ausgebessert werden muss, der AN aber nicht. Ist dies ebenfalls eine Abnahme unter Vorbehalt, oder was wäre die richtige Formulierung? Wäre es richtig vom AG eine schriftliche Stellungnahme des AN zu erwarten warum er diesen Mangel nicht anerkennen möchte (z.B. Erläuterung warum nicht DIN-Konform doch aRdT ist)? Was wäre der nächste Schritt, wenn während der Abnahme genau diese beiden Standpunkte ausgetauscht werden?

    * Mangel, der nicht mehr verhältnismäßig behoben werden kann (z.B. die hier im Forum oft diskutierte Schweißbahn unter dem Mauerwerk, vergessener Potentialausgleichsleiter im Fundament). Wäre dies überhaupt ein Vorbehalt? Was wäre die richtige Formulierung und welche nächte Schritte zu erwarten? Von Interesse ist ja, dass bei ggf später auftretende Schäden der AG nicht in die Beweislast kommt sondern quasi durch den Vorbehalt klar ist, dass hier Murks gemacht wurde.

    * Mangel, wo ich als AG zwar ein Verstoss gegen eine DIN-Norm sehe, hier aber nicht wirklich sicher bin, ob es ein Problem darstellt (da z.B. der entsprechende Sachverständige gerade nicht zur Stelle ist). Kann ich mir auch hier quasi die Mängelrechte vorbehalten ohne diese zum derzeitigen Zeitpunkt direkt geltend zu machen? Also ggf. im nachhinein kommen und sagen: damals habe ich mir das Vorbehalten, jetzt hätte ich dann doch die Mängelbeseitung etc.? Wie wäre die richtige Formulierung?

    Grüße
    Gunnar
     
  2. #2 bauschaden, 27.01.2015
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    Bei allem Respekt vor Ihrem Beruf sollten Sie sich um externen Sachverstand bemühen, damit Sie auch in einem Jahr noch mit dem Ablauf der Rohbauabnahme zufrieden sein können.

    Also einen Bausachverständigen beauftragen, der vorher alle Mängel auflistet, die Sie vor der Abnahme unter Fristsetzung rügen und einen Fachanwalt, der Ihnen bei der sachgerechten Abnahme des Rohbaus hilft.
     
  3. #3 Thomas B, 27.01.2015
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    Naja.....jetzt gleich mit SV und RA anrücken ist schon viel (auch weil es viel Geld kosten wird).

    Grundsätzlich sind die Mängel zu rügen und in einem entsprechenden Protokoll aufzunehmen, sollten sie bei der ASbnahme nochj nicht beseitigt worden sein.

    Ob da Mängel sind, wie gravierend diese sind....da ist ein SV sicher der Richtige, den man aber beim bauen mit GU/GÜ ohnhin haben sollte. Macjt man dies im Alleingang kann es schwierig werden, da man zum einen als Laie idR gar nicht weiß was ein Mangel ist (oder was evtl. innerhalb der Bautoleranzen zulässig und daher ebven kein Mangel ist) und welche Mängel von bedeutung sind (eine Tür, die zB. einen cm zu schmal ist und im Nachgang den Schreinern, die die Zimmertüren montieren wollen Mühen bereitet kann beim Bauen mit GU dem AG egal sein, da er ja die Gesamtleistung -also mit den Türen- beauftragt hat...wie die das dann hinbekommen?....deren Sache).

    Ein eigener Sachverstand (in Form eines SV) ist aber wirklich ratsam. RA würde ich an dieser Stelle für überzogen halten.
     
  4. #4 bauschaden, 27.01.2015
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    Ohne RA hat der TE immer noch keinen konkreten Rat, wie er erfolgreich die Rohbauabnahme durchführen soll.

    Fragen des TE wie folgt:

    "Was wäre der nächste Schritt, wenn während der Abnahme genau diese beiden Standpunkte ausgetauscht werden?"

    zeigen deutlich, dass der TE irrtümlich von Baustellen-Diskussionen als wesentlichen Inhalt einer Bauabnahme ausgeht.
     
  5. #5 Ralf Wortmann, 27.01.2015
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    Rohbauabnahme nur, wenn du dieses Gewerk separat vergeben hast. Beim Hausbau mit GU/GÜ nur, wenn vertraglich wirksam Teilabnahmen vereinbart wurden.

    Du solltest, um deine Interessen zu wahren, alle vier Mängelvarianten als Mängelvorbehalte ins Abnahmeprotokoll aufnehmen. Der AN darf, wenn er den Mangel nicht anerkennt, dies gerne im Protokoll entsprechend dokumentieren (Differenzstandpunkt).

    Zur letzten Frage der Formulierung:

    Immer positiv als konkreter Mangel formulieren. Also:

    „Bei der Ausführung der / des …. wurde gegen die DIN … und gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstoßen, da …“

    Beispiel (trifft aber hier auf Rohbau nicht zu): statt zu schreiben: „Es fehlt das Protokoll über die Durchführung eines Blower Door Tests“, ist es für den AN günstiger, dies positiv als Mangel zu formulieren:
    „Die Luftdichtigkeit der Gebäudehülle ist mangelhaft. Ein vertraglich vereinbarter Blower Door Test wurde nicht ausgeführt und das dazu gehörige Protokoll nicht übergeben.“

    Du solltest dir aber im Interesse des AN und aus Gründen der Fairness ausreichend sicher sein, dass tatsächlich ein Mangel vorliegt. Die vorherige Einschaltung eines SV halte auch ich für sehr ratsam.

    Bei allen Mängeln solltest du konsequenter Weise eine Mängelbeseitigung verlangen und eine hierfür angemessene Frist setzen. Wenn das Protokoll einen solchen Passus vorsieht, dann dort, ansonsten in einem Folgeschreiben (Einwurfeinschreiben).

    Die Frage, ob etwas unverhältnismäßig ist, ist ein Einwand, der nicht von dir, sondern später zu gegebener Zeit vom AN zu kommen hat, wenn er meint, dass die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
    Verzichte dabei nicht voreilig auf Mängelbeseitigungsansprüche, denn damit verzichtest du u.U. auch zugleich auf eine starke Verhandlungsposition für den Fall von Vergleichsverhandlungen. Mängelbeseitigungen sind nach der Rechtsprechung viel seltener unverhältnismäßig, als Laien annehmen.

    Schriftliche Stellungnahmen zu einzelnen Mängel schuldet der AN nicht. Er schuldet lediglich eine Beseitigung des Mangels. Ausnahme: die o.g. Einrede der Unverhältnismäßigkeit. Will der AN diese erheben, kommt er um eine schriftliche Formulierung wohl kaum herum.
     
  6. #6 Ralf Dühlmeyer, 27.01.2015
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    Damit wäre für mich die Abnahme zu verweigern!!!! Wenn - siehe R.W. - überhaupt schon zur Abnahme anstehend)

    Und unverhältnismäßig ist die Mangelbehebung da auch nicht.
    Nur verhältnismäßig aufwändig.
     
  7. #7 Gunnar1, 27.01.2015
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    Das bezieht sich auf das Schweißbahn-Beispiel vermute ich?
     
  8. #8 Gunnar1, 30.01.2015
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    Danke für die ausführliche Antwort!
     
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