Angebotener Festpreis. Darf mehr verlangt werden?

Diskutiere Angebotener Festpreis. Darf mehr verlangt werden? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Das Problem ist, dass die Firmen nicht die Spielregeln im Umgang mit Verbrauchern kennen oder berücksichtigen. Der Verbraucher muss erkennen...

  1. #81 ThomasMD, 29.04.2015
    ThomasMD

    ThomasMD

    Dabei seit:
    19.11.2009
    Beiträge:
    5.097
    Zustimmungen:
    2
    Beruf:
    Ing.
    Ort:
    Magdeburg
    Dann sollte der unwissende und zu schützende Verbraucher auch nicht den Fachmann spielen und ein LV erstellen, welches er dem Handwerker nur zum Bepreisen schickt:
    Damit erweckt er den Anschein, zu wissen was er tut. Der Handwerker wird dann genau die angefragten Positionen ausfüllen. Die Planung wurde bereits von anderer Seite erledigt.
    Hätte er den Malermeister eingeladen, sein Haus zu besichtigen und aus den vorgefundenen Verhältnissen sein Angebot zu formulieren, sähe die Sache ganz anders aus.
     
  2. #82 th_viper, 29.04.2015
    th_viper

    th_viper

    Dabei seit:
    03.11.2004
    Beiträge:
    883
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Beamter
    Ort:
    Das ist deine Interpretation. Aus Sicht des Unwissenden spielt er damit nicht den Fachmann, da er ja gar nicht die Fallstricke kennt aber auch ihm klar ist, dass die Menge für eine Kalkulation interessant ist.

    Das sollte man eben nicht annehmen.

    Ich gebe hier meine Meinung wieder, wie ich die Rechtslage interpretiere und nicht, wie ich mir die Welt wünsche.
     
  3. #83 ThomasMD, 29.04.2015
    ThomasMD

    ThomasMD

    Dabei seit:
    19.11.2009
    Beiträge:
    5.097
    Zustimmungen:
    2
    Beruf:
    Ing.
    Ort:
    Magdeburg
    Na ja Du interpretierst halt, wie Du Dir die Welt wünschst.
     
  4. #84 th_viper, 29.04.2015
    th_viper

    th_viper

    Dabei seit:
    03.11.2004
    Beiträge:
    883
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Beamter
    Ort:
    Wenn du das meinst, solltest du dir die Antworten von Ralf Wortmann noch mal durchlesen.
     
  5. R.B.

    R.B.

    Dabei seit:
    19.08.2005
    Beiträge:
    48.826
    Zustimmungen:
    13
    Beruf:
    Dipl.Ing. NT
    Ort:
    BW
    Das Argument von Thomas ist aber nicht völlig von der Hand zu weisen. Der AG schickt dem AN alle Maße/Flächen und bekommt darauf basierend ein Angebot. Woher soll der AN wissen, dass der AG keine Ahnung hat?
    Es wurde auch kein Festpreis vereinbart, und nach Abschluss der Arbeit stellt sich heraus, dass die ursprünglichen Flächenangaben falsch waren. Dabei muss es sich nicht einmal um die zu übermessenden Flächen handeln, der AG könnte sich ja anderweitig "vermessen" haben. Also wird der AN nach Aufwand abrechnen.
     
  6. #86 Ralf Wortmann, 29.04.2015
    Ralf Wortmann

    Ralf Wortmann

    Dabei seit:
    30.09.2009
    Beiträge:
    2.206
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
    Ort:
    Magdeburg
    Dagegen wäre auch nichts einzuwenden. Es handelt sich ja schließlich um einen Einheitspreisvertrag. Selbstverständlich kann der AN nach den tatsächlichen Flächen aufmessen und abrechnen. Der thread befasst sich nur mit der Frage, ob es ihm gestattet ist, dabei die Übermessungsregel nach Ziff. 5.2.1.1 der ATV DIN 18363 anzuwenden.
     
  7. #87 th_viper, 29.04.2015
    th_viper

    th_viper

    Dabei seit:
    03.11.2004
    Beiträge:
    883
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Beamter
    Ort:
    @ R.B.
    Warum sollte man davon ausgehen, dass eine Privatperson, nur weil sie Flächen ermitteln kann, in den anderen Punkten fachlich bescheid weiß?
     
  8. #88 stockstadt, 29.04.2015
    stockstadt

    stockstadt

    Dabei seit:
    28.02.2014
    Beiträge:
    919
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    selbst.
    Ort:
    Stockstadt
    Hallo,

    umgekehrt wird ein Schuh draus.
    Die ganze Diskussion zeigt doch, dass dem AG "keine Ahnung" unterstellt werden muss.

    Der AN hätte nur das im Angebot klarstellen müssen, was er letztlich auch getan hat.
    Ein Rechnungsaufmaß nach den Übermessungsrichtlinien ankündigen ... Textvorschlag laut Ralf Wortmann hätte nichts gekostet :mega_lol:

    LG
     
  9. #89 rechter Winkel, 29.04.2015
    rechter Winkel

    rechter Winkel

    Dabei seit:
    28.10.2010
    Beiträge:
    796
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Dipl.-Ing.
    Ort:
    Kreis Paderborn
    Sind die DIN 18xxx nun a.R.d.T. oder nicht?
    Oder muß jetzt eine DIN wie AGB´s auf jedweden Inhalt überprüft werden? Die Behauptung der Unrechtmäßigkeit müßte ja dann der AG erstmal belegen.

    Btw: Wie werden Nebenleistungen abgerechnet? Die VOB regelt das ja. Wenn diese aber nun nicht angewendet wird, dürfte man ja alle Nebenleistungen gesondert abrechnen, oder?
     
  10. #90 Ralf Wortmann, 29.04.2015
    Ralf Wortmann

    Ralf Wortmann

    Dabei seit:
    30.09.2009
    Beiträge:
    2.206
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
    Ort:
    Magdeburg
    Nicht jede DIN-Norm gehört zu den a.a.R.d.T. Die Schalldämm-Maße zum Mindestschallschutz der alte Schallschutznorm DIN 4109 sind z.B.längst überholt und die a.a.R.d.T. sind tatsächlich hochwertiger, vgl. BGH, Urteil vom 14.05.1998, Az. VII ZR 184/97:
    -------------------------------------------------------------------------
    „Maßgebend ist nicht, welche DIN-Norm gilt, sondern ob die Bauausführung zur Zeit der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht. DIN-Normen können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben. Für den hier zu beurteilenden Bereich des Luftschallschutzes ist naheliegend, daß die bewerteten Schalldämm-Maße des Entwurfs von 1984 für Wohnungstrennwände und Wohnungstrenndecken, der den Werten der DIN 4109 Ausgabe 1962 entsprach, nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik genügten. Dazu gibt es hinreichende Anhaltspunkte im veröffentlichten Schrifttum.“
    -----------------------------------------------------------------------------------------

    Die aufmaß- und Abrechnungsregeln aus den DIN-Normen haben darüber hinaus mit den a.a.R.d.T. nichts zu tun, denn sie definieren ja keine technischen Standards.

    Die a.a.R.d.T. brauchen brauchen nicht zwischen den Parteien vereinbart zu werden und sie müssen auch nicht wie AGB auf jedweden Inhalt überprüft werden, also einer inhaltskontrolle unterworfen werden.
     
  11. R.B.

    R.B.

    Dabei seit:
    19.08.2005
    Beiträge:
    48.826
    Zustimmungen:
    13
    Beruf:
    Dipl.Ing. NT
    Ort:
    BW
    In letzter Konsequenz bedeutet das, der AG darf einen Fehler machen und sich vermessen, ohne dass dem AN ein Schaden daraus erwächst, aber wehe er macht einen Fehler und ignoriert die Übermessungsregel, dann legt der AN drauf. Wenn man die Übermessungsregel aus der 18363 als "unbekannt" voraussetzen darf, dann sicherlich auch die Kapitel die für den AG nachteilig sind. ;)
    Dann beginnt die Rosinenpickerei. Wer dann wohl den Kürzeren zieht?

    Achtung! Provokation
     
  12. #92 Ralf Dühlmeyer, 29.04.2015
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

    Dabei seit:
    14.06.2005
    Beiträge:
    34.296
    Zustimmungen:
    22
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Hannover
    Eben - und einen Nachtrag wird der AN für den nicht vergüteten Mehraufwand auch nicht durchbekommen.

    Ralf W.s Textvorschlag in Ehren, aber ich würde es konsequenter machen. Die Abrechnungsregeln in den PC übernehmen, dem Angebot beifügen und im Angebot auf das beigefügte Blatt als Abrechnungsgrundlage verweisen.


    Da kann dann nur noch ein Richter mit der AGB-Kontrolle kommen. :D :yikes
     
  13. R.B.

    R.B.

    Dabei seit:
    19.08.2005
    Beiträge:
    48.826
    Zustimmungen:
    13
    Beruf:
    Dipl.Ing. NT
    Ort:
    BW
    oder alles in ein dickes pdf und dann auf eine CD brennen? ;)
     
  14. #94 th_viper, 29.04.2015
    th_viper

    th_viper

    Dabei seit:
    03.11.2004
    Beiträge:
    883
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Beamter
    Ort:
    Es ist aber kein Fehler, als Verbraucher die Übermessungsregel nicht zu kennen und die richtige Anzahl an qm als Grundlage anzusetzen.


    Edit:
    Dein Satz macht an sich keinen Sinn, aber ich denke, es sollte klar sein, was du meintest.
     
  15. #95 ma4er72, 29.04.2015
    ma4er72

    ma4er72

    Dabei seit:
    14.03.2012
    Beiträge:
    331
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Techniker
    Ort:
    BaWü
    Sehr reges Interesse hier an der Thematik.
    Scheint ja nicht nur in meinem hier beschriebenen Fall Diskussionsbedarf zu geben, sondern das scheint mir ein Algemeines "Thema" zu sein.

    Ich möchte hier nicht einzelne Beiträge bewerten wollen, kann jedoch einige Argumentationen beider "Parteien" nachvollziehen.

    Hier nochmal Datails aus meiner Sicht zu dem Thema:
    - auf dem Angebot stand das VOB B/C Gegenstand bei der Berechnung des Angebotes waren.
    --> ich behaupte: Als Laie wissen 95% der AN nicht was das bedeutet. Ich weiß es nun und werde dies in Zukunft berückstigen.

    - Die m² Berechnung kam von mir. Unwissend das man die 2,5m² beachten muss.

    - Der Maler war vor Ort und hat sich alles angeschaut, jedoch nicht eine Frage gestellt wie ich zu meinen m² komme.
    An der Stelle hätte ich erwartet das er dies tut.

    Sind wir mal ehrlich:
    als AG möchte man doch nur ein ziemlich genaues Angebot erhalten um zu wissen was an Kosten auf einen zukommen.

    Wieviele AG sind wohl schon bei der Abrechnung aus allen Wolken gefallen? Bei mir waren es 25% mehr Kosten als Angenommen!
    Das sind nicht nur ein paar Peanuts.

    Grundsätzlich sehe ich hier Aufklärungsbedarf im Vorfeld eines Angebotes, wie immer das auch aussieht, um solche Diskussionen und Missmut im Nachhinein zu vermeiden.
    Da hätten beide, AG und AN, was davon.

    gruß
     
  16. #96 Baufuchs, 29.04.2015
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    mal abgesehen von der rechtlichen Seite: Wer hat dich eigentlich daran gehindert, den AN danach zu fragen, was damit gemeint ist/war?
     
  17. #97 rechter Winkel, 29.04.2015
    rechter Winkel

    rechter Winkel

    Dabei seit:
    28.10.2010
    Beiträge:
    796
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Dipl.-Ing.
    Ort:
    Kreis Paderborn
    @ TE:
    An deiner Stelle würde ich es so sehen: Der Maler wollte dich nicht beschei*en. Hat er in dem Sinne auch nicht. Bei seiner Kalkulation wird er entsprechend VOB die Preise kalkuliert haben.

    Ob du mit seiner Arbeit zufrieden bist und die möglicherweise nicht wirksam gewordenen Abrechnungsregeln der DIN (die meiner Ansicht nach ausgewogen sind) anerkennst, liegt bei dir. Vielleicht kann man sich ja auch gütlich einigen und trifft sich irgendwo in der Mitte. Da haben meist beide Seiten bei gewonnen.
     
  18. R.B.

    R.B.

    Dabei seit:
    19.08.2005
    Beiträge:
    48.826
    Zustimmungen:
    13
    Beruf:
    Dipl.Ing. NT
    Ort:
    BW
    Macht der AG einen Fehler beim Ausmessen (Fläche = Länge x Höhe) dann ist das für den AN unschädlich, da dieser am Ende aufmessen und dann korrekt abrechnen kann. Macht aber der AG einen Fehler indem er die Übermessungsregel ignoriert, sprich nach echter Fläche sich ein Angebot einholt, dann schaut der AN in die Röhre wenn unter Berücksichtigung der Übermessungsregel die Fläche größer gewesen wäre.

    und wie ist es mit "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht?" ich weiß, ein bisschen weit her geholt, aber letztendlich fühlte sich der Verbraucher ja auch in der Lage so etwas ohne fachlichen Beistand anzufragen und zu beauftragen. Es ist ja nicht so, dass der Handwerker den TE über den Tisch ziehen wollte, er hat ja sogar noch darauf hingewiesen.

    Zuerst also ausschreiben und Flächen vorgeben, und nun, da dies zu seinem Nachteil wird, zieht er sich wieder auf seinen Laienstatus zurück. Warum hat er nicht gleich nachgefragt, was das mit der VOB im Angebot bedeutet?
     
  19. #99 Ralf Dühlmeyer, 29.04.2015
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

    Dabei seit:
    14.06.2005
    Beiträge:
    34.296
    Zustimmungen:
    22
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Hannover
    Genau darum. Ists gut für mich, nehm ichs, ists schlecht für mich, spiel ich toter Mann.
     
  20. #100 saarplaner, 29.04.2015
    saarplaner

    saarplaner

    Dabei seit:
    07.10.2008
    Beiträge:
    1.820
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Dipl. Ing.
    Ort:
    Saarland
    Benutzertitelzusatz:
    Ich distanziere mich von der eingeblend. Werbung!
    Nein, Ralf, nicht toter Mann, man berufe sich auf seinen Laienstatus.

    Ich verstehe nicht, dass auch die Gerichte immer öfter gegen den gesunden Menschenverstand entscheiden. Urteile wo man nur noch mit dem Kopf schütteln kann gibt es genug.
     
Thema: Angebotener Festpreis. Darf mehr verlangt werden?
Besucher kamen mit folgenden Suchen
  1. vpb Übermessungsregel

    ,
  2. Kann man beim Bau Festpreise verlangen

Die Seite wird geladen...

Angebotener Festpreis. Darf mehr verlangt werden? - Ähnliche Themen

  1. Photovoltaikanlage Polnische Firma Angebot unschlagabar??

    Photovoltaikanlage Polnische Firma Angebot unschlagabar??: Guten Tag, ich spielte schon länger mit dem Gedanken mir eine Photovoltaikanlage zu beschaffen und habe dieses Jahr im Mai vor. Durch meinen...
  2. Kein Angebot für Mehrkosten, Arbeiten schon ausgeführt

    Kein Angebot für Mehrkosten, Arbeiten schon ausgeführt: Hallo zusammen, wir bauen gerade ein Haus und haben mit dem Elektriker letztens die Anzahl und Position der Steckdosen besprochen. Er sollte uns...
  3. Angebot vom Maler stimmt nicht mit Ausführung überein

    Angebot vom Maler stimmt nicht mit Ausführung überein: Hallo guten Abend mit einer Frage! Der Maler gab mir ein schriftliches Angebot wie folgt ab: a) Streichen der Wohnung mit Caparol Premium Clean...
  4. Angebot prüfen: Fertigstellung der Giebelwände

    Angebot prüfen: Fertigstellung der Giebelwände: Liebes Bauexpertenforum, schön, dass es euch gibt. [SPOILER] Für die Fertigstellung zweier Giebelwände und deren Verbindung zum Dachstuhl liegt...
  5. Angebot Festpreis für Malerarbeiten Neubau EFH - Preis OK?

    Angebot Festpreis für Malerarbeiten Neubau EFH - Preis OK?: Hallo, wir haben für unseren Neubau eines EFH folgenden Festpreis für Malerarbeiten als Angebot bekommen. Folgender Leistungsumfang: -...