Nachfrist nach Abnahme überschritten

Diskutiere Nachfrist nach Abnahme überschritten im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Experten, mit unserem Haus sind wir fertig! Die Abnahme war am 27.03. und mit einem Sachverständigen wurden noch diverse offene Punkte...

  1. #1 AndreMS, 13.05.2015
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    Hallo Experten,

    mit unserem Haus sind wir fertig!
    Die Abnahme war am 27.03. und mit einem Sachverständigen wurden noch diverse offene Punkte schriftlich in einem Abnahmeprotokoll fixiert und von allen Beteiligten unterschrieben.
    Als Frist für die Restarbeiten wurden schriftlich 3 Wochen fixiert.

    Diese Frist ist nun schon lange verstrichen.
    Einige Punkte wurden abgearbeitet. Einige innerhalb und einige außerhalb der Frist.
    Bei den Punkten außerhalb der Frist habe ich schon mitgeteilt, dass ich wegen der Fristüberschreitung die Schlussrechnung entsprechend kürze.

    Jetzt sind immernoch einige Punkte offen und die nochmals letzte Nachfrist läuft heute Abend ab:
    - Treppengeländer fehlen
    - Blower-Door-Protokoll
    - Aufheiz-Protokoll
    - Schriftliche Bestätigung eines Sachverständigen (Bestätigung das kein Schimmel im Dachgeschoss war etc.)

    und und und

    Wie sieht das nun eigentlich rechtlich aus?
    Besteht überhaupt noch ein Zahlungsanspruch da die erste Nachbesserungsfrist überschritten ist und ich davon ausgehe, dass nach der heutigen Frist auch noch etwas fehlen wird???

    Vielen Dank schonmal!
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 13.05.2015
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    Kürzen kannst Du viel, obs i.O. war, erklärt DIr der Richter und in Deinem dürfte er Dir wohl erklären, das es nicht i.O. war!

    Und Dein BT/GÜ lacht über Deine Schreiben.

    Du musst ihm eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung schicken. Aber die sollte besser ein Anwalt formulieren, denn nicht die AdvoCard ist des Anwalts Liebling, sondern der Formfehler, den Laien allzuleicht begehen.
     
  3. #3 th_viper, 13.05.2015
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    Soll gekürzt werden, weil die Mängel noch nicht behoben sind oder willst du etwas kürzen, weil der vereinbarte Zeitrahmen überschritten wurde?
     
  4. #4 Ralf Dühlmeyer, 13.05.2015
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    Is doch egal. Ohne vertragliche oder sonstige beweisbare Vereinbarung dazu ists Essig mit kürzen!
     
  5. #5 AndreMS, 13.05.2015
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    Ja eigentlich beides.
    Das Mängel nicht behoben sind ist die eine Sache. Das die Mängel aber auch noch in der weiteren Nachfrist nicht behoben wurden bzw. wichtige Informationen nicht übermittelt wurden die andere Sache.

    Natürlich steht sowas nicht mehr in unserem Vertrag.
    Jedoch hat sich der GU schriftlich auf dem Abnahmeprotokoll (Sachverständige hat ebenfalls unterschrieben) dazu bereit erklärt, die Mängel in drei Wochen behoben zu haben.
    Diese Frist ist lange vorbei also habe ich doch etwas schriftlich fixiertes worauf ich Bezug nehmen kann.

    Klar wenn ich nichts vorzuweisen hätte dann ist eine Fristsetzung oder die Feststellung der Überschreitung und entsprechende Kürzung schwierig... Aber so isses ja nicht.
     
  6. #6 Alfons Fischer, 13.05.2015
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    ich frage mich, wie man einen Zustand, der in der Vergangenheit lag (und demzufolge nicht mehr überprüft werden kann), bestätigen soll...?

    Im Übrigen, wenn man es ganz genau nimmt: kein Raum ist frei von Schimmelsporen. Demzufolgen kann man niemals Schimmelfreiheit bestätigen.
    Worauf begründet sich denn diese Forderung? Warum nur in Bezug auf das Dachgeschoß?
     
  7. #7 Alfons Fischer, 13.05.2015
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  8. #8 th_viper, 13.05.2015
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    Die Abnahme erfolgte schriftlich unter Vorbehalt der Beseitigung einiger Mängel, die jetzt noch immer nicht erfolgt ist. Da besteht auch kein Vergütungsanspruch für diese Leistungen.
     
  9. #9 th_viper, 13.05.2015
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    Für die Fristüberschreitung kannst du nichts kürzen.
     
  10. #10 Ralf Dühlmeyer, 13.05.2015
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    Falsch!
    Der TE kann die ortsüblichen Kosten für die Ausführung der ausstehenden Leistungen von der Rechnungssumme abziehen, ggf. mit 100 % Druckzuschlag.

    Aber eben nicht bis zum Skt Nimmerleinstag. Lebt er über Jahre mit den Mängeln und Restarbeiten, ohne deren Behebung/Fertigstellung zu betreiben oder zumindest zu verfolgen, wird man davon ausgehen, dass er diese akzeptiert hat und dann ist die Summe fällig!

    Schmerzensgeld gips nicht aufm Bau.

    Also ab zum RA und den das ganze betreiben lassen!
     
  11. #11 th_viper, 13.05.2015
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    Richtig. Fragt sich, warum du zuvor schreibst, er könne nichts kürzen.

    Und da ich mich ungenau ausgedrückt habe: Für eine Leistung, die vollständig nicht ausgeführt wurde, besteht auch kein Vergütungsanspruch. Gibt`s für das Treppengeländer also eine eigenständige Position, wird hier auch keine Vergütung fällig.
     
  12. #12 Ralf Dühlmeyer, 13.05.2015
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    Der TE schreibt, er kürze die Rechnung.
    Das liest sich nicht nach Einbehalt, sondern nach Minderung und die geht SO nicht.
     
  13. #13 Ralf Wortmann, 13.05.2015
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    Zunächst einmal Glückwunsch zur Fertigstellung eures Hauses!

    Du hast auch nach der Abnahme dann, wenn Mängelbeseitigungsansprüche tatsächlich objektiv bestehen, ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe der doppelten Mängelbeseitigungskosten, allerdings nur so lange, wie du tatsächlich auch weiterhin Mängelbeseitigung verlangst. Sobald du sagst, so, die Beseitigungsfrist ist verstrichen und ich lasse jetzt keine weiteren Arbeiten mehr zu, hast du nur noch ein einfaches Zurückbehaltungsrecht bezüglich der einfachen Ersatzvornahmekosten.
    1 Satz in einem Schreiben oder in einer Äußerung von dir kann also mit einem Streich 50 % des Wertes deiner Ansprüche zunichte machen.

    Was ich nicht beurteilen kann ist, ob die von dir aufgelisteten Mängel tatsächlich bestehen. Einen Anspruch auf ein Blower-door-Protokoll hast du nur, wenn ein AN-seitiger Blower-door-Test auch tatsächlich vertraglich vereinbart wurde.

    Beim Treppengeländer gilt das gleiche. Wenn im LV steht „ohne Geländer“ ist das Fehlen des Geländers kein Mangel.

    Aufheizprotokoll: du hast nur einen Anspruch darauf, dass der Estrich fachgerecht ist und die Fliesen fachgerecht verlegt wurden, mithin auf Ausführung einer mangelfreien Leistung. Das Fehlen eines Protokolls ist kein Mangel, wenn die Leistung tatsächlich mangelfrei ausgeführt wurde.

    Das gleiche gilt bzgl. einer „schriftlichen Bestätigung eines Sachverständigen, dass kein Schimmel im Dachgeschoss war“.
    Du hast keinen Anspruch darauf, dass niemals Schimmel im DG war, sondern nur darauf, dass das DG jetzt mangelfrei ist.

    Nimm dir einen RA und lass mit Zuarbeit deines SV überprüfen, wie viel du zurückbehalten darfst.
     
  14. #14 AndreMS, 03.06.2015
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    Vielen Dank für Eure Antworten!

    Leider gibt es immernoch nichts Neues.
    Nochmal zur Info:
    Abnahme: 27.03.

    Es wurde im Beisein des SV und dem Bauunternehmer festgelegt, dass die Schlussrate erst nach vollständiger Beseitigung der Mängel sowie Übermittlung aller Daten (Protokole / Stellungnahmen) gezahlt werden muss.
    Das Geländer ist nun angebracht. Somit fehlen nur noch die Protokolle, die Nacharbeitung vom Außenputz in einer Fensterlaibung sowie schriftlichen Bestätigungen (vereinbart und im Übergabeprotokoll vermerkt).

    Aus der im Protokoll festgelegten Frist von 3 Wochen sind nun 9 Wochen geworden! Nicht alle Mängel sind behoben (es heißt immer wir prüfen das noch) und ich habe auch noch nicht alle anderen Dinge!

    Es ist ja bestimmt verständlich das ich mal langsam fertig werden will :-( Was kann ich denn nun tun? Die Schlussrate habe ich ja wie beschrieben noch nicht gezahlt aber es geht trotzdem nicht weiter!?
    Muss ich jetzt klagen oder welche Maßnahmen kann ich ergreifen?
    Gibt es gesetzlich irgendwelche Fristen nach denen ich die Restarbeiten zu Lasten des GUs anderweitig ausführen kann oder das Geld nicht mehr gezahlt werden muss wenn sich niemand muckt?

    Nicht das Jemand denkt ich wolle mich bereichern und keineswegs die letzte Rate zahlen... Der GU kann das Geld gerne haben wenn alles erledigt ist. Das Geld liegt auf nem Tagesgeldkonto separiert und auf die paar Cent Zinsen kann ich gerne verzichten. Da hat ja keiner was von aber irgendwie muss es ja mal weitergehen!
     
Thema: Nachfrist nach Abnahme überschritten
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