Fälligkeit von Abschlagszahlungen

Diskutiere Fälligkeit von Abschlagszahlungen im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hi, folgender hypothetischer Fall: Laut einem BGB-Vertrag sind bestimmte Abschlagszahlungen fällig, wenn ein bestimmter Bautenstand erreicht...

  1. Mibe25

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    Hi,

    folgender hypothetischer Fall:

    Laut einem BGB-Vertrag sind bestimmte Abschlagszahlungen fällig, wenn ein bestimmter Bautenstand erreicht ist. (z.B. "nach Dacheindeckung", "nach Einbau der Fenster")
    Vorkommnis 1: Das Dach wird fast fertig gemacht, es fehlen aber z.B. die Übergange vom Hauptdach zum Gaubendach. Hier regnet es auf das Unterdach, weil entsprechende Übergangsstücke nicht eingebaut wurden. Der Bauherr zahlt in der Hoffnung, dass das Dach auch im Detail bald fertig gemacht wird. Das geschieht aber nicht.
    Vorkommnis 2: Das Dach wird nicht ganz fertig gemacht. Aber es werden Fenster eingebaut. Die Fenster haben die falschen Griffe (Kunstoff statt Alu), und bei 50% der Fensterbänke fehlt seitlich das Kompri-Band. Am Dach wurde auch nicht weiter gearbeitet.

    Müsste der Bauherr die angeforderte AZ (abzüglich eines geringen Einbehaltes wegen der fehlenden Kompri-Bänder) bezahlen, oder könnte er sagen: "Der Fenstereinbau ist noch nicht fertig. Mach zuerst das Kompri-Band hin (und die richtigen Fenstergriffe)".
    Sind im theoretischen Fall die Fenster also mit Mangel eingebaut (fehlendes Kompri-Band) oder ist der Einbau noch nicht fertig?
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 17.03.2015
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    Falsche Griffe = fertig, aber mangelbehaftet
    Kompri-Band = Gewerk Fenster ?? oder eher Fassade???

    An sonsten sehen ich die Rate "Fenster" als fällig an. Ob man die fälschlicher Weise und zu Unrecht gezahlte Rate "Dach" gegenrechnen kann, mögen die Juristen beurteilen!
     
  3. Mibe25

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    Hi,

    spinnen wir den Fall mal weiter: Angenommen der Bauherr hätte die AZ, die wegen dem angeblich fertigen Dach vom GÜ angefordert wurde, komplett bezahlt. Der Bauherr erfährt dann vom Zimmermann/Dachdecker, dass der GÜ weder die Zwischenrechung noch die Schlussrechnung bezahlt hätte, weil nach Ansicht des GÜ das Dach noch nicht fertig ist. Der GÜ sagt also zum Bauherr: "Geld her, weil das Dach fertig ist." und zum Dachdecker "Du bekommst nichts, weil das Dach noch nicht fertig ist." Wäre das die "normale" Spitzfindigkeit/Schlitzohrigkeit eines GÜs, oder wären das eher die Anzeichen von Zahlungsschwierigkeiten beim GÜ?
    Natürlich hat keiner eine Glaskugel, aber ich denke, dass hier der eine oder andere seine Erfahrungen gemacht hat.

    Gruß von Oli
     
  4. Eric

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    Völlig unwesentliche Restarbeiten und/oder geringfügige Mängel rechtfertigen nicht den vollständigen Einbehalt von Raten. Der AG kann dann aber einen Einbehalt von der vereinbarten Rate in Höhe des doppelten Betrags der voraussichtlichen Kosten vornehmen.

    Das Verhalten des GÜ kann entweder das eine oder das andere sein. Wenn das Dach tatsächlich noch nicht fertig ( im Rechtssinne ) sein sollte, der GÜ aber mit gegenteiliger Erklärung die Rate angefordert hätte und der Bauherr im Vertrauen hierauf zahlt, wäre die Erklärung vorsätzlich falsch und daher wohl als Betrug nach § 263 StGB zu werten. Du hast allerdings gewußt, dass das Dach wegen der fehlenden Anschlüsse nicht fertig ist und hast gleichwohl gezahlt. Also auch kein Betrug.

    " Sauber " ist der GÜ in keinem Fall.

    Zahlungsschwierigkeiten sind über eine Kreditauskunft in Erfahrung zu bringen.
     
  5. Gwenny

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    Wie geht das als "Normalbürger"?
     
  6. Mibe25

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    zu Ralf und Eric: Danke für Eure Einschätzung zu diesem Gedankenexperiment.

    Wenn man das Gedankenexperiment weiterspinnt, könnte es nach einigen Tagen so sein, dass der GÜ dem Handwerker die komplette Zahlung verweigert, solange der Bauherr nicht schriftlich bestätigt, dass das komplette Dach mangelfrei ist.
    Der Bauherr würde sich dann fragen, warum er einen Teil des Hauses abnehmen soll, wenn eine Abnahme am Ende vereinbart ist. Und der Bauherr würde sich fragen, warum der GÜ so vorgeht, obwohl der Bauherr die AZ für das Dach ohne jeden Abschlag also pünktlich und vollständig bezahlt hat.
     
  7. #7 Ralf Dühlmeyer, 24.03.2015
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    Vielleicht sollte sich der Bauherr mal fragen, warum er nur halbfertige Leistungen bezahlt, warum er keine Abzüge für vorhandene Mängel vornimmt und vor allem, warum er keinen eigenen Sachverstand hat, der für ihn Mängel und Bautenstände feststellt!
     
  8. Mibe25

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    Hi Ralf,

    das könnte daran liegen, dass der Bauherr zuvor bei Mängeln tatsächlich dem Rat eines externen Sachverstands gefolgt ist und von den AZ entsprechende Beträge einbehalten hat. Daraufhin hat der GÜ viellecht jede Kommunikation eingestellt: Keine Antwort auf Anrufe, Mails, Briefe und Einschreiben. Einscheiben vom Anwalt kam zurück. In der Hoffnung, dass sich alles wieder normalisiert, bezahlt man dann eben ohne Abzug. Vielleicht ging der Bauherr davon aus, dass "Kleinigkeiten", die am Dach noch fehlen, den GÜ trotzdem berechtigen, die AZ anzufordern. Und vielleicht beißt der Bauherr sich unglaublich in den Allerwertesten, dass er nicht den externen Sachverstand angerufen und nachgefragt hat. Es hätte ja nicht mehr passieren können, als dass der externe Sachverstand mal wieder feststellt, dass der Bauherr unerfahrener Laie ist ;-)

    Was die Frage nach Bonitätsauskunft angeht: Dafür gibt es Auskunfteien (Schufa, Creditreform, ...) Alternativ helfen die Zahlen aus dem Bundesanzeiger. Diese sollte dann jemand ansehen, der sich mit Bilanzen auskennt. Ich habe die Zahlen zum Beispiel nicht richtig interpretiert.
     
  9. #9 Ralf Wortmann, 24.03.2015
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    Um das zu verhindern, verwende ich bei bestimmten Adressaten Einwurf-Einschreiben. Stressfreier und sogar preiswerter.
     
  10. Mibe25

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    zu Ralf W: Hattest Du damit noch nie Probleme vor Gericht? Ich habe Urteile dazu gefunden, dass die Zustellung per Einwurf-Einscheiben vom Gericht nicht anerkannt wurde, weil der Postbote das Zustelldatum/Uhrzeit teilweise schon im Amt einträgt und nicht in dem Moment, wo der Brief in den Briefkasten geworfen wurde. Vor Gericht konnte sich der Postbote natürlich nicht daran erinnern, ob er Datum/Uhrzeit bei dieser speziellen Sendung auch bereits im Amt eingetragen hat. Das Gericht war daher nicht davon überzeugt, dass die Sendung tatsächlich zugestellt wurde.
     
  11. #11 Ralf Dühlmeyer, 24.03.2015
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    Dann kann man sich auch mittels eines Fortbewegungsmittels zur Adresse des Empfängers begeben, einen neutralen Zeugen mitnehmen, den Brief unter Aufsicht des Zeugen eintüten und einwerfen und sich den Einwurf mit Datum und Uhrzeit auf dem Durchschlag bestätigen lassen!!!

    Ist sogar noch beweissicherer als das EmR!!!

    Geht alles, muss man nur machen.
     
  12. #12 Der Bauamateur, 24.03.2015
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    Auf die Zahlen im Bundesanzeiger würde ich nicht zu viel geben , es sei denn die Gesellschaft ist so groß, dass der Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testiert wird.

    - erstens hat man gesetzlich ein Jahr Zeit bis zur Veröffentlichung (und es gibt viele, die das bis zum letzten Moment ausnutzen wollen) und
    - zweitens gibt es bei bilanzierenden Bauunternehmen im Bereich der Bewertung offener Bauvorhaben einen Spielraum, der gerne in die eine oder andere Richtung ausgenutzt wird und
    - drittens ist die Risikovorsorge in Form von angemessenen Rückstellungen für Gewährleistungen bei den "Wackelkandidaten" eher fragwürdig. Da werden einfach mal ein, zwei Anwaltsschreiben zurückgehalten und schon "passt" die Bilanz wieder. Das ist Bilanzfälschung, da kann man hinterher auf Schadenersatz klagen und ist entlang der gesamten Kausalkette in der Beweispflicht, sprich (grob und unjuristisch): 1. Es war ein Fehler, 2. der Fehler war wesentlich, 3. Die falsche Bilanz war ausschlaggebende Grundlage einer Entscheidung, 4. Der Bilanzersteller wusste, dass die Bilanz für diese Entscheidung genutzt wurde.

    Also ich würde in Sachen Bonität eher auf Auskunfteien gehen und ganz grundsätzlich nicht ohne gute Bürgschaften in Vorkasse gehen.

    Dann und wann wird mir die Frage auch von Mandanten gestellt (meistens aus AN-Position heraus) und da kann ich nur sagen, Vertrauen ist gut, Vorsorge ist besser: ab gewissen Volumina ist eine Ausfallversicherung schon fast ein "Muss". Und wenn man über die üblichen Versicherer keine Ausfallversicherung bekommt, hat das schon seinen Grund, da sollte man den Auftrag entweder nicht annehmen oder nur gegen Vorkasse arbeiten.

    Im vorliegenden Falle klingt es ein bisschen so, als hätte es der TE mit einer Form GÜ zu tun, die leider immer mal wieder auftaucht: die Subs des aktuellen Bauvorhabens werden unter Vorwänden nicht, teilweise oder erst sehr spät gezahlt und die Zahlungen des AG werden zum Abbau alter Verbindlichkeiten genutzt. Eine Konstellation, die sehr schnell in eine Insolvenz kippen kann. Kann auch sein, dass ich falsch liege, aber ich sehe das tendenziell eher pessimistisch.
     
  13. #13 Ralf Wortmann, 24.03.2015
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    Nein, in über 20 Jahren gab es bei mir damit noch nie Probleme im Hinblick auf den Zugangsbeweis. Bei uns tragen die Briefträger die Daten ganz offensichtlich auch erst vor Ort am Briefkasten des Empfängers ein. Bislang musste aber noch nie ein Briefträger als Zeuge vernommen werden.

    Das Einwurfeinschreiben ist nicht weniger mit Nachteilen behaftet, als ein Einschreiben-Rückschein. Empfänger, die in Massen-Hochhäusern mit riesigen Briefkastenanlagen wohnen, habe ich hier nur sehr selten. Beim Einschreiben-Rückschein besteht der Nachteil, dass bei Abwesenheit nur Benachrichtigungszettel eingeworfen werden und oft die Brief dann nicht abgeholt werden. Dann erfahre ich erst nach Ablauf der Liegefrist, dass das Dokument nicht zugestellt werden konnte.

    Wenn bei Einwurfeinschreiben etwas nicht zugestellt werden kann, erfahren ich es früher und kann dann notfalls eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher erwirken, ohne allzu großen Zeitverlust.
     
  14. Mibe25

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    Zu Ralf W.: Vielen Dank für das Mitteilen Deiner Erfahrung! ich werde das in Zukunft genau so machen, wie Du es vorschlägst, also Einwurfeinschreiben statt Einschreiben mit Rückschein.

    Den von Ralf D. vorgeschlagenen Weg ist mein Nachbar in einem Streitfall gegangen, wo der "Gegner" im selben Ort wohnte. Hierbei war ich der Zeuge, der Inhalt des Schreibens und Einwurf in den Briefkasten bezeugt hat. Es ist erschreckend, wie viel Energie manche Leute reinstecken, sich rauszureden/zu verstecken/totzustellen, anstatt einen Fehler zuzugeben und sich danach kooperativ an einer einvernehmlichen Lösung zu beteiligen.
     
  15. Mibe25

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    Nachtrag für die Nachwelt:

    Es gibt zum Thema "Einbehalt und unwesentliche Mängel" ein Urteil des OLG Karlsruhe (Urteil vom 16.04.2010, Az.: 4 U 176/08). Das Gericht erkannte es für rechtens an, dass wegen eines Mangels von 130,90€ eine komplette AZ nicht bezahlt wurde.

    Für die Nachwelt: Meine persönliche Einschätzung ist allerdings, dass man als Bauherr mit solchen Spielchen die Zusammenarbeit mit seinem GU/GÜ/BT nachhaltig stören kann. Ich persönlich würde eine komplette AZ in Zukunft nur einbehalten, wenn sich GU/GÜ/BT schon als Idiot herausgestellt hat und der Mangel mehr als nur unwesentlich ist.

    Mein GÜ hat übrigens bisher (Rohbau mit Dach und Fenstern) 73% der Bausumme angefordert. Bekommen hat er ca. 68%. Nun baut er nicht weiter und fordert 5% Zinsen für den rückständigen Betrag. Jeder, der das liest, möge sich vor der Unterschrift seinen eigenen Zahlungsplan anschauen! Ich würde nie wieder bei jemandem Unterschreiben, der sich nicht an den Zahlungsplan der MaBV (Makler und Bauträgerverordnung) hält! Die Firma mag noch so vertrauenswürdig, ehrlich und unkompliziert erscheinen: Nach der Unterschrift erkennt man die eine oder andere Firma nicht wieder! Die baut das Haus nicht, damit der Bauherr glücklich ist, sondern damit die eigene Kasse klingelt - und zwar möglichst laut!

    Gruß von Oli
     
  16. #16 Ralf Wortmann, 11.05.2015
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    Das ist nicht richtig. Ich weiß nicht, wie du auf sowas kommst. So entstehen Gerüchte und falsche Vorstellungen von der Rechtslage. Hast du denn das Urteil gelesen?

    Das richtige Aktenzeichen lautet 4 U 146/08. Diese 130,90 € waren nur ein Mini-Thema in jenem Rechtsstreit. Haupt-Mangel war ein zu geringes Gefälle der Hauptsammelleitungen in den Tiefgaragen. Daraus resultierte ein Zurückbehaltungsrecht (damals noch in Höhe des Dreifachen), das die Klageforderung von über 22.000 € übersteigt, sodass eine Zug-um-Zug-Verurteilung erfolgte.

    Auszug aus den Gründen:
    „Aus dem Gutachten, für dessen Ausarbeitung der Sachverständige sämtliche Leitungen besichtigt hat, folgt, dass die Verlegung einer alternativen Leitungsführung, die ein ausreichendes Gefälle der Hauptsammelleitungen gewährleistet, Kosten in Höhe von 9.062.- € pro Haus verursachen wird, so dass der dreifache Mangelbeseitigungsaufwand die Klageforderung deutlich übersteigt.“
    (OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. April 2010 – 4 U 146/08 –, juris)
     
  17. Mibe25

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    Reden wir vom selben Verfahren? OLG Karlsruhe (16.04.2010 - 4 U 176/08) und weiter BGH (BGH, 06.09.2012 - VII ZR 83/10).

    Nein, ich habe das Urteil nicht gelesen, da ich keinen Zugriff darauf habe. Es ging um den Mangel an einem Regenablaufstutzen.

    Ich komme aufgrund des folgenden Links darauf: https://www.bsb-ev.de/uploads/media/Werklohn_und_Maengel.pdf
     
  18. #18 Ralf Wortmann, 11.05.2015
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    Ja, wir reden von dem selben Urteil. Das Aktenzeichen ist entweder im BSB-Link oder bei juris unzutreffend zitiert.

    Davon, dass "eine komplette Abschlagszahlung nicht bezahlt zu werden braucht", ist in dem von dir verlinkten Beitrag aber keine Rede. Das ist eine freie und darüberhinaus unzutreffende Interpretation von dir.

    Das Urteil besagt lediglich, dass man auch bei relativ geringfügigen Mängel trotzdem ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe der Doppelten (damals noch: dreifachen) Mängelbeseitigungskosten geltend machen darf.
    Das bedeutet, dass man bei Mängelbeseitigungskosten von z.B. 130,90 € x 2 = 261,80 € zurückbehalten darf. Mehr nicht.
     
  19. Mibe25

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    Ich zitiere aus de, Kommentar des o.g. Link: "Ob die Entscheidung des OLG Karlsruhe dauerhaft Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Denn der Einbehalt von Werklohn darf nicht im auffälligen Missverhältnis zur Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten stehen, weil ansonsten ein Verstoß gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB in Betracht käme."

    Zum einen: Du hast Recht, dass da nichts von einer kompletten AZ steht.
    Zum anderen: Es ist von "Werklohn" die Rede. Die Quelle, über die ich auf das Urteil aufmerksam wurde, habe ich aber genau so verstanden, dass extrem viel mehr als nur die doppelten Mängelbeseitigungskosten einbehalten wurden. Aber diese finde ich im Moment nicht mehr. Ich hoffe, dass ich sie nachliefern kann.
    Bis dahin erkenne ich an, dass meine Behauptung, eine komplette AZ dürfe bei unwesentlichen Mängeln einbehalten werden, Unfug ist.

    @Ralf: Herzlichen Dank fürs Geraderücken!
     
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