Angebotsprüfung durch Architekten

Diskutiere Angebotsprüfung durch Architekten im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo, im Rahmen eines "normalen" HOAI-Vertrages wird eine Ausschreibung auf Basis eines differenzierten LVs durchgeführt. Von einem Anbieter...

  1. #1 AlfonsOcto, 04.05.2015
    AlfonsOcto

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    Hallo,

    im Rahmen eines "normalen" HOAI-Vertrages wird eine Ausschreibung auf
    Basis eines differenzierten LVs durchgeführt. Von einem Anbieter wird
    nun für ein Element das Produkt "X" angeboten.

    Das Gesamt-Angebot wird beauftragt und danach wird festgestellt, das "X"
    die ausgeschriebenen Eigenschaften nicht besitzt.

    Ist es nun so, dass der Auftragnehmer ein Produkt mit den gewollten
    Eigenschaften liefern muss oder hätte der Architekt vor Vergabe prüfen
    müssen, ob das Produkt die ausgeschriebenen Eigenschaften besitzt?

    Gruß und Dank
     
  2. #2 Kalle88, 04.05.2015
    Kalle88

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    Sind die Eigenschaften genau beziffert? Oder ist ein Vermerk vorhanden dass Material X oder gleichwertig eingebaut werden soll?
     
  3. #3 AlfonsOcto, 04.05.2015
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    Die Eigenschaften sind genau beziffert (Äußere Scheibe "VSG")
     
  4. #4 Kalle88, 04.05.2015
    Kalle88

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    Ich bin zwar kein Jurist aber ich vermute mal, dass der Anbietende hier gewaltigen Bockmist gemacht hat. Wenn er etwas liefert was nicht dem ausgeschiebenem entspricht.
     
  5. #5 Gast036816, 04.05.2015
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    der unternehmer muss nachweisen, dass sein produkt die anforderungen der leistungsbeschreibung erfüllt. jetzt muss er für das gleichwertige produkt y sorgen.
     
  6. #6 Achim Kaiser, 05.05.2015
    Achim Kaiser

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    Jein ... Das ist der klassische sich ergebende Zielkonflikt bei schlampiger Angebotsprüfung.
    Einerseits ist nach der VOB der Ausschreibende gehalten fabrikatsneutral die Anforderungen zu definieren um Wettbewerb zu ermöglichen. Andererseits gibts keine 100% "gleiche" Produkte verschiedener Anbieter.

    Wenn nun "VOR" der Auftragsvergabe ein Produkt benannt wird so ist es Sache des Angebotsprüfenden zu bewerten ob die Anforderungen der Ausschreibung damit eingehalten und erfüllt werden.

    Dazwischen ergibt sich ein nicht unerhebliches Spannungspotential.

    In diesem Fall ergibt sich die Frage : Ist VSG zwingend notwendig (z.B. baurechtliche Anforderung), dann hätte der Anbieter im Auftragsfalle ein Problem oder hat der Ausschreibende z.B. erhöhte Anforderungen definiert die zwar nicht zwingend aber denoch möglich sind .... dann muss er bei der Wertung des Angebots entsprechend reagieren und ggf. z.B. das Angebot ausschliesen oder sich die Frage stellen lassen : Warum wurde die benannte Ausführung trotzdem beauftrag obwohl sie die Anforderungen nicht einhält.

    Da tut sich immer ein weites Feld auf, vor allem wenn die Prüfinstanz mit Ahnungslosen besetzt ist.

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  7. #7 Gast036816, 05.05.2015
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    bei 'außen VSG' ist die anforderung eindeutig. bei haustechnischen komponenten ist der nachweis der gleichwertigkeit schwieriger zu führen.

    ich schätze, dass der bieter sich einen wettbewerbsvorteil verschaffen wollte. damit kommt man nicht immer durch. wenn VSG eindeutig beschrieben ist - glas, typ glasscheiben, dicke, definition verbundfolie, beschichtung - dann kommt der bieter schwer mit seinem sondervorschlag durch.

    @ TE - öffentlicher auftraggeber oder privat?
     
  8. #8 Ralf Dühlmeyer, 05.05.2015
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    Ich würde sagen, hier hat der ein Problem, der seine LP 7 nicht ordentlich abgearbeitet hat!

    Sowohl das Prüfen von Materialvorschlägen/Alternativen ist eindeutig als auch die Reihenfolge: Erst prüfen, dann Vergabevorschlag!

    Wenn ich die Eigenschaften eines Steins A 12 der Ziegelei Salzburgerthal ausschreibe und ein Bieter Ruckzuck kommt mit dem DualCore von Fangfrau um die Ecke, dann muss ich doch prüfen, ob der DualCore mindestens die gleichen Festigkeits- und Dämmwerte wie der A12 hat.

    Und muss im Prüfprotokoll im Zweifel vermerken, dass Fa. Ruckzuck vom Wettbewerb auszuschliessen ist, weil das angebotene Produkt nicht den ausgeschriebenen Standard erfüllt.
    Wenn der AG dann doch an Ruckzuck vergibt - sein Problem.
     
  9. #9 th_viper, 05.05.2015
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    Wie ist denn jetzt der Vertragstext? Wie hat der AN seine Angabe gemacht, Änderung der Position oder z.B. Eintragung im Bieterangabenverzeichnis?
     
  10. #10 Manfred Abt, 05.05.2015
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    in die Falle sind wir auch schon getappt, ich reihe mich also mühelos in die Definitionen von Achim Kaiser (schlampige Angebotsprüfung, Ahnungslosen) ein.:konfusius
    • Produkt mit genauen Eigenschaften ausgeschrieben, Beispielfabrikat/Typ genannt
    • Bieterangabe zu Hersteller/Typ verlangt
    • Bieter nennt (anderen, aber gleichwertigen) Hersteller und irgendeine Katalognummer als Typ
    • diese Katalognummer ist mir über Internet etc. gar nicht zugänglich gewesen, hätte ich beim Hersteller anfragen müssen was das bedeutet
    • nach Vergabe stellt sich dann heraus, dass der angebotene Typ die beschriebenen Eigenschaften nicht hat.

    Faktisch sieht es jetzt (VOB/A!) so aus:
    • Bieter hat Ausschreibungsunterlagen unzulässig geändert, hätte ausgeschlossen werden müssen.


    Bei uns ist es dann glimpflich abgelaufen: der AN hat auf das Produkt mit den ausgeschriebenen Eigenschaften geändert.
     
  11. #11 Thomas B, 05.05.2015
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    O.K., Du bist jetzt beim Glas sehr tief in der Materie drin. Ich denke nicht, daß man "normalerweise" (EFH &Co.) so detailliert ausschreiben muß. Ich denke der Hinweis VSG/ TRAV usw. ist doch eine recht eindeutige Aussage (von mir aus auch voll ausgeschrieben und nicht abgekürzt...von einem Anbieter für Fenster sollte man annehmen dürfen, daß ihm diese Fachtermini bekannt sind). Wer aus VSG eine "normale" Scheibe macht, verändert die Ausschreibung elementar.

    Dreht es sich hier nur um eine Scheibe, dann muß er sie halt austauschen...was soll's. Um welchen Umfang geht es denn hier?????
     
  12. #12 Ralf Dühlmeyer, 05.05.2015
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    Thomas - eine Scheibe wird sicher nicht das Thema sein.
    Ich habe den weitergehenden Fall mal gehabt. Denkmalgeschütztes Schulgebäude mit um die 50 Fensterlöchern a 8 Scheiben, bei denen der Bieter zwar den richtigen Glasaufbau angeboten, aber einen anderen montiert hatte!
    DER hat nicht mehr so entspannt reagiert, als die Mängelanzeige kam!
     
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