Baugenehmigung für Fenster in Scheune

Diskutiere Baugenehmigung für Fenster in Scheune im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, ich habe eine alte Scheune, die ich als Lagerraum nutze und nach und nach saniere. Eine Giebelwand wurde Mitte der 80er Jahre erneuert....

  1. #1 ellenberg, 10.02.2015
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    Hallo,

    ich habe eine alte Scheune, die ich als Lagerraum nutze und nach und nach saniere. Eine Giebelwand wurde Mitte der 80er Jahre erneuert. Hier sind bereits Fenster vorgesehen. Sie sind zwar noch zugemauert, aber Sturz ist bereits vorhanden und die Größe ist durch entsprechende Fugenführung vorgesehen. Nun würde ich gerne um mehr Licht hinein zu bekommen, 2 Fenster einbauen. Die Scheune steht auf der Grundstücksgrenze. An die Scheune grenzt ein Fußweg und dann die Straße. Der Abstand zum nächsten Gebäude beträgt ca. 13 Meter. Brauche ich hierfür eine Baugenehmigung und, wenn ja, wie groß sind die Chancen auf Erfolg?


    Danke schonmal.
    Gruß
    M.Ellenberg
     
  2. #2 ellenberg, 17.02.2015
    ellenberg

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    Ich habe die Antwort jetzt selbst gefunden, laut Thüringer Bauordnung (ThürBO) §§ 59,60,61 ist es nicht genehmigungspflichtig. Na dann kanns ja los gehen :-)
     
  3. #3 Ralf Wortmann, 17.02.2015
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    Ob du eine Baugenehmigung benötigst, habe ich nicht geprüft, aber du musst auch das Thüringer Nachbarrechtsgesetz beachten. Evtl. bedarf es der schriftlichen Einwilligung des Eigentümers des Nachbargrundstücks:

    ------------------------------------------------------------------------------
    § 34 Thür. NRG
    (1) In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 60° (alte Teilung) zur Grenze des Nachbargrundstücks verläuft, dürfen Fenster oder Türen, die von der Grenze keinen größeren Abstand als 2,50 m haben sollen, nur angebracht werden, wenn der Nachbar seine Einwilligung erteilt hat.
    (2) Die Einwilligung muß erteilt werden, wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten sind.
    (3) Hat der Nachbar die nach Absatz 1 erforderliche Einwilligung zum Anbringen eines Fensters erteilt, so muß er mit später zu errichtenden baulichen Anlagen einen Abstand von 2 m von diesem Fenster einhalten. Dies gilt nicht, wenn die später errichtete bauliche Anlage den Lichteinfall in das Fenster nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt oder wenn die Einhaltung eines geringeren Abstandes baurechtlich geboten ist.
    (4) Absatz 3 Satz 1 gilt nur, wenn die Einwilligung schriftlich erteilt ist. Die Unterzeichnung der Bauunterlagen genügt nicht.
    (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Balkone, Terrassen und ähnliche Bauteile, die einen Ausblick zum Nachbargrundstück gewähren. Der Abstand wird vom grenznächsten Punkt des Bauteils gemessen.

    § 35
    Ausnahmen
    Eine Einwilligung nach § 34 ist nicht erforderlich
    1.
    soweit die Anbringung der Fenster, Türen oder Bauteile (§ 34 Abs. 5) baurechtlich geboten ist,
    2.
    für Lichtöffnungen, die nicht geöffnet werden können und entweder mit ihrer Unterkante mindestens 1,80 m über dem Fußboden des zu erhellenden Raumes liegen oder undurchsichtig sind,
    3.
    für Lichtschächte und Öffnungen, die unterhalb der angrenzenden Erdoberfläche liegen,
    4.
    für Fenster oder andere Öffnungen zur Belichtung oder Belüftung von Ställen in Dorfgebieten,
    5.
    für Außenwände gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, Grünflächen und Gewässern, wenn die Flächen oder Gewässer (Mittelwasserstand) mindestens 3 m breit sind.

    § 36
    Ausschluß des Beseitigungsanspruchs
    Der Anspruch auf Beseitigung einer Einrichtung im Sinne des § 34, die einen geringeren als den dort vorgeschriebenen Abstand einhält, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Anbringen Klage auf Beseitigung erhoben hat.
    --------------------------------------------------------------------------------------------
     
  4. #4 ellenberg, 17.02.2015
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    Gut. Nun bin ich doch wieder unentschlossen. Aber vielen Dank, für diesen Gedankenanstoß. Ich habe nun mal eine Skizze angefertigt. Der Rote Rahmen entspricht meiner Grundstücksgrenze, die beiden grünenn Striche den Fenstern, die ich einbauen möchte. Ich hoffe das verdeutlicht mein Vorhaben etwas. gr.jpg
     
  5. #5 Ralf Wortmann, 17.02.2015
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    Dann wäre nach § 35 Ziff. 5 NRG zumindest wohl keine Einwilligung des „Nachbarn“ erforderlich, da es sich anscheinend um eine mehr als 3 m breite öffentliche Verkehrsfläche (Straße) handelt.

    Aber: ob eine Baugenehmigung erforderlich ist, habe ich nicht geprüft.
     
  6. #6 ellenberg, 17.02.2015
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    Ich habe hier mal das aus der Thüringer Bauordnung (ThürBO) Vom 13. März 2014 herausgefiltert, weshalb ich denke, dass ich keine Baugenehmigung benötige.

    -------------------------------------------------------------------------------

    Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit
    § 59
    Grundsatz

    (1) Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60, 61, 75 und 76 nichts anderes bestimmt ist.

    ....

    § 60
    Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen

    (1) Verfahrensfrei sind

    ....

    11.

    folgende tragende und nichttragende Bauteile:

    ....

    d) Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen,
     
  7. R.B.

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    und warum ruft man da nicht einfach auf dem Bauamt an?

    Entweder sie sagen OK, dann kann man sicher sein, dass es keinen Ärger geben wird, und kann loslegen.
    oder sie sagen nein, dann sollte man froh darüber sein, dass man nicht schon begonnen, und Zeit und Geld investiert hat.

    Was machst Du wenn später das Bauamt doch vor der Tür steht, und sagt "Rückbau"? Willst Du Dich dann auf ein Bauexpertenforum im Internet berufen?

    LBO ist nicht alles, es könnte auch noch lokale Spielregeln geben an die man sich halten muss. Auf den ersten Blick sieht das alles problemlos aus, könnte auch sein, dass es problemlos ist, aber wissen kann das aus der Ferne niemand. Ich vermute es gibt keine Probleme, würde mich aber trotzdem auf die sichere Seite legen. Ein Anruf kostet nicht die Welt.
     
  8. #8 Ralf Wortmann, 17.02.2015
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    Du sagst es. Aus dem Grunde gebe ich hier im Forum auch nicht gerne Ratschläge, ob ein Fragesteller eine Baugenehmigung benötigt.
     
  9. Neutal

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    Neben den häufig anzutreffenden Bebauungsplänen, gibt es oft noch Gestalltungssatzungen der Gemeinde. Das ist aber mit einem Anruf beim Bauamt zu erfragen. Wenn die Maßnahme am Telefon bejaht wird, dann lassen sie sich das noch einmal zuschicken oder bitten den Mitarbeiter um eine Unterschrift und alles ist gut
     
  10. R.B.

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    Eben. Es gibt Fälle da ist das eindeutig, aber es gibt immer grenzwertige Fälle, da kann man nur vermuten.

    Ich weiß auch nicht warum sich die Leute immer mit Händen und Füßen dagegen wehren auf dem Bauamt anzurufen. Mich hat noch keiner gebissen. Ich habe bisher jedes mal eine vernünftige Antort bekommen, und war auch schon froh darüber, dass man mich auf Denkfehler hingewiesen hat. Manchmal sind es auch nur Kleinigkeiten an die man nicht denkt, und Dank der Infos kann man Probleme von vornherein vermeiden.
     
  11. #11 ellenberg, 17.02.2015
    ellenberg

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    Ich habe einen Bekannten bei mir im Sportverein der auf dem Bauamt arbeitet. Der meinte ich bräuchte keine. Das allerdings, obwohl er noch nie bei mir zu Hause war und ich ihm die örtlichen Gegebenheiten nur kurz beschrieben hatte. Ich weis nicht einmal, in welcher Abteilung er dort ist.

    Meine Frage hier ins Bauforum habe ich gestellt weil ich es selbst nachvollziehen wollte, um genau das zu vermeiden, dass irgendwann jemand vor der Tür steht und doch etwas anderes sagt. Davor rettet mich wahrscheinlich auch der Anruf beim Bauamt nicht.

    Hätte ja sein können, das jemand sagt: "Laut §0815 ist defenitiv keine Baugenehmigung notwendig" oder eben doch.

    Danke an alle Beteiligten. Wenn das ganze Thema doch so schwammig ist, werde ich mich ans Bauamt wenden und versuchen schriftlich eine Aussage zu bekommen. Selbst am Telefon ist schließlich schnell mal was gesagt.
     
  12. Neutal

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    Ohne die Örtlichen Vorschriften zu kennen, kann leider kein Außenstehender eine genauere Angabe machen. Viele Gemeinden haben neben der LBO noch viele eigene Satzungen um z.B. das Stadbild zu erhalten.
    Einen Termin beim Bauamt machen, das Vorhaben durchsprechen und absegnen lassen. Für viele miener Arbeiten mache ich das ebenfalls so. Meistens sind die sehr umgänglich und freuen sich über jeden der sich Gedanken macht und nicht eifach darauf losbastelt.
     
  13. R.B.

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    Wie gesagt, die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass das problemlos über die Bühne geht. Evtl. waren die Fenster sogar früher Bestandteil der Genehmigung, oder es gibt keine lokalen Besonderheiten die man berücksichtigen muss, oder was weiß ich. Vieles lässt sich auch auf dem kleinen Dienstweg lösen, und man braucht auch nicht alles schriftlich, mit Zeugen, oder notariell bestätigt. Das sollte aber nicht dazu verleiten das Bauamt völlig zu ignorieren., denn irgendwann könnte der berühmte Tropfen kommen....
     
Thema: Baugenehmigung für Fenster in Scheune
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