fehlender Abstellraum § 49 (4) BauONRW

Diskutiere fehlender Abstellraum § 49 (4) BauONRW im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; !!!Ich brauche dringend Hilfe!!! Guten Abend liebe Forumsteilnehmer, als angehender Bauherr lese ich schon seit Monaten in diesem Forum mit...

  1. Makita

    Makita Gast

    !!!Ich brauche dringend Hilfe!!!

    Guten Abend liebe Forumsteilnehmer,

    als angehender Bauherr lese ich schon seit Monaten in diesem Forum mit :D , letzte Woche habe ich meinen Bauantrag in NRW abgegeben und dachte eigentlich, dass mir keine Probleme unterkommen würden...und ich mich hier im GRÜNEN Forum nicht anmelden müsste...

    heute erreichte mich ein Schreiben der Bauaufsicht mit folgendem Satz:

    ...zur weiteren Bearbeitung fehlen...

    "Grundrißzeichnung mit Berücksichtigung eines ausreichend großen Abstellraums gem. § 49 (4) BauONRW (mindestens 6 m2)"

    Ich baue mit GÜ einen kleinen Bungalow auf Bodenplatte mit 78 m2 :shades Wohnfläche (ich bin alleinstehend).

    Als Außenanlage plane ich einen sogenannten Storeport als Carport mit ca. 6 m2 Abstellfläche.

    Einen Abstellraum mit 6 m2 gibt es in meinem zukünftigem Haus nicht.

    Räume:

    - Schlafen
    - Arbeiten
    - Wohnen/Essen
    - Küche
    - HWR kleiner als 6 m2
    - Bad
    - Flur/Diele

    Fraglich ist für mich nun, ob dieses "Fehlen" des Abstellaums einen Mangel bezüglich des Hausbau-Kaufvertrages darstellt?

    Weil mir ja im Grundsatz ein Haus verkauft wurde, welches so erstmal "nicht" genehmigungsfähig ist?

    Wie verhalte ich mich dem GÜ gegenüber?

    Die erste Rate müsste ich diese Woche nach Übergabe des Bauantrages überweisen!

    Ich bitte Sie mir etl. kurzfristig einige Tipps zu geben...

    Lösung des Problems: Abteilung von 6 m2 des Arbeitszimmers als "Abstellraum" und Überarbeitung der Grundrißzeichnung.

    Gruß

    Makita

    ps ich bin noch etwas aufgeregt, daher den vielleicht unzusammenhängenden Satzbau entschuldigen...danke!!!
     
  2. Quelle

    Quelle

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    die Frage ist: Haben Sie jetzt einfach nur ein Haus gekauft und das stellt Ihnen Ihr Vertragspartner irgendwo hin, oder steht im Vertrag etwas von:

    "Grundlage des Werkvertrages ist die Baugenehmigung o.ä. Im Falle der Nichtgenehmigung kann vom Vertrag zurückgetreten werden."

    Haben Sie den Architekten schon mal angerufen? Ich habe schon erlebt, dass bei überregionalen Firmen, nun ja, dass diese nicht mit jedem Genehmigungsdetail vertraut sind.

    Außerdem keine Panik: Sie nehmen ihm ja das Haus ab. Am Grundriss wird es bestimmt nicht scheitern.

    Wenn es eine nichttragende Wand ist...

    Keine Rechtsberatung, nur Laienmeinung.
     
  3. Makita

    Makita Gast

    Hallo,

    danke für die Antwort... :)

    Den Vertrag müsste ich mir zu dem genannten Punkt nochmal durchlesen.

    Mit dem Architekten habe ich nach der Arbeit kurz gesprochen, morgen Mittag erfahre ich mehr.

    Grundsätzliche Aussage war: siehe oben Lösungsvorschlag.

    Die "neue" Wand wäre nichttragend.

    Gruß

    Makita
     
  4. #4 susannede, 21.02.2006
    susannede

    susannede

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    Hallo Makita,

    §49(4) besagt:

    "Jede Wohnung...sowie über einen Abstellraum verfügen. Der Abstellraum soll mindestens 6 m2 groß sein; davon soll außer in Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen eine Abstellfläche von mindestens 0,5 m2 innerhalb der Wohnung liegen".

    Das heißt erst einmal: in Deinem Haus sollte ein Abstellraum mit 6m2 sein.

    Die Frage ist, inwieweit sich eine Begründung für eine Abweichung darstellen läßt. So ist es bei Wohnhäusern mit mehr als 2 Wohnungen üblich, nur einen "Schrank-Abstellraum" (für Staubsauger u.ä.) innerhalb der Wohnung zu planen und die weitere Fläche außerhalb der Wohnung vorzusehen. Eine Unterschreitung der Gesamtfläche von 6 m2 wird i.A. nur bei Studentenwohnungen genehmigt.

    Ich würde also untersuchen, ob man hier nicht eine Ausnahme begründen kann, indem man eine Situation vergleichbar mit einem Wohnhaus mit mehreren Wohnungen beschreibt/dispensieren läßt...also eine gewisse Fläche innerhalb der Wohnung (Schrank) und - das kannst Du ja - eine andere Fläche außerhalb.

    Zudem steht hier eindeutig soll und nicht muß.

    Und "soll" ist immer so eine Sache...

    Grüße!
     
  5. #5 Baufuchs, 21.02.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Der Abstellraum

    von 6m² darf ausserhalb der Wohnung liegen.

    Z.B. der am Car-Port geplante.

    Kann es sein, dass Car-Port mit Abstellraum von Ihnen noch nicht zusammen mit Bauantrag eingereicht wurde?

    (Sie schreiben "ich plane", liest sich so als sollte die Planung erst noch erfolgen.)

    Im übrigen die einfachste Lösung, da ja Abstellraum Car-Port kommen wird:

    Ersetze Raumbezeichnung "Arbeiten" durch Raumbezeichnung "Abstellraum" :Roll
     
  6. #6 susannede, 21.02.2006
    susannede

    susannede

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    Abend Baufuchs,

    Du mich mit Baurecht-Beglücker!

    Da ich ja gewöhnlich "nicht in Bauherr mache", lese ich es doch so, dass der Abstellraum mit 6 m2, von gesetzeswegen schon innerhalb der Wohnung (Einzel-Wohnung oder maximal 2 Wohnungen in einem Haus) liegen soll.

    Aber mit diesen "Solls" stehe ich (aus alten Baurecht-Vorlesungen von anno Schnuff 1982) so auf leichtem Kriegsfuß.

    Weißt Du genaueres (Urteile?).

    Grüße!
    Susanne

    Nachtrag: Sehe gerade Deinen Vorschlag der "Umbenamsung" - Arbeiten weg, Abstellraum hin....DAS ISSES! :D :D :D Wer will mir verbieten, in meinem Abstellraum auch was zu arbeiten? Meiner sieht sowieso so aus.... :lock
     
  7. #7 Distler, 21.02.2006
    Distler

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    sollen auf juristisch heißt

    müssen, wenn man kann.

    Es muss also belegt werden, dass man beim besten Willen der Forderung nicht nachkommen kann, nicht, dass man keine Lust dazu hat.

    Ansonsten ist alles eine Frage des Ermessens ...

    Gruß

    Distler
     
  8. #8 Baufuchs, 21.02.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    @ Susannede

    Bin nicht im Büro, daher habe ich den passenden Kommentar zur BauONW nicht zur Hand, aber morgen früh..... :)
     
  9. Makita

    Makita Gast

    Ich freue mich wirklich über Ihre Antwaorten, danke!!! :)

    Ich fühlte mich vor einigen Stunden noch etwas hilflos...

    @Baufuchs

    Der Carport ist natürlich Inhalt des Bauantrages, "Bau EFH mit Carportanlage". Da habe ich mich etwas undeutlich ausgedrückt.

    Der Lösungsvorschlag mit der "Umbenennung" des Arbeitszimmers gefällt mir sehr gut!

    Fraglich ist, ob bei der Bauabnahme (gibt es diese in NRW eigentlich noch oder zeigt man der Bauaufsicht die Fertigstellung des Gebäudes nur an?), dieser, ich will es mal Trick nennen :shades , überprüft wird...


    Gruß

    Makita
     
  10. #10 Baufuchs, 21.02.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Nirgends ist

    vorgeschrieben, was in diesem Abstellraum "abgestellt" werden muss/darf/soll.

    Nachtrag:
    @ Makita:
    Ist der Abstellraum am Car-Port allseitig umschlossen, überdacht und verschliessbar? Ist dieser Raum als Abstellraum im Bauantrag bezeichnet?
     
  11. #11 Baufuchs, 21.02.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    @ Susannede

    Lies es mal so:

    Der Abstellraum ist nicht innerhalb der Wohnung vorgeschrieben, er kann also z.B. im Keller liegen.

    Bei Häusern mit max. 2 Wohnungen muss dann innerhalb der Wohnung keine 0,5 m2 Abstellfläche vorhanden sein. (Macht Sinn, weil Keller ja gut erreichbar).

    Hat das Gebäude mehr als 2 Wohnungen, muss (neben dem Abstellraum KG) innerhalb der Wohnung 0,5 m² Abstellfläche vorhanden sein, damit das notwendigste (Staubsauger etc.) innerhalb der Wohnung untergebracht werden kann. (weil KG u.U. aus 4. Stock beschwerlich erreichbar)
     
  12. Makita

    Makita Gast

    @Baufuchs

    Ja der CP ist im hinteren Teil als "Abstellraum" ausgebildet. Allseits umschlossen aus Stahlblech mit abschließbarter Tür.

    Gesamtmaße 7,00 * 3,20 davon 2,00 * 3,20 Meter Abstellraum.


    Es ist ein Storeport der FA Overmann (keine Werbung)!

    http://www.overmann.de/grafik/carports/storeport03_250x177.jpg

    Gruß

    Makita
     
  13. #13 Baufuchs, 21.02.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    @ Makita

    Schöner Abstellraum. Aber ist dieser im Bauantrag auch so bezeichnet worden?
     
  14. Makita

    Makita Gast

    Ich musste erst die Zeichnungen studieren...nein in der Zeichnung für den Bauantrag steht lediglich CARPORT!

    Also...neue Bezeichnung...
     
  15. #15 Baufuchs, 21.02.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Das dachte ich mir schon....

    Sprechen Sie die Sache mit Ihrem Architekten durch.

    - Bauamt müsste zufrieden sein, wenn der Raum am Car-Port als Abstellraum in den Zeichnungen ausgewiesen wird

    - sonst Raumbezeichnung "Arbeiten" ändern
     
  16. Makita

    Makita Gast

    Ja, ich werde morgen das Gespräch mit dem Archi und dem Bauamt suchen!!!

    Gruß

    Makita

    schönen Feierabend... ;)

    Offtopic
    ps ich schaue gerade die Bausoap auf VOX... :yikes
    Offtopic
     
  17. #17 Makita, 22.02.2006
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 22.02.2006
    Makita

    Makita Gast

    Guten Morgen,

    ich habe gestern "Nacht" noch etwas im Netz gestöbert, dabei habe ich die

    VV BauO NRW gefunden :)

    http://www.verwaltung.uni-dortmund.de/arbeitsschutz/internet/Gesetze/VV BauO NRW.pdf

    Da steht zu § 49 (4)

    "Ist ein Abstellraum innerhalb der Wohnung nicht vorgesehen, so muss in den Bauvorlagen eine Fläche von mindestens 0,5 m2 dargestellt sein, auf der eine Abstellmöglichkeit - z.B. Schränke für Reinigungsgeräte - geschaffen werden kann. Der übrige Abstellraum muss nicht im Gebäude selber liegen, er kann auch in Nebengebäuden angeordnet sein."


    Allerdings wurde diese zum 31.12.2005 aufgehoben, gibt es eine neue VV?

    Kann ich mich trotzdem noch auf die Auslegung berufen?

    Gruß

    Makita


    EDIT:

    Im Flur habe ich eine Nische mit folgenden Maßen 1,5 * 0,6 m = 0,9 m2. Diese soll als Abstellfläche (Einbauschrank) genutzt werden (Staubsauger etc.)!

    Diese Fläche könnte man ja jetzt im Grundriß nachweisen und den geforderten Abstellraum im Carport.
     
  18. #18 Baufuchs, 22.02.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    @ Makita/@ Susannede

    Eine neuere VVBauONW ist mir nicht bekannt, vom entsprechenden Verlag erhalten wir regelmäßig Ergänzungslieferungen, was Neues gibts noch nicht.

    Falls notwendig, auf die VV BauONW berufen.

    Ich gehe davon aus, dass, wenn der Abstellraum Car-Port im Bauantrag als solcher gekennzeichnet gewesen wäre, das Problem gar nicht entstanden wäre.

    Wie schon geschrieben, sprechen Sie mit Architekt/Bauamt über die Lösung Abstellraum im Car-Port. Das wird funktionieren.
     
  19. Rolf

    Rolf

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    Nutzungsänderung?

    Ist es zulässig einen Abstellraum später zum Wohnraum bzw. Arbeitszimmer umzufunktionieren?
     
  20. #20 Baufuchs, 22.02.2006
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Ist es

    zulässig, ein im Bauantrag als Kinderzimmer bezeichnetes Zimmer als Gästezimmer zu nutzen, weil noch gar kein Kind vorhanden ist? Muss der Raum leer bleiben? :)

    Muss ich, wenn ich nur tatsächlich nur 2 m² Abstellfläche benötige, den restlichen Raum ungenutzt lassen? :)

    Das alles ist keine Nutzungsänderung i.S. von § 63 BauONW.
     
Thema: fehlender Abstellraum § 49 (4) BauONRW
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