Selbständiges Beweisverfahren und Gutachterin vom Gericht

Diskutiere Selbständiges Beweisverfahren und Gutachterin vom Gericht im Baumurks in Wort und Bild Forum im Bereich Rund um den Bau; Hi Experten, Heute war der besagte Tag und die Gutachterin vom Gericht war endlich da. Da ich hier Rat und Informationen bekommen habe,wollte...

  1. #1 Bitumen Mine, 04.03.2015
    Bitumen Mine

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    Hi Experten,

    Heute war der besagte Tag und die Gutachterin vom Gericht war endlich da.
    Da ich hier Rat und Informationen bekommen habe,wollte ich auch das hier
    mitteilen wie es gelaufen ist.Hier kann der eine oder andere auch was dazu sagen.

    1) Gebäudegründung

    Laut Bodengutachten geht der Verfasser davon aus(Annahme) das Gebäude wird auf EFH 305,40 gegründet.
    Daraus gibt er seine DST Gründung ab.
    Also 80 cm Schotterpolster.Keine Ringdrainage nötig.Abdichtung nach DIN 18195 Teil 4

    Architekt setzt das Haus auf EFH 303,80 und somit 1,60 Meter tiefer.Die hälfte vom Haus ist nun 80 cm unterhalb vom Erdreich.
    Bei Regen fliesst das Regenwasser nicht ab.Ich habe auf der Terasse Wasser was sich staut und gegen meine Bodenplatte drückt.

    Bauleiter behauptet immernoch es reicht nach Din 18195 Teil 4 abzudichten.Sie haben bei der Bodenplatte zur Ytong Wand eine Schlämme angebracht.
    Das reicht nach Din 18195 Teil 4.

    Wir behaupten das nun ja drückendes Wasser anliegt.Die Angaben vom Bodengutachten ohne Ringdrainage beziehen sich auf eine Höhe von 305,40
    Also wenn die Gründung 1,60 Meter höher ist.

    Gutachterin meinte,muss sie sich mal anschauen im Bodengutachten.

    2) Bitumenschweisbahnen

    Der Generalunternehmer behauptet alles ist fachgerecht ausgeführt worden.
    Von uns bemängelt wurde,das die Bitumenschweisbahnen bei den 8-10 cm Überlappungen kraftschlüssig verklebet oder verschweist sein müssen.
    Waren sie nicht.Bauleiter meinte ob man das sieht ob sie herausgerissen wurden.Ich glaube das da ein leichtes lachen über Ihre Lippen gekommen ist,
    als würde man herausgerissene Schweisverbindungen so herausreisen kann,ohne sie zu beschädigen.
    Da wo die Küche mal hin kommt,war eine stelle sogar ohne Überlappung.Ich habe ihr die Schweisbahnen hoch heben müssen,damit sie davon Bilder machen kann.

    Wir haben dazu noch bemängelt das V60 S4 Schweissbahnen unter der ersten Steinreihe nichts zu suchen haben.Bauleiter meinte,wie ich dazu komme.
    Rücksprache mit dem Hersteller gehalten.Der meinte,auf Bodenplatte ja,unter erster Steinreihe nein.
    Gutachterin meinte,was ich denke was da hin gehört.Meinte Antwort habe ich vom Hersteller direkt.Mauersperrbahn G200 DD.
    Woran erkennen sie die,Ihre Frage.Leicht zu erkennen.Sind beidseitig besandet.
    Bauleiter muss Ihr den Hersteller der V60 S4 nennen.Muss das dann selber prüfen.

    3)Frostfreie Regenwasserrohre

    Laut Werkspläne sind Regenwasserabwasserrohre in frostfreier tiefe zu verlegen.
    Gutachterin hat das Maßband geholt und die 80 cm zu überprüfen.
    Erste Position in der nähe von dem Kanal zur Gemeide kanalisation.

    Höhe 57 cm + 16cm Bodenplatte + 17,5 cm Bodenaufbau
    Soviel wird das Gelände noch aufgefüllt

    Position 2 Ecke links vom Haus.Das direkt verbunden ist mit dem in erster Position.
    37cm + 16 cm + 17,5 cm

    Position 3 beim bodentiefen Fenster.
    Bauleiter und ihr Anwalt fingen nun an irgendetwas zu besprechen.
    Gutachterin sieht das,und meinte,oh Rohr Oberkante ist Geländeoberkante.Da ist keine Überdeckung
    Rechtsanwalt von Ihnen fällt ihr ins Wort,der Bauleiter meinte,hier wird 80 cm aufgefüllt.
    Nun war ich besser vorbereitet als beim ersten mal.Dem Anwalt habe ich dann ein spruch rein drücken müssen-
    Ahhh dann baue ich mir vor dem bodentiefen Fenstertüre eine Treppe ins Wohnzimmer um raus zum Garten zu kommen.
    Da hat er wohl selber gemerkt das er Blödsinn vom Bauleiter weitergegeben hat.
    Gutachterin in den Werkspläne geschaut und gesagt,Bis Unterkante bodentiefes Fenster.
    Bauleiter ok es ist wohl nicht tief genug.
    Das Problem ist,das wenn ich die 10 Meter Rohre 60 cm tiefer lege,ist der Anschluss an Position 2 nicht möglich.
    Setze ich das dann auch 60 cm tiefer,passt der Anschluss zu den 10 Meter Anschluss bei Position 1.
    Also das Wasser von der Dachrinne fliesst in das Abwasserrohr in Position 3 das mit einer Länge von 10 Meter zu Position 2
    führt.Hier kommt das Regenwasser der nächsten Dachrinne.Von hier geht das nächste Abwasser rohr Richtung Kanalisation.

    4) Dichtigkeitsprüfung

    Das habe ich Ihr Erklären müssen.Hat sie nicht gewusst wie das gemacht wird.

    Schmutzwasserrohre werden ihnen zu gemacht.Nun kommt so eine ein Teil das wie ein Luftbalon sich aufblassen tut,das Rohr in der Kanalisation wo das Abwasserrohr vom Haus mündet,wird nun mit drücklüft befüllt.Also bis ein Druck von 100 mbar erreicht hat.Sobald das der Fall ist,wird der Kompressor gestoppt.
    Nun wird 3-5 Minuten gewartet.Der Druck darf nur eine bestimmte mbar verlieren um in der Toleranz zu sein.
    Bei mir wurde 4 x der Test durchgeführt.Der Betriebsdruck(Messdruck 100mbar wurde nicht erreicht) Bei 15 mbar war Schluss.
    Da hier zwei Dichtungen auf dem Boden rumliegen,war die Erklärung die,hat wohl die Dichtungen nicht immer rein gemacht.
    Der Test will sie sich im Protokol ansehen.Und dann zur Not noch mal einen machen.

    5) KFW 70 Standard

    Erreicht hier das Haus die KFW 70 ?
    Flüssiggas Gasbrennwerttherme ohne Solar
    Lunos E2 Belüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung
    3fach verglaste Fenster
    8 cm Ps Hartschaumplatten auf Bodenplatte

    Das kann sie nicht beantworten.Hier muss ein Baupysiker her.

    6) 16 cm Bodenplatte

    Privater Gutachter hat die 16 cm Starke Bodenplatte als kritisch angesehen.
    Das wir hier nun in Frage stellen.
    Da muss ein Statiker hinzugezogen werden.
    Frage steht aus.

    Nun frage ich mich,wenn die V60 S4 nicht zulässig ist,unter erster Steinreihe,was wird hier von der Gutachterin
    als Summe festgelegt für den Schaden.Das ist ja nich mehr zu beheben.

    Wird hier eine Minderung angesetzt einer bestimmten Summe.

    Die anderen Sachen habe ich mal weg gelassen.


    Da bin ich mal gespannt was sie hier raus bekommt.
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 05.03.2015
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    Natürlich ist das zu beheben. 1,25 breit 1 - 2 Steine hoch wand wegstemmen, alte Bahn raus, richtige Bahn rein, zumauern so weit, dass Überlappung möglich ist, nächste Strecke mit 1,25 öffnen, Abdichtung austauschen, zumauern mit möglicher Überlappung, nächtse Strecke stemmen, .........................

    Elendige Arbeit, aber machbar.
     
  3. #3 Alfons Fischer, 05.03.2015
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    ich würde nicht ausschließen, dass KfW-Effizienzhaus-70 erreicht werden kann. Wenn's knapp wird, muss man halt Wärmebrücken detailliert berechnen, für die Anlagentechnik auch mit konkreten Werten der verwendeten Technik arbeiten etc.
    Ich hatte auch schon Fälle, wo man mit Gasbrennwert ohne Solar, mit Lüftung mit WRG einen Eff-70-Standard erreicht hat.
    Muss man aber rechnen.
     
  4. #4 Bitumen Mine, 06.03.2015
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    Der Austauch der Schweisbahn gegen eine Mauersperrbahn ist ja dann ganz schön zeitaufwendig.Und billig hört sich das auch nicht an.

    Muss bei der KFW 70 Berechnung auch eine neu entstandene Wärmebrücke mit in die Rechnung rein.

    Ich Frage deshalb,weil im HWR nun das Leerrohr für die Gasleitung in der Wand gelandet ist.Das Leerrohr hätte aber ausserhalb vor der Mauer enden sollen.Da wo die MSH sitzt.
    Und hier hätte das Wiku Rohr durch MSH müssen.

    Nun habe ich hier eine zugemauerte Aussparrung mit Leerrohr.
    Aussparung in der Wand (Aussenwand)
    52 cm hoch,15 cm brei und ca 15 cm tief

    Hier ist die 24 ytong wand also nur noch 9 cm stark.Und hier haben wir noch unterschiedliche Stoffe.125 Leerrohr und Mörtel.

    Wie wirkt sich das aus bei der Wärmebrückenberechnung.
    Ist das zu vernachlässigen.
     
  5. #5 Alfons Fischer, 06.03.2015
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    punktuelle Wärmebrücken werden im EnEV-Nachweis gar nicht berücksichtigt. Ob das noch punktuell ist? Darüber kann man sicherlich streiten. Lohnt aber vermutlich nicht, weil sich der Wärmebrückenzuschlag durch eine solch kurze Wärmebrücke vermutlich nur extrem marginal ändert (vorausgesetzt, da ist noch eine Zusatzdämmung drauf. Ansonsten aber auch nicht viel). Das zu hinterfragen lohnt vermutlich nur, wenn es schon eine PUnktlandung hinsichtlich des EnEV-Nachweises war.
     
  6. #6 Bitumen Mine, 06.03.2015
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    @Ralf Dühlmeyer

    Gibt es eigentlich eine klare Aussage zu Bitumenschweisbahnen unter erster Steinreihe.
    Weil dieser Fehler ja oft gemacht wird.Gibt es hierzu schon ein Urteil wo genau besagt,das ist ein Mangel.

    Ich finde nichts genaues im WWW.

    Ich hab nur ein Vortrag von Prof.Dr.Ing Rainer Oswald gefunden.Nur in der VOB wird die G200 DD gefordert.Zwar steht da,keine Schweis/Klebebahnen unter Mauerwerk.

    Ich Frage deshalb,wenn das argument von Ihrem Rechtsanwalt kommen sollte,wo das steht das die V60 S4 nicht zulässig ist.Das es nur empfohlen wird eine Mauersperrbahn zu verwenden.Muss es gleich ein Mangel sein,nur weil der Hersteller der Schweisbahn meint,es sollte nicht unter Mauerwerk verwendet werden
     
  7. #7 Kalle88, 06.03.2015
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    Steht in der DIN 18195 und in den Fachregeln der Dachdecker dort unter Bauwerksabdichtung. Dazu braucht es kein Urteil, Schweißbitumen hat unter Wänden nichts zu suchen. Du bist nicht in der Beweispflicht und musst nicht deren Arbeit machen. Die müssen nachweisen, dass ihr "System" den a.R.d.T. entspricht.
     
  8. #8 Bitumen Mine, 06.03.2015
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    Thema Beweispflicht.
    Ich habe ja die Dichtigkeitsprüfung der Schmutzwasser Rohre durchgeführt.
    4 x hat er es wiederholt.Ergebnis war 4 x nicht bestanden.

    Die Gutachterin hat gemeint,sie Schaut sich das Protokol an.Zur Not muss sie es nochmal machen lassen.Wer zahlt das ? Muss ich das wieder zahlen.Oder sind sie nun dran das gegenteil zu beweusen das sie dicht sind.
     
  9. rodopp

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    Wer in der Beweispflicht ist entscheidet vor Gericht der Richter, mir ist nicht bekannt, dass es da irgendwelche allgemeingültige Regeln geben würde ...

    Bei mir hat der Anwalt VOR Beginn des Prozesses auch behauptet, dass ich für Sachen X, Y und Z NICHT beweispflichtig bin, weil nachgewiesene Nichteinhaltung der "Anerkannten Regeln der Technik". Im Beweisbeschluss des Gerichtes hieß es dann, ich muss ein gerichtlich bestelltes Gutachten bezahlen, in dem der Sachverständige die Verletzung der ARdT beleuchtet und nach Wegen sucht, warum das Gebäude trotz dieser Verletzungen stehen bleiben kann.
    Bei Nichtbezahlung des Gutachtens meinerseits = sofortiger Prozessverlust (so der Anwalt).

    Gegen einen Beweisbeschluss des Gerichtes kann der Anwalt nur eine sog. "Gegenvorstellung" schreiben, diese kann von Gericht ignoriert werden (so auch tatsächlich geschehen). Es entscheidet also der Richter ...
     
  10. #10 Kalle88, 07.03.2015
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    Was hat der Richter damit zu tun wenn offensichtliche Fehler begangen worden? Da ist Bitumenmine doch nicht verpflichtet der Gegenseite erklären zu müssen was sie falsch gemacht haben. Das steht so in entlichen Zeilen drin, die ein Fachunternehmer gelesen und verstanden haben sollte. Das rumdrucksen des Anwalts der Gegenseite würde ich daher nicht mit machen - so nach dem Motto "beweis mir erstmal dass ich einen Fehler gemacht hab". Bei Dingen die nicht offensichtlich sind mag ich dir zustimmen, bei Dingen die schwarz auf weiß niedergeschrieben wurden muss man nicht diskutieren. Um Fakten braucht man nicht verhandeln.
     
  11. rodopp

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    Kalle88 - Deine Überzeugung will ich Dir nicht weg nehmen, ich schreibe das hier nur deshalb, damit andere auch lernen können, dass es auch anders gehen kann, als wie Du es so beschreibst.

    Das rumdrucksen des Anwaltes der Gegenseite musst Du natürlich nicht mitmachen, was hilft Dir das aber, wenn die Mängel da sind und die Gegenseite nicht zahlt? Wie anders, als über das Gericht, willst Du sie zwingen, zu zahlen?

    Bei mir sind die Dinge auch offensichtlich und durch gerichtlich bestellte Sachverständige eindeutig belegt, trotzdem überlegt Herr Richter seit 2006, welche Ausrede er noch finden kannn, damit er das Ganze verschleppen kann ...
     
  12. #12 Ralf Wortmann, 08.03.2015
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    @Bitumen Mine: wie ist denn die Situation? Hast du das Bauvorhaben bzw. die hier streitigen Gewerke abgenommen? Wenn ja, hast du dir die Mängel, um die es jetzt geht, im Abnahmeprotokoll vorbehalten, oder sind sie dir erst nach der Abnahme offenbar geworden?
    Bist du der Antragsteller des Selbständigen Beweisverfahrens oder deine Baufirma? Sind das deine Fragen, die beantwortet werden sollen?

    Man kann anhand dieses Beitrags des TE so pauschal nicht sagen, wer beweispflichtig ist, bevor die o.g. Fragen beantwortet sind. Die Beweislast hat im Selbständigen Beweisverfahren zudem nichts damit zu tun, wer den Sachverständigenkostenvorschuss zu zahlen hat.

    Hier werden einige Dinge durcheinander geworfen. Rodopp, du meinst wahrscheinlich einen Beweisbeschluss in einem „normalen“ Klageverfahren. Das kann man nicht mit einem Selbständigen Beweisverfahren vergleichen. Im Selbständigen Beweisverfahren geht es nur um eine Beweiserhebung. An dessen Ende steht kein Urteil und keine Sachentscheidung des Gerichts. Ein Urteil ist vielmehr einem etwaig sich anschließenden Hauptsacheverfahren vorbehalten.

    Im Selbständigen Beweisverfahren zahlt immer der Antragssteller die Sachverständigenkosten, zumindest für die von ihm gestellten Beweisfragen und zwar unabhängig von der materiellen Beweislast. Da gilt der Grundsatz „Wer die Musik bestellt, bezahlt.“

    Dafür hat er dann, wenn er ein sich etwaig anschließendes Hauptsacheklageverfahren gewinnt, gegenüber seinem Prozessgegner einen Anspruch auf Erstattung auch der Kosten des vorangegangenen Selbständigen Beweisverfahrens.
     
  13. #13 Kalle88, 08.03.2015
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    Ich mag mich etwas unklar ausgedrückt haben. Es ginge hier drum:

    Ich Frage deshalb,wenn das argument von Ihrem Rechtsanwalt kommen sollte,wo das steht das die V60 S4 nicht zulässig ist.Das es nur empfohlen wird eine Mauersperrbahn zu verwenden.Muss es gleich ein Mangel sein,nur weil der Hersteller der Schweisbahn meint,es sollte nicht unter Mauerwerk verwendet werden


    Ich sehe Bitumenmine nicht in der Pflicht die Arbeit des Anwaltst zu übernehmen. Sofern der Mangel nicht im Abnahmeprotokoll vermerkt ist wird sie sicher die Beweise darstellen müssen, die das Ganze zum Mangel machen. So fern das aber als Mangel festgehalten wurde, sehe ich Bitumenmine nicht in der Pflicht dem Anwalt zu erklären warum das so ist. Ein freundlicher verweiß auf die DIN genügt doch, oder etwa nicht?

    Ich habe die vorangegangenen Themen nicht mehr 100% im Kopp aber ich war der Meinung dass das Thema schon sehr lange besteht und vermutlich auch schon vor der eigentlichen Abnahme.

    Bitumenmine weißt ja mit dem freundlichen Verweiß auf die DIN nach, dass die Ausführung eben nicht a.R.d.T. entspricht und somit muss da nicht philosophiert werden. Ob dass dann vor Gericht auch so ist sei mal dahin gestellt. Die Energie der Gegenseite das erklären zu wollen, was schief ging würde ich mir sparen. Weil spätestens mit einem veranlassten Gutachten die Arbeit ja "abgegolten" ist.
     
  14. #14 Bitumen Mine, 08.03.2015
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    @Ralf Wortmann

    Also ich den Bau gestoppt,weil hier zwecks Mängel schon Unstimmigkeiten gegeben hat.
    Sie wollten mir ihr Gutachter zur Verfügung stellen.Was ich abgeleht habe.Ich habe Ihnen gesagt das ich mir selber einen suchen.
    Habe mir eine von meiner Gegend geholt.Einer der hier oft vom Gericht beauftragt wird.Leider
    kam nicht er,sondern der Kollege der schon in Rente ist.

    Es ist eine Abnahme erfolgt.Hier waren ja dann zwei Gutachter anwesend.
    Die Mängel was mein Gutachter gefunden hat,hat mit den Fragen im Beweisverfahren nichts zu tun.Mein Anwalt hat ja gemeint,gegen diese Mängel können wir nichts mehr machen.

    Nun habe ich die Mängel behoben.
    Aber die nun gefundenen Mängel sind neue
    Mängel.Die wie schon geschrieben um Welten schlimmer sind.

    Der GÜ wollte schnell weiterbauen.Nun weiss ich auch warum.Damit alles unter dem Estrich verschwindet.

    Ich habe den Bau gestoppt.Den GÜ gekündigt.

    Damit er nicht Beweise vernichten kann.
    Nun geht es erstmal um das Beweisverfahren.

    Dann leitet mein Anwalt den nächsten Schritt ein.
    Meine Überzahlung zurück zu holen.
    Da das au ein Streit Thema vor der Abnahme war,habe ich den Privaten Gutachter den Wert ermitteln lassen.
    50.000 euro locker überzahlt.

    Also die Gegenseite wollte mit Lügen das Beweisverfahren verhindern.

    Wie z.B der Bauherr war so frustriert das keine Mängel da sind das er die Schweisbahnen herausgerissen hat.
    Usw.....
    Richter hat uns geglaubt und das Beweisverfahren eingeleitet.Worauf der Anwalt der Gegenseite sein Mandat niedergelegt hat.Nun haben sie einen neuen geholt.
    Den ersten vom Gericht bestellten Gutacher haben sie ohne Angaben eines Grundes abgelehnt.Er wollte mehr Geld pro Stunde haben.Wir zugesagt,sie abgeleht.Nun war der /die zweite da.
     
  15. #15 Bitumen Mine, 08.03.2015
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    Gewinne ich die Sache,zahlt er auch den Privaten Gutachter.
    Er meinte ich habe eine Blutzsauberen Rohbau erhalten.Ich wäre nicht überzahlt.Die Zahlungen entsprechen dem Bautenatand.

    Also als Laie blieb mir nur der Weg einen Gutachter zu beauftragen.
     
  16. #16 Ralf Wortmann, 09.03.2015
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    Hmm, es ist eine Abnahme erfolgt, aber danach wollte der GÜ schnell weiterbauen und du hast dann gekündigt. Das klingt nicht nach einer Schlussabnahme. Waren denn Teilabnahmen / Zwischenabnahmen vertraglich vereinbart?

    Aber die Infos reichen erstmal. Wie es aussieht, gab es also keine vorbehaltslose Abnahme bezüglich der Mängel, die nun Gegenstand des Beweisbeschlusses sind. Ich nehme also an, es handelt sich um ein noch nicht bezogenens Haus, das im Rohbauzustand steht und auf die Beweisaufnahme wartet und dass es sich bei den Fragen aus dem Beweisbeschluss um solche handelt,die du in das Selbständige Beweisverfahren eingeführt hast.

    Wie in Beitrag #12 schon geschrieben:
    Im Selbständigen Beweisverfahren zahlt leider immer der Antragssteller die Sachverständigenkosten, zumindest für von ihm gestellten Beweisfragen und zwar unabhängig von der materiellen Beweislast. Da gilt der Grundsatz „Wer die Musik bestellt, bezahlt.“ Dafür hat er dann, wenn er ein sich etwaig anschließendes Hauptsacheklageverfahren gewinnt, gegenüber seinem Prozessgegner einen Anspruch auf Erstattung auch der Kosten des vorangegangenen Selbständigen Beweisverfahrens.

    Ganz so fatalistisch und entspannt würde ich das nicht sehen. Mit dem Motto, „wir brauchen einfach nur den Antrag im Selbständigen Beweisverfahren zu stellen und können uns dann zurücklehnen, denn wir haben ja recht“ kann man die Sache auch vor den Baum fahren oder zumindest erhebliche Verfahrensverzögerungen produzieren.

    Verpflichtet, etwas zu erklären, ist Bitumen Mine natürlich nicht, aber er will ja letztlich einen Prozess gewinnen, da sollte man den „Kampfmodus“ nie vollständig verlassen.

    Nicht jeder Sachverständige ist so sattelfest, dass er in allen Bereichen alle Normen aus dem Eff Eff kennt. Wir sind ja alle nur Menschen und machen Fehler. Dann besteht die Gefahr, dass er in seinem schriftlichen Gutachten zu dem betreffenden Mangel eine fachlich objektiv falsche Einschätzung abgibt. Man kann dann schriftlich Einwendungen dagegen vorbringen und argumentieren und DIN-Normen zitieren, aber manche Gutachter haben vor Gericht leider die Tendenz, ihre falsche, einmal schriftlich fixierte Meinung mit Zähnen und Klauen zu verteidigen. Dahinter steckt wohl die (unbegründete!) Angst, dass er dann, wenn er einen Fehler zugibt, später von diesem Gericht keine Aufträge mehr bekommt. Das führt im besten Fall dann zu erheblicher Schreibarbeit und zu einer Verzögerung des Verfahrens, wenn man das dann wieder gerade ziehen muss. Im schlechtesten Fall, wenn der SV bei seiner unzutreffenden Meinung bleibt, muss man danach gar im Hauptsacheklageverfahren ein privates Gegengutachten vorlegen, um die Einholung eines Obergutachtens zu reichen.

    Wenn man also merkt, dass ein Gutachter bei einer Detailfrage unsicher ist, sollte man sich deshalb nicht scheuen, ihn mit entsprechenden Informationen (Hinweise auf genau zitierte DIN-Normen oder Herstellervorschriften, sofern vorhanden) schon vorzeitig vor der Erstellung des schriftlichen Gutachtens zu versorgen, bevor er sich in einer Richtung schriftlich festlegen kann. Damit wahrt der SV gegenüber dem Gericht sein Gesicht. Solche Informationen sollten dem SV stets über das Gericht oder zumindest mit Abschrift an das Gericht und an die anderen beteiligten Parteien übermittelt werden, um den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu wahren.


    Wenn es wirklich nur noch am Richter hakt und dieser keine zeitnahe mündliche Verhandlung anberaumt, um die Sache einer Entscheidung zuzuführen, führt oft die Erhebung einer Verzögerungsrüge nach § 198 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) zu einer Beschleunigung. In manchen Gerichten gibt es die interne Regel, dass beim Eingang von Verzögerungsrügen der Präsidenten des Landgerichts darüber informiert werden muss. Der hakt nach und meist bekommt die Sache dann eine spürbare Priorität.
     
  17. #17 Ralf Wortmann, 09.03.2015
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    Ach, ja, kleiner Nachtrag:

    Wenn die Bodenplatte unzulässig dünn ist und nicht den statischen Erfordernissen entspricht, kommt es auf die Bitumenschweißbahn im Mauerwerk vielleicht sowieso nicht mehr an, da dann vermutlich sowie komplett zurückgebaut werden muss (alte Bopla abbrechen und neue Bopla herstellen). Nachträgliche Ertüchtigungen, z.B. durch Beton-Injektionen unter der Bopla im HDI-Verfahren, gehen, das weiß ich aus einem anderen Rechtsstreit, oftmals bei Einfamilienhäusern nicht, da diese wegen der Auftriebswirkung an relativ leichten Gebäuden zu Rissen führt.

    Die Frage mit der Bitumenschweißbahn im Mauerwerk muss die SV aber so oder so beantworten, da sie Teil des Beweisbeschlusses ist.
     
  18. #18 Bitumen Mine, 09.03.2015
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 09.03.2015
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    Es ist was durcheinander gekommen.
    Der Bau wurde vor der Abnahme gestoppt.
    Die Kündigung wurde auch vor Abnahme ausgesprochen.

    GÜ wollte erst den Innenausbau machen bevor ich den privaten Gutachter zur Begutachtung beauftrage.Damit es keine Verzögerung gibt.
    Seine Aussage.
    Dann wäre alles schön unter dem Estrich verschwunden.

    Mein Überzahlung wurde durch mein Gutachter
    bestätigt.Auch der Lizenzgeber XY hat es mir
    bestätigt.
    Hauspreis 161.000
    Abzüglich Fenstereinbau (Eigenleistung) 11.100
    Sonderwünsche ca.35.000
    Das wären reiner Hauspreis 150.000

    Davon hätten die Abschlagszahlungen prozentual erfolgen müssen.
    Und wenn er die Sonderwünsche gemacht hätte,
    seperat die Rechnung stellen müssen.

    Er hat alles zusammen gefasst und von 196.000
    prozentual abgerechnet.
    Nun habe ich Sonderwünsche bezahlt,
    die noch garnicht ausgeführt wurden.

    Und so geht es bei einige Sachen weiter.
    Für zwei Meter Graben und Abwasserleitung
    zum Kontrollschacht 4800 euro.
    Die zwei Meter Rohre müssen vergoldet gewesen sein.

    Ich hoffe nur,er rettet sich nicht in die Insolvenz.
     
  19. #19 Bitumen Mine, 09.03.2015
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    Nehmen wir an die vom Gericht beauftragte Gutachterin ist der Meinung die V60 S4 stellt keine Probleme dar,und kann drin bleiben.

    Wir legen nach und berufen uns auf die Din 18195 wo sie nicht zulässig ist.
    Und das sie nach Anerkannter Regel der Technik auch nicht zulässig ist.

    Und wir einen Vortrag eines bekannten Sachverständiger Prof.Dr.Ing Rainer Oswald
    der dazu geschrieben hat,das Bitumenschweisbahnen/Klebebahnen nicht zulässig sind,wie sie ihre Meinung begründet das sie kein Problem darstellt.

    Wir also dem Richter das vorlegen,und was wird er dazu dann verlangen.Nochmal ein Privates Gutachten ? Private Gutachten werden doch sowieso nicht hoch angesehen.
     
  20. #20 Ralf Wortmann, 09.03.2015
    Ralf Wortmann

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    Ich würde an der Stelle deines Anwalts dem Gericht diese Informationen (die DIN 18195-Info und den Prof. Oswald-Vortrag) schon jetzt zuleiten, mit der Bitte um Weiterleitung an die Parteien und - vor allem an die Sachverständige, unter Bezugnahme auf die im Ortstermin geführte Diskussion.

    Das ist besser, als erst dann nachzulegen, wenn sich die SV schon festgelegt hat.
     
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Selbständiges Beweisverfahren und Gutachterin vom Gericht

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