Bauen im Außenbereich, Zweite Umnutzung

Diskutiere Bauen im Außenbereich, Zweite Umnutzung im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo miteinander, wir haben hier folgendes Problem: Unser landwirtschaftliches Gebäude wurde bis ins Jahr 2000 landwirtschaftlich genutzt. Dann...

  1. #1 Edelweis, 09.02.2015
    Edelweis

    Edelweis

    Dabei seit:
    09.02.2015
    Beiträge:
    4
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Agrariungenieur
    Ort:
    Baden Württemberg
    Hallo miteinander,
    wir haben hier folgendes Problem:
    Unser landwirtschaftliches Gebäude wurde bis ins Jahr 2000 landwirtschaftlich genutzt. Dann wurde der Betrieb teilweise aufgegeben und das Gebäude als Lagerraum vermietet und deshalb von meinem Vater baurechtlich umgenutzt (nach § 35 Abs. 4 Nr.1). Seit 2010 wurde das Gebäude wieder landwirtschftlich genutzt, jedoch nicht genehmigt. Als wir nun in dieses Gebäude Ferienwohnungen einbauen wollten, wurde das in der Bauvoranfrage zuerst als völlig unproblematisch eingestuft. Jedoch kam 3 Wochen später ein Brief vom Landratsamt dass dem Projekt wenig Hoffnung gab, weil es bereits schon einmal umgenutzt wurde. Unsere Gemeinde ist an dieser Umnutzung interesiert und selbst unser Bürgermeister versuchte schon ein Gespräch mit dem Vorgesetzten des Baurechtlers im Landratsamt. Jedoch verweist das LA auf die Umnutzung als sonstiges Vorhaben im Aussenbereich, welches aber aufgrund der öffentlichen Belange nicht möglich sei (Befürchtung einer Splittersiedlung).

    Wir dachten schon daran dass wir das Gebäude wieder zu einem landwirtschaftlichen Gebäude werden lassen müssten um eine Baugenehmigung zu bekommen. Aber wir haben keine Ahnung wie das gehen könnte.

    Vielleicht finden wir ja hier im Forum Hilfe?
     
  2. R.B.

    R.B.

    Dabei seit:
    19.08.2005
    Beiträge:
    48.826
    Zustimmungen:
    13
    Beruf:
    Dipl.Ing. NT
    Ort:
    BW
    Ich befürchte das Problem liegt weniger in der Anzahl der Umnutzungen als vielmehr in der geplanten zukünftigen Nutzung als Ferienwohnungen. Man erkennt dies ja bereits an der Argumentation des LA.
    Solche Vorhaben haben selten Aussicht auf Erfolg, und eine erneute Umnutzung als landwirtschaftliches Gebäude wird hier auch nicht helfen. Ferienwohnungen haben ja mit landwirtschaftlicher Nutzung nicht viel zu tun.

    Nebenbei bemerkt, es müssen auch noch verschiedene Fachbehörden eingebunden werden, deren Stellungnahmen zu diesem Vorhaben dann entscheiden ob ja oder nein. Die alle unter einen Hut zu bringen ist gar nicht so einfach, und das kann dauern. Aber selbst dann können die Auflagen so extrem ausfallen, dass man freiwillig von so einem Vorhaben Abstand nimmt.

    Falls Du das wirklich durchziehen möchtest, dann solltest Du Dir schon mal einen Bagger besorgen mit dem Du die vielen Steine beiseite schieben kannst die man Dir in den Weg legen wird.
     
  3. #3 Der Bauamateur, 10.02.2015
    Der Bauamateur

    Der Bauamateur

    Dabei seit:
    17.07.2013
    Beiträge:
    368
    Zustimmungen:
    2
    Beruf:
    Steuerberater
    Ort:
    Meißen
    Kurze Frage, weil mich eine ähnliche Thematik indirekt betrifft: Wie sähe es denn aus, wenn 2 Ferienwohnungen im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs (Ferien auf einem Bauernhof) errichtet werden? Das Szenario ist so: eine alte Scheune kann nicht mehr effektiv genutzt werden ohne wesentliche Umbauten (Durchfahrtshöhe/Breite des Tores, Grundrisse), da noch auf Pferdegespanne ausgerichtet. Eine neuer Unterstand für Fuhrpark, Geräte etc. wurde errichtet. Aber was tun mit der schönen alten Scheune? Dort sollen jetzt Ferienwohnungen rein. Bisher existiert das Vorhaben nur als grobe Idee, aber grundsätzlich würde ich argumentieren, dass die Ferienwohnungen als Bestandteil eines "Gesamtkonzeptes" für einen wirtschaftlich rentablen Landwirtschaftsbetrieb doch genehmigungsfähig sein müssen, wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit weiterhin die Landwirtschaft bleibt und nicht durch die schiere Masse aus dem Bauernhof ein Tourismusbetrieb wird. Zugegeben, die Argumentation ist stark von Überlegungen aus dem Steuerrecht geprägt - liege ich damit im Baurecht völlig daneben? Geht das grundsätzlich nicht (in Sachsen)?

    Wie sähe es denn aus wenn dort Unterkünfte für Saisonarbeiter eingerichtet werden sollen?
     
  4. R.B.

    R.B.

    Dabei seit:
    19.08.2005
    Beiträge:
    48.826
    Zustimmungen:
    13
    Beruf:
    Dipl.Ing. NT
    Ort:
    BW
    Kann ich nicht beurteilen, bin ja weder Baurechtler noch Mitarbeiter irgendeiner Behörde die für die Bewilligung zuständig wäre. Ich kann nur aus eigener Erfahrung berichten, und da habe ich mir bei einer ähnlichen Situation schon die Zähne ausgebissen, trotz unterstützung durch Architekt, Gutachter usw. Als nach über 18 Monaten immer noch kein Licht am Ende des Tunnels sichtbar war, habe ich die Reißleine gezogen, denn im Gegensatz zu den Damen und Herren bei diesen Behörden, hatte ich nicht ewig Zeit.

    Meine persönliche Meinung, das Konzept "Ferien auf dem Bauernhof" könnte funktionieren, sofern der Schwerpunkt weiterhin im Bereich Landwirtschaft bleibt. Das ursprüngliche Ziel der Ansiedlung im Außenbereich war ja die Landwirtschaft, und dieses Ziel besteht dann weiterhin. Schwierig könnte es werden wenn die Landwirtschaft später nur noch aus 2 Hühnern besteht die auf dem Hof herum rennen, während jede Woche Dutzende von PKW in den Außenbereich fahren um dort Ferien zu machen. Wenn also der Bauernhof zur Ferienanlage mutiert könnte es kritisch werden.
    Aber wie gesagt, das ist meine persönliche Meinung.

    Unterkünfte für Saisonarbeiter könnte ich mir auch vorstellen. Eine Wohnmöglichkeit für den Betriebsinhaber bzw. Betriebsleiter ist ja ebenso genehmigungsfähig. Die Frage ist dann, welche Auflagen man erfüllen muss.
     
  5. #5 Edelweis, 10.02.2015
    Edelweis

    Edelweis

    Dabei seit:
    09.02.2015
    Beiträge:
    4
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Agrariungenieur
    Ort:
    Baden Württemberg
    Hallo nochmal,
    tatsächlich hat das LA kein Problem mit der Nutzung als Ferienwohnung da dies eine gewerbliche Nutzung wäre und unbeachtet der Grenze von max. 3 Wohnungen pro Gehöf. Bei der variante als sonstiges Vorhaben im Außenbereich also § 35 Abs. 2 halten sie entgegen dass das Verkehrsaufkommen erhöht wäre. Jedoch würde das Verkehsaufkommen sich in wirklichkeit verringern da ich das Gebäude ja gewerblich vermietet habe und momentan herscht Schwerlastverkehr. Hier wurde aber entgegnet dass dies erst einmal nachgewiesen werden müsse.
    Nun ein neuer Ansatz: Wir haben noch ein ehemals landwirtschftliches Gebäude dass laut LA jederzeit umgenutzt werden könnte. Hier wollten wir einen Tausch der Umnutzung. Darauf sagte aber der Baurechtler erdürfe uns die Umnutzungsmöglichkeit bei einem anderen Gebäude nicht entziehen.
    Das ist doch der Wahnsinn oder!!!
     
  6. Taipan

    Taipan

    Dabei seit:
    12.10.2011
    Beiträge:
    5.673
    Zustimmungen:
    2
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    in einem Haus
    Wieso ist das Wahnsinn? Ist doch alles hübsch bei dir ...

    Du hast nach deiner Sprechweise die Genehmigung zur Umnutzung bereits in der Tasche, wenn du die Verringerung des Verkahrsaufkommens nachweist ... DAS ist doch einfach ...
     
  7. #7 Edelweis, 10.02.2015
    Edelweis

    Edelweis

    Dabei seit:
    09.02.2015
    Beiträge:
    4
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Agrariungenieur
    Ort:
    Baden Württemberg
    Das hört sich ja wirklich einfach an, aber soweit war ich auch schon:
    1. Es kommt noch die Befürchtung der Splittersiedlung
    2. Das Stören der natürlichen Eigenart der Landschaft
    und nach §35 Abs. 2BauGB findet keine Abwägung statt sondern sobald ein Punkt des öffentlichen Belanges entgegensteht und nicht nachgewiesen unbegründet ist wird keine Genehmigung erteilt.
     
  8. Taipan

    Taipan

    Dabei seit:
    12.10.2011
    Beiträge:
    5.673
    Zustimmungen:
    2
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    in einem Haus
    Auch das ist Einfach ... einfach die Nachweise erbringen und Fertig ... Wo nur immer die Probleme gesucht werden?
     
  9. rose24

    rose24

    Dabei seit:
    15.09.2013
    Beiträge:
    745
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Beamtin
    Ort:
    Wasserburg am Inn
    Ist leider nicht wirklich so einfach. Nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB ist nur die Umnutzung vormals landwirtschaftlich privilegierter Gebäude teilweise privilegiert - das heißt hier können die Belange Splittersiedlung, Flächennutzungsplan und natürliche Eigenart der Landschaft nicht entgegengehalten werden.
    Auch die übrigen Punkte, insbesondere die 7-Jahres-Frist (mindestens 7 Jahre landwirtschaftliche Nutzung) sind einzuhalten. Und da wird es schwierig, weil das Gebäude schon einmal umgenutzt wurde. Das heißt, es müsste jetzt wieder mindestens 7 Jahre landwirtschaftlich genutzt werden, bevor die Fremdenzimmer möglich werden.
    Ich weiß - das ist absolute Juristenkacke - aber wenn das Amt nicht alle Augen und Hühneraugen zudrückt, wird aus den Fremdenzimmern (zumindest derzeit) nichts.
    Dazu gibt es einen Zentner Rechtsprechung - und meine langjährige Erfahrung im Bauamt sagt leider auch nichts anderes...
     
  10. Taipan

    Taipan

    Dabei seit:
    12.10.2011
    Beiträge:
    5.673
    Zustimmungen:
    2
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    in einem Haus
    Ist mir alles schon klar ... man muss dem Bauamt meistens nur dabei helfen die Hühneraugen zu zudrücken ... machen wir mal ein Szenario auf:

    1. keine Ferienwohnung --> Umbau Scheune zu hässlicher Blechkiste wegen Wiederaufnahme landwirtschaftlicher Nutzung + Umbau anderer Scheune zu FW --> "natürliche Eigenart" der Landschaft und Landschaftsbild versaut
    2.Ferienwohnung --> Scheune bleibt in Erscheinung erhalten, andere Scheune wird (beauflagt) weiter landwirtschaftlich genutzt, Schwerlastverkehr nimmt ab, Nutzungsdauer der FW max. 4Wochen pro Bewohner (beauflagt), keine sonstigen Änderungen am Hof --> Landschaftsbild bleibt erhalten, Landwirtschaft bleibt erhalten (wirtschaftliche Basis des Hofes ist auf weiteres Standbein gestellt) ...

    man kann dem Amt schon beihelfen, dass muss aber in kleinen verhandelnden Schritten passieren, bis man eine Lösung gefunden hat, bei der beide Seiten das Gesicht wahren können.

    Es gibt immer einen gewissen Spielraum, was mich an ein unter Denkmalschutz stehendes Pumpenhaus im Aussenbereich (!sic) erinnert, in dem jetzt mit Anbau ein Büro und die Wohnung für die Eigentümer untergebracht sind ... die erste Reaktion des Amtes waren auch: NoGo!
     
  11. rose24

    rose24

    Dabei seit:
    15.09.2013
    Beiträge:
    745
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Beamtin
    Ort:
    Wasserburg am Inn
    ...hast ja Recht, Taipan - streng nach dem Lehrbuch ist der TE aber in einer schlechten Position.
    Ich bin sicher, dass ein guter Kontakt zum Landrat da am ehesten helfen kann.
     
  12. #12 Edelweis, 10.02.2015
    Edelweis

    Edelweis

    Dabei seit:
    09.02.2015
    Beiträge:
    4
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Agrariungenieur
    Ort:
    Baden Württemberg
    OK. Vielen Dank schon mal.
    Nur eine Anmerkung an Rose24. Die 7 Jahres Klausel ist derzeit in Baden-Württemberg ausgesetzt falls das was hilft. Wie wärs denn mit Wiederaufnahme als landwirtschatliches Gebäude. Wir hatten jetzt sowieso seit 2010 Pferdeboxen eingebaut. Wie lange müsste denn dann die landwirtschaftlich Nutzung bestehen?
     
  13. #13 Skeptiker, 10.02.2015
    Skeptiker

    Skeptiker

    Dabei seit:
    16.01.2010
    Beiträge:
    5.300
    Zustimmungen:
    4
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Berlin
    Benutzertitelzusatz:
    Architekt, Sachverständiger f. Schäden an Gebäuden
    Du schreibst aus bayerischer Erfahrung, oder? (es gibt in der Süddeutschen immer diese köstlichen Gerichtsberichte über Landräte und deren bauwillige Freunde, würde man in jeder anderen Zeitung für frei erfunden und völlig unglaubwürdig erklären)


    mit skeptischen Grüßen!
     
  14. Taipan

    Taipan

    Dabei seit:
    12.10.2011
    Beiträge:
    5.673
    Zustimmungen:
    2
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    in einem Haus
    Ich les jetzt mal lieber nicht zwischen den Zeilen, was du da andeuten könntest ... .... :-)
     
  15. rose24

    rose24

    Dabei seit:
    15.09.2013
    Beiträge:
    745
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Beamtin
    Ort:
    Wasserburg am Inn
    Ich sehe, ihr kennt euch aus - ja, Bayern! Da gehen die Uhren etwas anders... :biggthumpup:

    @Edelweis: Ausgesetzt ist ja nur die erste 7-Jahresfrist. Das heißt, Du müsstest wieder 7 Jahre landwirtschaftlich nutzen und das natürlich nachher auch nachweisen können.
     
  16. #16 Villert, 11.02.2015
    Villert

    Villert

    Dabei seit:
    15.11.2014
    Beiträge:
    246
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Beamter
    Ort:
    Duisburg
    Meine Erfahrungen decken sich da mit Rose24.
    Einmal umgenutzt = Privilierungsjoker verspielt. Du kannst jetzt nur noch das 2te Gebäude vereinfacht umnutzen.

    In meinem Fall wurde das vom Amt glücklicherweise durchgewunken Stichwort: Augen zugedrückt nach politischer Lobby- und Schleimarbeit. Für Gebäude 1 hilft dir nun wirklich nur noch der gute Wille des Amtes.
     
  17. #17 Ostseee, 30.08.2015
    Ostseee

    Ostseee

    Dabei seit:
    30.08.2015
    Beiträge:
    1
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Werbekauffrau
    Ort:
    Schleswig
    Hallo, möchte mich hier einklinken mit eine ähnlichen Problem in Schleswig-Holstein ...
    Die Gemeinde möchte nun einen Flächennutzungsplan!
    Was ist das genau u. wer darf diesen erstellen?
     
Thema: Bauen im Außenbereich, Zweite Umnutzung
Besucher kamen mit folgenden Suchen
  1. anbau haus außenbereich www.bauexpertenforum.de

    ,
  2. ferienwohnung im außenbezirk genehmigen

    ,
  3. ausbau von landwirtschaftlichen gebäuden zu ferienwohnungen schleswig holstein baurechtlich

    ,
  4. landwirtschaftliches Gebäude teilweise umnutzen,
  5. landwirtschaftliche gebäude umnutzen Schleswig Holstein ,
  6. außenbereich umnutzung ferienhaus,
  7. ferienwohnung im außenbereich ,
  8. Ferienwohnung in aussenbereich genehmigung,
  9. Außenbereich Ferien auf dem Bauernhof,
  10. scheunenausbau im aussenbereich baden wuerttemberg,
  11. umnutzung im außenbereich,
  12. umnutzung landwirtschaftlicher gebäude im außenbereich baden württemberg,
  13. umnutzung landwirtschaftlicher gebäude im außenbereich schleswig-holstein,
  14. Ferienwohnungen im Aussenbereich,
  15. aussenbereich umnutzung scheune zur ferienwohnung
Die Seite wird geladen...

Bauen im Außenbereich, Zweite Umnutzung - Ähnliche Themen

  1. Bauen im Außenbereich (Bayern) – Auflagen in der Baugenehmigung

    Bauen im Außenbereich (Bayern) – Auflagen in der Baugenehmigung: Für den Bau einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle wird als Auflage gestellt, dass die Außenfassade aus Holz erstellt werden muss und eine...
  2. Bauen im Außenbereich

    Bauen im Außenbereich: Hallo, wir möchten auf dem Hof meiner Schwiegereltern einen alten Schweinestall umbauen, wir sind mit der Baugenehmigung noch nicht durch. Auf dem...
  3. Bauen im Aussenbereich - Schuppen mit Hausnummer

    Bauen im Aussenbereich - Schuppen mit Hausnummer: Hallo zusammen, wir wollen im Außenbereich ein Einfamilienhausbauen und zwar beim familieneigenen, landwirtschaftlichen Hof in Baden-Württemberg....
  4. Vorgehensweise für Bauantrag :"Bauen im Aussenbereich"?

    Vorgehensweise für Bauantrag :"Bauen im Aussenbereich"?: Hallo wir haben ein Grundstück das im Dorf ist und möchten von Nachbar einen Teil seines abkaufen und daraufbauen. Jetzt hat sich rausgestellt,...
  5. Wagenremise im Außenbereich bauen...?!

    Wagenremise im Außenbereich bauen...?!: Hallo miteinander, ich erkläre kurz den Sachverhalt... um folgenden Plan geht es Bauplan123.pdf Gewünschter Bauplatz rot umrandet...