Provisorisches Geländer für Treppe

Diskutiere Provisorisches Geländer für Treppe im Sanierung konkret Forum im Bereich Altbau; Guten Tag, ich habe folgendes Anliegen: Ich möchte meine Innentreppe vom EG zum OG mit einem provisorischen Geländer für die Bauabnahme des...

  1. #1 Gast70810, 11.03.2015
    Gast70810

    Gast70810 Gast

    Guten Tag,

    ich habe folgendes Anliegen:

    Ich möchte meine Innentreppe vom EG zum OG mit einem provisorischen Geländer für die Bauabnahme des Bauamtes sichern.
    Reicht für die Abnahme ein Handlauf, welchen ich aus Holz konstruieren kann, oder muss auch bereits eine vertikale Sicherung erfolgen?

    Anbei zudem ein Foto der aktuellen Situation.

    Den Anhang 49325 betrachten


    MfG

    Tommy
     
  2. #2 Corinna72, 11.03.2015
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    Aus der Bauordnung von NRW:

    (6) Treppen müssen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Bei großer nutzbarer Breite der Treppen können Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe gefordert werden.

    (7) Die freien Seiten der Treppen, Treppenabsätze und Treppenöffnungen müssen durch Geländer gesichert werden. Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüstungen unter der notwendigen Geländerhöhe liegen, sind zu sichern.

    (9) Treppengeländer müssen mindestens 0,90 m, bei Treppen mit mehr als 12 m Absturzhöhe mindestens 1,10 m hoch sein.

    (11) Die Absätze 3 bis 7 gelten nicht für Treppen innerhalb von Wohnungen.
     
  3. #3 Gast70810, 11.03.2015
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    Vielen Dank für den hilfreichen Auszug. Ist bei einem Geländer der Abstand der einzelnen Streben zueinander vorgeschrieben, oder kann dies bei einem Provisorium vernachlässigt werden?
     
  4. #4 Corinna72, 11.03.2015
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    Gegenfrage: handelt sich das nicht um eine Treppe INNERHALB einer Wohnung? Dann kannst Du Dir das ganze nämlich auch sparen.

    Ansonsten: meines Wissens Abstände der senkrechten Füllstäbe höchstens 12cm, damit kein Kind zwischen durch rutschen kann.
     
  5. #5 Gast70810, 11.03.2015
    Gast70810

    Gast70810 Gast

    Ja, allerdings waren an dem alten Geländer auch Füllstäbe montiert, sodass ich mir hier nicht mehr sicher war.
     
  6. #6 OLger MD, 11.03.2015
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    Gemäß DIN 18065 sind Treppengeländer so herzustellen, dass sie als SICHERUNG gegen Absturz dienen.

    Desweiteren sind Treppengeländer so auszubilden dass ein Überklettern durch Kinder erschwert wird. (z.B. keine horizontalen Streben/Holme/etc. zum 'draufsteigen)

    Der lichte Abstand von Geländerteilen darf nicht mehr als 12cm betragen. (z.B. der Abstand von Füllstäben oder sonstigen lichten Öffnungen, damit Kinder die Köpfe nicht dort durchstecken und hängen bleiben).

    Den Nachsatz in 6.9.3 der DIN 18065 würde ich nicht beachten, da er die zu erzielenden Sicherheitsanforderungen zu weit aufweicht.

    Es geht hier nicht nur um die Sicherheit der eigenen Kinder, sondern auch um die der Gäste und Besucher sowie um die Sicherheit, wenn z. B. schwere Gegenstände transportiert werden müssen. Schlimmstenfalls sagt der Mitarbeiter vom Amt, dass er die obere Etage nicht abnehmen kann, weil es keinen sicheren Zugang dorthin gibt und er somit nicht nach oben gehen konnte.
     
  7. #7 Ralf Wortmann, 11.03.2015
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    Das Geländer muss natürlich keine Füllstäbe haben, es könnte auch geschlossen sein und z.B. aus OSB-Platten (mit ein paar Balken zu Stabilierung dahinter, die bis auf den Boden reichen) bestehen, wenn das Provisorium nicht schön sein muss.

    Lass das Provisorium besser von einer Fachfirma machen, denn es geht um Fragen der Sicherheit.
     
  8. #8 Baufuchs, 11.03.2015
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    TE schreibt "seine Treppe vom EG ins OG" also: innerhalb seiner Wohnung. Nach BauONRW braucht er gar kein Geländer, also sind doch Diskussionen darüber wie groß der Abstand von Geländerstäben etc. sein darf völlig überflüssig.

    Wenns ums Baurecht geht (und das war seine Frage "muss ich zur Abnahme Bauamt was machen") kann er bzgl. Geländer machen was er will.....
     
  9. #9 Ralf Wortmann, 11.03.2015
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    Ja, du hast recht. Eine spezielle Definition, was eine Wohnung ist, scheint es in der BauO NRW nicht zu geben, sodass § 36 Absatz 11 BauO NRW anscheinend nicht nur auf abgeschlossene Wohnungen (z.B. Maisonette-Wohnungen) anzuwenden ist, sondern sogar auf (wie offenbar hier) eine Treppe zwischen EG und OG in einem Einfamilienhaus. Ich habe allerdings keinen Kommentar zur BauO NRW zur Hand.

    Alle Wetter! Ich wundere mich, dass die Westfalen in dieser sicherheitsrelevanten Frage so entspannt sind. Wir hier in Sachsen-Anhalt und auch andere Bundesländer (z.B. Brandenburg) haben diese Einschränkungen bezüglich „Wohnungen“ nicht.
     
  10. #10 Baufuchs, 11.03.2015
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    wobei sich mir auch ein unterschiedliches Risiko zwischen Treppe in Maisonette-Whng. oder Treppe im EFH nicht einleuchten würde.
     
  11. #11 Gast70810, 11.03.2015
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    Verstehe ich die obere Hilfestellung richtig, dass ich nun nur einen Handlauf und kein Geländer benötige??
     
  12. #12 ThomasMD, 11.03.2015
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    Wenns nach der LBO NRW geht, noch nichtmal den.
     
  13. Taipan

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    Wenn einer runterfliegt, hätte beides da sein müssen.
     
  14. #14 Gast70810, 11.03.2015
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    Ich werde natürlich (schon allein für meine eigene Sicherheit) eine Absicherung erstellen.
    Ich kann mir irgendwie nicht vorstellen, dass das Bauamt die aktuelle Situation schön finden wird...nicht das die sich noch pikieren.
     
  15. #15 Baufuchs, 11.03.2015
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    Woher diese Erkenntnis?
     
  16. Taipan

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    §3 Abs.1, §41 Abs. 1 und die Bedingungen des Versicherers
     
  17. #17 Baufuchs, 11.03.2015
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    Nö, §3 ist eine allgemeine Regelung, die spezielle Regelung für Treppen, welche die Geländerfrage explizit regelt, geht vor.

    § 41 regelt die Umwehrung von begehbaren Flächen/Deckenöffnungen.
    Selbstverständlich muss die Treppenöffnung in der Geschossdecke durch ein Brüstungsgeländer gesichert werden. Das aber ist etwas anderes als ein Treppengeländer.

    Der TE fragt im Eingangsbeitrag danach, ob das Bauamt bei Abnahme Probleme machen kann.

    Ob seine Versicherung Probleme machen könnte war nicht Gegenstand der Frage. Das muss er halt in seinen Versicherungsbedingungen nachlesen.
     
  18. #18 stevie, 11.03.2015
    Zuletzt bearbeitet: 11.03.2015
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    Wenn mit den Paragraphen die LBO NRW gemeint ist, so lese ich dort unter §3 nur die Bezugnahme auf die offentliche Sicherheit oder Ordnung und unter §41 gehts um die Umwehrung von Flächen...

    Oh, da war der Fuchs schneller
     
  19. #19 stockstadt, 12.03.2015
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    Hallo,

    jetzt muss ich ganz doof fragen ... welche Versicherung kommt dafür auf, wenn bei mir einer von der Treppe fällt??

    Selbst wenn der Gefallene mir gegenüber Ansprüche geltend machen würde, wüsste ich nicht welche meiner Versicherungen dafür eintritt.
    Allerdings ist jeder seines Glückes Schmied ... er muss keiner freiwillig eine Treppe ohne Geländer laufen.

    Sonst müsste es den Architekten ja verboten sein, solche Treppen ohne Geländer (Klick) überhaupt zu planen.
    Baurechtlich scheint es wohl in Ordnung zu sein.

    LG
     
  20. #20 Baufuchs, 12.03.2015
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    Private Haftpflicht?
     
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