Wann Schneefanggitter (Hannover)

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  1. winkel

    winkel Gast

    Guten Tag zusammen!

    Kann mir hier jemand einen Gesetzestext o.ä. nennen, woraus ersichtlich ist ab wann (Dachneigung,...) Schneefanggitter im Raum Hannover vorgeschrieben sind?

    Hintergrund ist folgender:
    Ich betreue die Dachsanierung einer Sporthalle in der Nähe Hannovers. Der Dachdecker teilte mir im Nebensatz mit, dass Schneefanggitter IMMER eingebaut werden müssen.

    Im vorliegenden Fall hat das Dach (Walmdach) eine Neigung von 12° und ist mit Zinkstehfalz eingedeckt. Eine Gebäudefront ist durch Passanten direkt- ohne Zaun- erreichbar, steht jedoch ca. 4,00 m vom öffentlichen Raum zurück.
    Auf dem Altbestand gab es keine Schneefangeinrichtungen. Auf anderen öffentlichen Gebäuden (Neu- und Altbauten) in dem Bereich auch nicht. Das heißt aber nix- ich weiß.

    Das steht in der NBauO:
    (2) Soweit es die Verkehrssicherheit erfordert, müssen Dächer mit Schutzvorrichtungen gegen das Herabfallen von Schnee und Eis versehen sein.


    Kennt sich da jemend aus?
    Ich bedanke mich im Voraus!

    Beste Grüße

    winkel
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 11.05.2015
    Ralf Dühlmeyer

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    IN Hannover ist mir keine solche Pflicht bekannt. Aber Du baust ja auch bei Hannover. Kann also z.B. eine Ortssatzung sein.
    Warum lässt DU Dir die Quelle dieser Forderung nicht einfach von dem DD belegen???
     
  3. Taipan

    Taipan

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    Er hat die Quelle doch genannt: §32 Abs.2 NBO. Die Frage ist nun, ob es die Verkehrssicherheit erforderlich macht dort Schneefanggitter anzubringen. Ich würde dies bei beschriebener Situation bejahen. Immerhin gehört der Gebäudevorplatz quasi zum öffentlichen Raum, da nicht eingehegt und es wohl auch Publikumsverkehr geben könnte, so dass ein entsprechendes Gefährdungspotential vorliegt.

    Die Aussage des DD ist normalerweise quatsch (wenn nicht Ortssatzungen anderes bstimmen - die aber ggf. ungültig sein könnten), dass generell ein Schneefanggitter verbaut werden MUSS. Für den Dachdecker aber eine einfache Methode Diskussionen und Haftungsansprüchen aus dem Weg zu gehen. Würde ich an seiner Stelle auch so tun - Allerdings nicht gegenüber Fachleuten, sondern nur gegenüber dem Unbedarften, um entsprechende Diskussoinen einfach schon im Keim abzuwürgen.
     
  4. #4 Ralf Dühlmeyer, 11.05.2015
    Ralf Dühlmeyer

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    Taipan - das Zitat sah ich zum einen als vom TE gesucht&gefunden an, zum anderen kann es nicht vom DD sein, der ja immer (und nicht nur bei Gefahr) verbaut werden müssen gesagt hat.

    Daher soll der das mal schön belegen.
     
  5. Taipan

    Taipan

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    habsch doch auch gesehen ... wollte nur auf der einen Seite den Dachdecker in Schutz nehmen, der aus dem Absatz in der NBO eben dieses "muss" vereinfacht und auf der anderen Seite aus der Erklärung des TE heraus den Schneefang begründen - mehr nicht :-)
     
  6. winkel

    winkel Gast

    Danke für die schnellen Antworten!
    Nach dem ich den Dachdecker ein wenig kennengelernt hab, bin ich mittlerweile ein wenig vorsichtiger mit dem, was seine Äußerungen betrifft. Zuerst ist es nur ein Nebensatz- dann ne Behinderungsanzeige. Daher wollte ich mich - still und heimlich - erstmal selbst informieren bevor der Meister wieder in Fahrt kommt.
    Nach ersten Erkenntnissen scheint es folgendermaßen:
    Es gibt erstmal keine wirkliche Vorschrift hierzu. Es heißt zwar, dass ein entstehen von Schneelawinen verhindert werden muss, aber nicht wann- also ab wieviel Grad Dachneigung. Das einzige was ich gefunden hab, war ein Urteil in Bezug auf ein Kirchendach und insgesamt zu Dächern mit mind. 45° Neigung. Die Schneemengen werden auch unterschiedlich bewertet z.B. Hamburg und Bodensee= wenig Schnee...
    Nach Rumbohren bei einem nicht beteiligten Dachdecker: um sicher zu gehen, sollte man in Eingangsbereichen entsprechende Gitter einbauen- gerade bei Blecheindeckungen, weil glatt. Da es sich nur um eine wirklich kleine Fläche handelt und angesichts der Bausumme nicht groß ins Gewicht fällt, werde ich es dem Bauherren erst einmal mitteilen. Da er es sich ja bei den Nachbargebäuden ebenfalls gespart hat, kann ich mir denken was bei rauskommt.
     
  7. #7 Kalle88, 13.05.2015
    Kalle88

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    http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html Wenn sich daraus keine Pflicht, gerade in Nähe von öffentlichen Flächen und deinen Fall, für den Dachhandwerker ergibt, dann weiß ich es auch nicht mehr. Du weißt, dass er nach Eurocode 1 Teil 1-3 der DIN 1991 zum Nachweis verpflichtet ist für die Schneefanganlage? Steht so im übrigen auch im Dachdeckerregelwerk drin. Daraus ergibt sich zwar keine ominöse Pflicht in allen Gebieten, das hat Taipan aber sehr treffend formuliert.

    Leider finde ich den Fachartikel im DDH nicht mehr der zu Metalldeckungen und Schneefangeinrichtungen Stellung genommen hat.
     
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