Angebotener Festpreis. Darf mehr verlangt werden?

Diskutiere Angebotener Festpreis. Darf mehr verlangt werden? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Die Begriff „Festpreis“ in der Überschrift ist irreführend. Es handelt sich, wie reezer in #18 schon erwähnte, nicht um einen Pauschalfestpreis,...

  1. #61 Ralf Wortmann, 28.04.2015
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    Die Begriff „Festpreis“ in der Überschrift ist irreführend. Es handelt sich, wie reezer in #18 schon erwähnte, nicht um einen Pauschalfestpreis, sondern um einen Einheitspreisvertrag, in welchem ein – natürlich fester – Quadratmeterpreis vereinbart wurde.

    Der Streit geht offenbar ausschließlich darum, ob der Maler Öffnungen (Fenster und Türen) bis zu einer Größe von 2,5 m² bei der Aufmaßerstellung übermessen darf oder nicht.

    Deshalb ist es unnötig, sich darüber zu streiten, ob die VOB/B mit Verbrauchern vereinbart werden kann und welche Rechtsfolgen das hat, denn nach den bisherigen Sachverhaltsschildungen des TE ist die VOB offenbar zwischen den Werkvertragsparteien nicht vereinbart worden. Abgesehen davon hat Ralf Dühlmeyer mit seiner Darstellung der Rechtslage in #26 recht, allerdings mit Ausnahme seiner Annahme, fraking habe behauptet, die VOB könne für (End)Verbraucher nicht vereinbart werden. Das hatte fraking gar nicht behauptet, sondern nur geschrieben, dass es, wenn der TE den Auftrag als Verbraucher erteilt habe, „ohnehin schwierig“ werde.

    Ralf, damit begehst du meines Erachtens denselben Denkfehler, den manche Richter begehen, wenn sie aus vermeintlich eigener Kenntnis hinaus glauben, orakeln zu können, was die „beteiligten Verkehrskreise“ als Verkehrssitte ansehen.

    Verkehrssitte ist die im Verkehr der beteiligten Kreise herrschende Anschauung und tatsächliche Übung. Der betreffende Verkehrskreis, der hier zu betrachten ist, ist die Gruppe von Personen, zwischen welchen BGB-Einheitspreis-Werkverträgen mit Verbrauchern abgeschlossen werden, auf welche solche Aufmaßregeln Anwendung finden können. Diese Personengruppe besteht bei der hier relevanten Fragestellung exakt zur einen Hälfte aus privaten Verbrauchern und zur anderen Hälfte aus Handwerkern (vor allem Maler und Maurer), Bauunternehmern und Geschäftsführern von Baufirmen.

    Um zu ermitteln, ob es eine Verkehrssitte gibt, kommt es somit auf die Ansicht beider Vertragspartner an. Wenn es eine Aufmaß-Regelung gibt, die nur die Auftragnehmer kennen und anwenden, die aber den privaten Auftraggebern zu 98 % völlig unbekannt ist, ist das meines Erachtens keine Verkehrssitte, da sie nicht dem überwiegenden Teil der beteiligten Verkehrskreise bekannt ist, geschweige denn, von diesen angewendet werden.

    Die sicherste (und zugleich teuerste) Methode, zu ermitteln, wie vielen Personen diese DIN-Aufmaßregeln kennen und als Abrechnungsgrundlage für einen BGB-Werkvertrag mit einem Verbraucher ansehen, besteht darin, im Rahmen der Einholung eines empirischen Sachverständigengutachtens eine Meinungsumfrage zu starten. Das geht heutzutage relativ schnell, da die großen Meinungsforschungsinstitute regelmäßig so genannte Mehrthemenumfragen durchführen (Meinungsforscher nennen das salopp „einen BUS losschicken“), an die man seine Fragen einfach dranhängen kann. Das soll so zwischen 8.000 und 12.000 € kosten, habe ich mir vor ein paar Jahren mal sagen lassen.

    Tatsächlich wird es in einem gerichtlichen Verfahren zu einer solchen sorgfältigen Klärung, ob eine Verkehrssitte vorliegt, wohl nie kommen, da die Kosten dafür stets außer Verhältnis zum Streitwert stehen. Es handelt sich immer um kleine Streitwerte, da sich an Einfamilienhäusern einfach nicht so viel „übermessen“ lässt, dass die Kostendifferenz, um die man sich streiten könnte, 5-stellige Beträge erreicht.

    Aus diesem Grund finden sich zu diesem Thema auch kaum veröffentlichte Urteile, sodass in der Not von uns Juristen sogar schon Urteile von Amtsgerichten zitiert werden müssen.

    Es ist daher auch hier im Forum eigentlich müßig, darüber zu streiten. Es gilt das Prinzip der richterlichen Unabhängigkeit. Kein Richter muss sich an einem der wenigen Urteile anderer Gerichte orientieren. Niemand wird daher vorhersagen können, wie ein Richter diese Thematik entscheidet. Die Chancen stehen meines Erachtens immer 50:50.

    Aus meiner Sicht spricht zwar einiges dafür, dass diese DIN-Aufmaßregeln in BGB-Verträgen mit Verbrauchern nicht zur Verkehrssitte erstarkt sind, aber trotzdem würde ich meinen Mandanten in der Regel davon abraten, mit dieser Thematik vor Gericht zu ziehen. Es geht meist nur um ein paar hundert Euro und ein ausufernder Streit darüber lohnt sich nicht.

    @ma4er72: du solltest dem Maler darlegen, warum die VOB/C in deinem Fall (mangels Vereinbarung) nicht gilt und dass die von ihm zitierte DIN nicht zur Verkehrssitte erstarkt ist, da die meisten Verbraucher diese gar nicht kennen.

    Dann biete ihm einen Vergleich an, am besten dahingehend, dass ihr euch darauf einigt, genau die Hälfte der von ihm übermessenen Flächen auf die von dir errechneten Flächen aufzuschlagen und auf dieser Basis abzurechnen.
     
  2. #62 Manfred Abt, 28.04.2015
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    Die erste Frage Vergleichbarer TE ist hier zumeist, welche DIN zur Beurteilung der Leistung heranzuziehen ist. Jetzt hält sich mal ein Handwerker an die DIN und dann soll das nicht Verkehrssitte sein.....
     
  3. #63 Halbwissender, 28.04.2015
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    Ich zäume das Pferd mal von hinten auf.

    Eine Leistungsbeschreibung muss so beschrieben sein, dass der Anbietende seine Leistung umfänglich und ausreichend gut einschätzen und kalkulieren kann...

    Die Frage ist dann, konnte man anhand der Leistungsbeschreibung erkennen das dort Türen waren,welche es zu berücksichtigen galt?

    Was mich ein wenig wundert? Der TE wollte eine Preissicherheit darum nannte er den falschen Begriff "Festpreis", warum hat er dann nicht einen Festpreis vereinbart? Wahrscheinlich hätte der AN dann das Objekt zuvor sehen wollen...
     
  4. #64 Ralf Wortmann, 28.04.2015
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    Halb so schlimm. Zwischen zwei Gewerbetreibenden (AG und AN), die beide baukundig sind, dürften diese DIN-Aufmaßregeln wohl durchaus als Verkehrssitte anzusehen sein, nur eben (nach meiner unmaßgeblichen Auffassung) nicht zwischen einem gewerbetreibenden und einem Verbraucher.
     
  5. #65 Ralf Wortmann, 28.04.2015
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    Da wird der Maler wohl von ausgehen müssen, selbst wenn er das Objekt nicht vorher gesehen haben sollte. Ein Haus ohne Türen und Fenster wäre eher ein Schildbürgerstreich.
     
  6. #66 Halbwissender, 28.04.2015
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    Korrekt wenn es denn so wäre... vielleicht sollte der TE mal seine Leistungsbeschreibung hier einstellen um das Ganze "runder" zu machen und nicht noch mehr im Nebel gestochert wird? Dann brauch man auch keine Nebelkerzen mehr.

    In einem streitigen Verfahren würden Juristen nämlich unabhängig von der rechtlichen Würdigung der Abrechnungsregelung der VOB nämlich genau so fragen.
     
  7. #67 th_viper, 29.04.2015
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    Da geht es auch in erster Linie um die fachgerechte Ausführung und nicht um die Vergütung.
     
  8. #68 Ralf Dühlmeyer, 29.04.2015
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    @ Ralf Wortmann - Danke für den Beitrag :28:
     
  9. #69 Achim Kaiser, 29.04.2015
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    Ach ... bei der Ausführung ist man pienzig und wenns ans bezahlen geht ist Wild West angesagt ?

    Die ganze Debatte ist doch fürs Gesäß ... blos weil jemand die Spielregeln nicht kennt und mal wieder in Unkenntnis derselben "irgendwas" vereinbart wird. In der Ausschreibung oder Anfrage ist die Art der Mengenermittlung sicherlich nicht dargelegt und jeder Anbieter darf davon ausgehen dass nach den *üblichen Abrechnungsregeln* vergütet wird, denn sonst gäbe es nen anderen Preis für die halbfertig ausgeschriebene Leistung.

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  10. axel50

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    Deswegen steht unter all meinen Angeboten der Satz: "Bestandteil unseres Angebotes sind die Bestimmungen der VOB jeweil in der neuesten, gültigen Verfassung." :28:

    Gilt das als genügend informiert gegenüber einem Endverbraucher?? :wow
     
  11. #71 Halbwissender, 29.04.2015
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    Kurz und bündig? Nein!
     
  12. #72 Thomas B, 29.04.2015
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    Da mit diesen "merkwürdigen" Abrechnungsregeln hat ja durchaus einen Sinn und soll nicht der Gewinnmaximierung des Unternehmers dienen. Denn das Aussparen von Türöffnungen (oder Fenstern) kostet Zeit. Beim Maler: Tapete zurechtschneiden usw. Man könnte natürlich auch die reinen m2 abrechnen und den Mehraufwand für das Anarbeiten/ Aussparen usw. gesondert in Rechnung stellen. Von daher macht das Übermessen von bestimmten Flächen also durchaus Sinn.

    Hätte der Unternehmer die reinen m2 abgerechnet und Dir für das Anarbeiten an die Aussparungen Regiestunden separat in Rechnung gestellt, wärst Du sicher auch nicht zufrieden, denn das hätte ja im Preis mit drin sein müssen, oder?
     
  13. #73 Thomas B, 29.04.2015
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    Definitiv: Nein!
     
  14. #74 rechter Winkel, 29.04.2015
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    Wenn ich nicht mehr pauschal nach Din 18xxx, Punkt 5 abrechnen darf, darf ich dann für Nebenleistungen nach Punkt 4 Geld in Rechnung stellen?
    Beispiel Putzarbeiten 4.1.6: An- und Beiputzarbeiten. Putzer muss 3-seitig Türlehren setzen (Holzlehren besorgen, zuschneiden, anschlagen, ausrichten). Normalerweise ist durch das Übermessen so ein Punkt kalkulatorisch und in der Rechnung im EP der anfallenden Flächen abgegolten.

    I.d.R. sind die 2,5 m² doch ein bewährter und nachvollziehbarer Grenzwert, wenn man die Summe der Bauvorhaben und den dadurch entfallenden Mehraufwand für beide Seiten berücksichtigt.

    Käme diese Regelung so häufig zur Anwendung, wenn hier eine Seite vom AG (baufachkundigen) oder AN einen wesentlichen Nachteil für sich sehen würde?

    Also warum sollte die Regelung demnach nachteilig für den unkundigen AG sein? Hier dürfte der AN ansonsten nicht explizit ausgeschriebene Nebenleistungen als Leistung, respektive Nachtrag aufführen.

    Meine Meinung ist hier, daß Recht und Praxis etwas weit auseinanderdriften.


    Edit: sehe gerade, das Thomas quasi mein Beispiel in ähnlicher Weise schon aufgeführt hat. :biggthumpup:
     
  15. #75 Halbwissender, 29.04.2015
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    Hab was gefunden was das Ganze doch gar nicht schlecht trifft:

     
  16. R.B.

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    Ich würde sagen JA, aber ich halte jede Wette, dass ein Richter hier zu einem anderen Ergebnis kommen wird.

    Der Grund warum ich JA sage ist, dass es sich hier nur um ein Angebot handelt und somit dem Kunden zugemutet werden kann, sich über solche Details zu informieren. Es geht auch (noch) nicht darum, dass die VOB wirksam vereinbart wird, sondern man offeriert dem Kunden eine Leistung, mehr nicht. Für die Wette gibt es natürlich auch einen Grund, dazu muss man nur einmal schauen, wie verbraucherfreundlich Urteile gesprochen werden. man wird Dir also unter die Nase reiben, dass der Kunde doch nur "Laie" ist und Du als Fachmann das hättest wissen müssen.

    Wir haben zwar noch keine amerikanischen Verhältnisse, aber wir sind bald so weit. Dann wirst Du auch noch in Dein Angebot schreiben müssen, "Vorsicht, Wand ist massiv, nicht mit dem Kopf dagegen laufen, das könnte Beulen am Kopf verursachen"
     
  17. #77 Halbwissender, 29.04.2015
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    Zu diesem NEIN kommt grundsätzlich der BGH mit seinem Urteil aus (ich glaube) 2008.

    Wo wir aber gerade bei Juristen bezogen auf diesen Fall sind.
    Juristen (grundsätzlich die meisten auch Fachanwälte für Bau und Architektenrecht) und Richter (bis zum LG, danach ab OLG gibt es fachbezogene Kammern) sind bautechnische Laien. Diesen Laien wird der RA im Sachvortrag erklären und darlegen müssen, dass zur mangelfreien Erstellung (geschuldeter Erfolg) dieser Mehraufwand notwendig war und es sich hierbei nicht (nur) um eine unrechtmässige einseitige Bereicherung gehandelt hat.
     
  18. #78 Ralf Wortmann, 29.04.2015
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    Nein, das reicht nicht. Dem Verbraucher müsste, wenn die VOB/B einbezogen werden soll, der Text der VOB/B auf jeden Fall ausgehändigt werden. Die Nachteile, die du dir damit aber einhandelst, sind in dem Zitat von Eric im Beitrag #75 von Halbwissender treffend beschrieben. Die VOB/B solltest du in Verträgen mit Verbrauchern nicht mit einbeziehen.

    Die ATV der VOB/C gelten dann über § 1 Absatz 1 Satz 2 VOB/B als mit vereinbart. Wenn du diese Hürde gemeistert hast, bleibt dabei immer noch das Risiko, dass ein Gericht die Übermessungsregel der Ziff. 5.2.1 der DIN 18330 als unzumutbare Benachteiligung des Verbrauchers und mithin als unwirksam gemäß § 307 BGB einstuft, wie es das OLG Stuttgart im Urteil vom 21. Februar 2008, Az. 2 U 84/07 getan hat:

    ----------------------------------------------------------------
    „Die isolierte Verwendung der Klausel stellt eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar, da es bei der Übermessung jeder Öffnung unter 2,5 m² ohne anzahlmäßige Begrenzung durchaus denkbar ist, dass eine sehr große Fläche übermessen und damit vom Verbraucher zu bezahlen ist, obwohl sie nicht bearbeitet worden ist.“
    ----------------------------------------------------------------

    Ich persönlich halte dieses Urteil aber für falsch. Ich meine, dem Text entnehmen zu können („obwohl die Fläche nicht bearbeitet worden ist“), dass dem Gericht in jenem Rechtsstreit die Ausgewogenheit dieser Übermessungsregel nicht hinreichend verdeutlicht wurde. Wenn man dem Gericht anschaulich klar macht, dass die Ausbildung einer Türlaibung oder Fensterlaibung im Mauerwerk erheblich mehr Zeitaufwand benötigt, als wenn man diese Fläche einfach durchmauern würde, sollte es den vernünftigen Grund für diese Regel eigentlich erkennen.

    Dasselbe gilt für die Übermessungsregel im Malerhandwerk. Beim Maler befinden sich stets schon Fenster bzw. Türen und den zu übermessenden Wandbereichen. Diese muss er sorgfältig abkleben und vor Farbspritzern schützen. Das dauert auch erheblich länger, als wenn er eine entsprechende ebene Wandfläche einfach anstreichen würde.

    Im Grunde müsste dem Verbraucher auch noch der Text der ATV DIN 18330 ausgehändigt werden, um sie wirksam Vertragsbestandteil werden zu lassen. Das Problem mit dem Prozessrisiko des § 307 BGB hättest du indes selbst dann noch.


    Es gibt aus meiner Sicht zwei Möglichkeiten, wie du als Maurer mit der Problematik umgehen könntest:

    Variante a)

    Du erstellst bei Verbrauchern dein Angebot ohne die Übermessungsregeln (und kalkulierst entsprechend) und fügst dem Angebot folgenden Text hinzu:

    ------------------------------------------------------------------------
    Hinweis:
    Da dieses Angebot an Verbraucher gerichtet ist, weisen wir darauf hin, dass einige Gerichte die sonst in unserer Branche üblichen Aufmaßregeln (z.B. dass Öffnungen bis zu einer Größe von 2,5 m² übermessen werden und nicht abgezogen zu werden brauchen) bei Verträgen mit Verbrauchern nicht für anwendbar halten. Wir haben daher unser Angebot so kalkuliert, dass auch kleine Öffnungen bei der Berechnung der Gesamtflächen abgezogen werden und dass die Erstellung der aus den Plänen ersichtlichen Öffnungen (Öffnungen bedeuten Mehrarbeit!) mit vergütet und somit in unserem Angebotspreis mit enthalten sind.

    Sollten Mitbewerber ein auf den ersten Blick preisgünstigeres Angebot erstellt haben, sollten Sie diese fragen, wie sie die Einheitpreise abzurechnen gedenken und ob sie beabsichtigen, Öffnungen bis zu 2,5 m² zu übermessen.
    Falls Sie gleichwohl die Abgabe eines Angebots wünschen, welches auf Grundlagen der branchenüblichen Abrechnungsregeln kalkuliert wird, teilen Sie uns dies bitte mit.
    --------------------------------------------------------------------------

    Variante b)

    Du erstellst bei Verbrauchern dein Angebot auf Grundlage der DIN-Übermessungsregeln und fügst folgenden Text hinzu:

    ---------------------------------------------------------------------------
    Hinweis:
    Diesem Angebot liegt die branchenüblichen Aufmaßregel der DIN 18330 zugrunde. Diese besagt z.B. dass Wandöffnungen bis zu einer Größe von 2,5 m² übermessen werden und bei der Flächenberechnung nicht abgezogen zu werden brauchen. Damit wird die erhebliche Mehrarbeit kompensiert, die aufzuwenden ist, um Mauerwerksöffnungen für Fenster und Türen herzustellen. Aus diesem Grund sind für die Herstellung solcher Mauerwerksöffnungen in unserem Angebot auch keine gesonderten Kosten enthalten. Diese sind im Gesamtpreis mit einkalkuliert.

    Falls Sie statt dessen die Abgabe eines Angebots bevorzugen würden, welches ohne Anwendung dieser Aufmaßregeln erstellt wurde und bei welchem auch kleine Wandöffnungen mit einer Fläche von unter 2,5 m² bei der Berechnung der Gesamtflächen abgezogen wurden, teilen Sie uns dies bitte mit.
    ---------------------------------------------------------------------------
     
  19. #79 stockstadt, 29.04.2015
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    Perfekt, wenn man so eine Vereinbarung hat :28::28::28:


    Ich hatte letztes Jahr einige Angebote von Malerfirmen eingeholt.
    Bei zwei kann ich mich beim Angebots-Aufmaß erinnern, dass sie über die Übermessungsregel informiert haben
    Bei einem weiteren Angebot (von einer Nachbarbaustelle "geholt") weiss ich noch, dass mir der "Meister" irgendwie windig rüberkam. So war dann auch das Angebot und im Nachhinein die Erfahrung des Nachbarn.

    Offenheit, Transparenz und Korrektheit haben bei beiden Vertragspartnern noch nie geschadet.
    Ich hole "meine" Malerfirma auch in Zukunft zu Renovierungen.

    LG
     
  20. #80 th_viper, 29.04.2015
    th_viper

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    Das Problem ist, dass die Firmen nicht die Spielregeln im Umgang mit Verbrauchern kennen oder berücksichtigen.

    Der Verbraucher muss erkennen können, was etwas kostet und genießt dazu einen besonderen Schutz seitens der Rechtsprechung. So ist zumindest meiner Einschätzung aufgrund der gängigen Urteile in diversen Bereichen.

    Da kann man sich als Anbieter darauf einstellen, in den Angeboten besser informieren und so mehr Rechtssicherheit erhalten und weniger Streitpotential mit dem AG aufkommen lassen. Die Rechtslage ist wie sie nun mal ist, egal ob man sie persönlich gut findet oder nicht.
     
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