Baubegleiter empfiehlt Wechsel auf Baugutachter

Diskutiere Baubegleiter empfiehlt Wechsel auf Baugutachter im Bauüberwachung, Bauleitung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, nachdem es gestern erneut eine Email mit Mängeln gab (Wände schief (1 cm auf 30 cm Differenz), Eckschienen außerhalb des Lotes,...

  1. #1 Wenke81, 15.05.2015
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    Hallo,

    nachdem es gestern erneut eine Email mit Mängeln gab (Wände schief (1 cm auf 30 cm Differenz), Eckschienen außerhalb des Lotes, beschädigte Fensterbänke und Haustür, Grate am Dach nur mit losen Schrauben befestigt, viele Unterspannbahnen nicht verklebt, etc etc - rief mich heute morgen mein Baubegleiter an und sagte er empfiehlt dass wir unsere Zusammenarbeit beenden (sind jetzt vor Sanirohinstallation nach Innenputz) und ich mir einen Baugutachter suche, da er glaubt, dass die Situation mit der Firma bald eskalieren wird (bisher musste jedes Gewerk bis auf Bodenplatte mind. 3 mal nacharbeiten). Er meinte, rechtlich würde ich besser dastehen als mit ihm (er ist Bauingenieur und macht baubegleitende Qualitätskontrollen).

    Ist das richtig so ? Und worauf sollte ich achten, wenn ich wirklich einen Baugutachter nehme ? Muss der irgendwo Mitglied sein speziell? und - Was soll der machen ? Ein Mängelprotokoll erstellen oder ein richtiges Gutachten verfassen ?

    Vielen Dank an alle, die mir weiterhelfen können !!
     
  2. #2 Wieland, 15.05.2015
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    Sehr geehrte Frau Dr.Wenke,
    in der Regel werden bei der Baubegleitenden Qulitätskontrolle, für die einzelnen Gewerke Zustandsfeststellungen nach VOB einschließlich
    etwaiger Mängel angefertigt. Die Vertragspartner sollten bei den Zustandsfeststellungen zugegen sein und die Protokolle auch mit
    unterzeichen. Bei vorhandene Mängel werden die Unternehmen mit Fristsetzung, zu deren Beseitigung aufgefordert. Sofern Fristen
    nicht eingehalten werden gibt es eine entsprechende Nachfrist. Nach fruchtlosem Ablauf entsprechende Androhungen zu etwaigen
    Teilkündigungen bzw. die Mängel durch Drittunternehmer auf Kosten des Verusacher beseitigen zu lassen.

    Grundsätzlich hat jeder Unternehmer das Recht seine Mängel innerhalb der gesetzlichen Fristen selbst zu beseitigen.

    Pauschaler Radschlag kann aufgrund Ihrer dürftigen Informationen nicht erteilt werden. Sofern Sie mit einem GU / GÜ bauen,
    hat dieser die Verantwortung ein Mängelfreies Werk abzuliefern. Sofern Sie Ihr Bauvorhaben selbst und ohne verantwortlichen
    Bauleiter bauen und Ihr Baubekleider sich in der Sache überfordert fühlt. Kann Ihnen nur noch ein Rechtsanwalt die richtigen
    Wege/Schritte aufzeigen. ( Wände auf 30cm 1cm Differenz, sagen gar nichts aus ).

    Grüße aus Bürstadt
     
  3. #3 Wenke81, 15.05.2015
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    Nun ja.

    Wenke ist mein Vorname und das reicht - bin ja privat hier.

    Ich habe ein unternehmen, das schlüsselfertig für mich baut, BGB (kein VOB)

    Der Bauberater sieht die Mängel ebenso wie ich (wenn eine Wand 30 cm lang ist und die rechtwinklige Ecke 1 cm vom Winkel abweicht, ist das für mich ein Mangel - erwarte ja dass ne Ecke in der Flucht ist und gerade ist). Das war aber nicht der Punkt. (Der Bauleiter besuchte meine Baustelle bislang in 2,5 Monaten zweimal (einmal davon zum Richtfest)

    Wollte gern wissen ob der Wechsel auf nen Gutachter Sinn macht (aktuell ist noch nichts eskaliert mit der Baufirma, aber ich halte noch entsprechend Geld zurück) - und worauf ich dabei achten sollte. Hab keine Ahnung ob ich rechtlich mit einem Baugutachter besser dastehe als einem Bauberater. Vielleicht stichfestere Mängelliste ? Keine Ahnung ... Vielleicht will mein Bauberater auch ein entspannteres Leben als mit meinem Hausbau es aktuell ist .... Möchte ihm da aber nichts unterstellen.

    Ps Zwischenabnahmen oder Protokolle darüber gibt es nicht. Nur am Ende bei Fertigstellung wird eine Abnahme stattfinden.
     
  4. #4 Ralf Dühlmeyer, 16.05.2015
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    Wenke, den Wieland einfach mal ignorieren, der hat muss immer irgendwelche blöden, aber sinnfreien Kommentare abgeben.

    Zur Sache:
    1) Ob Du einen Pizzabäcker, einen BauIng, einen Architekten oder eine Handvoll öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger diverser Fachrichtungen hast, ist vor Gericht (relativ) egal, so lange nur die Beanstandungen berechtigt sind!!
    Denn das sind in einem Rechtsstreit IMMER Parteigutachter! (Wes Brot ich ess, des Lied ich sing!)
    Deren Aussagen kann und wird die Gegenseite nach Belieben abstreiten.

    Bestand hätte vor Gericht nur ein Gutachten aus einem selbstständigen Beweisverfahren, weil der SV dafür vom Gericht beauftragt wird!

    2) 2 Besuche von der Baugrube bis zur Fenstermontage und den Putzervorarbeiten ist VIEL zu wenig!!!! Gerade, wenn das so eine Chaotentruppe ist.
    Da müssen die Kontrollbesuche wöchentlich, wenn nicht gar in noch kürzeren Takten kommen!!!
    DAS hätte Dein Baubegleiter mal sagen müssen!!

    Ich habe eher das Gefühl, dass der keinen Bock mehr hat, weil ihm so viele Mängel zu stressig sind und ggf seinen Stundenlohn versauen wg. der vielen Zeit, die anfällt!
     
  5. bernix

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    Hört sich an als wolle der Baubegleiter aus dem Vertrag und der Haftung raus...
    Bei nur zwei Besuchen in der genannten Zeit sieht das für ihn ggf vor Gericht auch nicht so gut aus...
     
  6. #6 Wieland, 16.05.2015
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    Hallo Herr Dühlmeyer,
    dein Kommentar hilft aber nicht darüber hinweg, daß ewaige Mängel zunächst gerügt und dann beseitigt werden sollten !
    Oder soll Wenke denn zuerst einen Gutachter bestellen ? Dann Klage erheben und der Richter möglicher Weise auf Mängel-
    beseitigung verurteilen ?

    Grüße aus Bürstadt
     
  7. #7 Halbwissender, 16.05.2015
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    Ja, und genau so wird ein Schuh draus!

    1. Der jetzige "Baubegleiter" muss die Mängel feststellen. Das bitte schriftlich und diese mit den anerkannten Regeln der Technik und ggfls. vertraglich vereinbarter Beschaffenheit (Es sei denn diese wären entgegen den a.R.d.T. und vertraglich wäre keine Aufklärung über diese Abweichung geschehen, oder hätte bestanden) gegenüberstellen. Somit hat man dann "IST" und "Soll".

    2. AUf Grundlage dieses "Ist" und "Soll" Vergleichs rügt man dann die Mängel und fordert zur Nachbesserung oder schriftlicher Nachbesserungsablehnung auf.

    3. Sollte dies dann ein Mangel sein hätte der AN sein Nachbesserungsrecht verwirkt.

    4. Sollte es KEIN Mangel sein hätte man Anspruch gegen den "Baubegleiter".

    @Wieland

    Wenn der AN nichts macht dann verbleibt nur der Weg über ein gerichtliches Verfahren, wobei ich das Klageverfahren günstiger sehe. EIne Klage führt zu einem Ergebnis, nämlich einem Urteil. EIn selbständiges Beweisverfahren ist nur vorprozessual und führt erstmal zu nichts.
     
  8. #8 Wenke81, 17.05.2015
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    Der Bauleiter kam nur zwei mal - mein Baubegleiter kommt / kam 3 mal die Woche .
     
  9. #9 Wenke81, 17.05.2015
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    Ich hoffe dass es einen gütlichen Weg aus der Misere gibt. Jetzt ist der Bauleiter erst mal für 4 Wochen im Urlaub und mit meinem Bauberater rede ich Dienstag nochmal. Hab ja bisher nur Mauern und Bodenplatte bezahlt. Sonst muss ich mich nochmal an den Vorstand wenden. Möchte eigentlich nicht vor Gericht - die sollen alle ihre Arbeit vernünftig machen und dann ist gut.
     
  10. #10 Thomas B, 17.05.2015
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    Mangel/ Mängel feststellen...JA! Aber die korrekte Lösung (Soll) auszuarbeiten dürfte nicht Aufgabe des Baubegleiters sein, zumal es ja häufig nicht nur eine richtige Lösung gibt. Abweichungen von der Norm (Bautoleranzen) sind recht leicht festzustellen und zu rügen, aber zB die gerügte "nicht verklebte Unterspannbahn"...muß diese verklebt werden (abhängig von Dachneigung usw.) oder nicht? Gut wäre es natürlich wenn das "Soll" im Plan zweifelsfrei dargestellt ist. Dann kann man sich darauf beziehen.

    Nachbesserungsablehnung??? Worauf mag diese gründen????

    Was soll das für ein "Anspruch" sein?????
     
  11. #11 Gast036816, 17.05.2015
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    Halbwissender - diese these solltest du einmal näher erläutern.
     
  12. #12 Thomas B, 17.05.2015
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    Naja, Norbert, Halbwissen eben ;)

    Insofern schlüssig....
     
  13. #13 Halbwissender, 17.05.2015
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    Mein Halbwissen ist schon fundiert, keine Sorge.

    Ich habe nirgendwo gesagt das der Baubegleiter eine "Lösung" ausarbeiten soll. Muss er und darf er auch nicht. Die Mangelinstandsetzung obliegt in ständiger Rechtssprechung dem Mangelverursacher. Er muss nur aufzeigen was der IST Zstand ist und wie der Soll Zustand auszusehen hätte. Und das auf Grundlage der a.R.d.T. wenn wir beim Beispel der Unterspannbahnen bleiben.

    Der Baubegleiter stellt fest, dass der Ist-Zustand nicht dem Soll entspricht. Dann wäre es erst einmal ein Mangel (im juristischen Sinn). Dieser muss gerügt werden. Sollte der AN die Nachbesserung ablehnen hätte er im Falle eine tatsächlichen Mangels die Nachbesserung nicht nur abgelehnt sondern auch sein Nachbesserungsrecht verwirkt.

    Tja und das ist die Krux derer sich die meisten Unwissenden nicht bewusst sind.
    Der Baubegleiter stellt einen Mangel fest, es stellt sich heraus das dies doch keiner ist. (Beispiel Unterspannbahn als verklebt gefordert in den Fachregeln ist dies aber nicht gefordert.) Der AG zieht daraufhin eine Ersatzvornahme vor und lässt die USB verkleben. Die Kosten hierfür trägt dann der Baubegleiter. Der haftet für seine Aussagen ebenso wie jeder Handwerker der eine Schlechtleistung abliefert.
     
  14. #14 Wieland, 17.05.2015
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    Hallo Wenke,
    meiner Meinung nach ist es am wichtigsten daß enventuelle Mängel schriftlich protokolliert und eine entsprechende Fotodokumnetation angefertigt
    wird. Eventuell vorhandene Mängel sollten schriftlich gerügt und mit Fristsetzung, zur Beseitigung aufgefordert werden. Auf jeden Fall muß verhindert werden, daß fehlerhafte Arbeiten durch Nachfolgegewerke überarbeitet werden und später nicht mehr einsehbar sind.Diese nur mit erheblichen Zeit
    und Kostenaufwand beseitigt werden können.
    Ich gehe davon aus, daß der Auftragnehmer für berechtigte Ansprüche ein offenes Ohr hat, denn er hat ja schließlich auch etwas zu verlieren.
    Außerdem steht ja noch die Abnahme bevor.


    Grüße aus Bürstadt
     
  15. #15 planfix, 17.05.2015
    planfix

    planfix Gast

    und dann ist vieles zu spät.

    zu viele köche verderben den brei!

    ein runder tisch mit allen AN und dort ausdiskutiert was wo schief läuft.
    das ist auch gegenüber den beteiligten AN fairer, als eine neue kontrollperson, die dann über den AG kommunizieren läßt.

    jeder hat seine eigene erwartungshaltung und der bauberater will jetzt urlaub.
    dann könnte er vorher gemeinsam mit bauherrin und beteiligten festlegen was in der zeit passiert, oder sich aus der verantwortung ziehen, indem er den nächsten seinenbrei rühren läßt.

    @ wenke,
    nur weil du verschiedene arbeiten noch nicht bezahlt hast, werden die nicht von alleine mängelfrei.
    einen anderen später mit der beseitigung der mängel zu beauftragen macht auch selten sinn.
    ein gespräch mit allen beteiligten und fachlicher unterstützung für dich. vorher den fahrplan festlegen und das ziel.
    mit einem offenen fairen umgang klapps aus meiner sicht am besten, solange da nichts pathologisch ist.
     
  16. #16 Thomas B, 17.05.2015
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    Kann ich mir nicht vorstellen, daß dies Aufgabe des Baubegleiters ist.

    Bsp: Sockel nicht richtig ausgeführt. Wasserschaden. Wie aber ist es korrekt? Da gibt es -je nach Art des Mauerbildners- diverse unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten. Sei es nun monolithisch, KS + WDVS, was auch immer....selbst innerhalb monolithisch gibt es unterschiedliche, korrekte Möglichkeiten den Mauerfuß auszubilden. Oder die USB. Warum sollte der Baubegleiter das Verkleben der Stöße fordern,/ als notwendig feststellen. Hierfür müßte er in die Planung einsteigen (Dachneigung...passende Dachziegel/ Dachsteine hierzu...ergründen/ planen/ ermitteln was notwendig ist)...das ist Bauplanung!.

    Nachvollziehbar wäre für mich: im Plan steht: USB verleben = geschuldete Leistung. Nicht verklebt = Mangel. Wenn der Baubegleiter korrekte Lösungen aufzeigen muß ist er m.E. in der Planerhaftung. Kann man natürlich machen, würde aber m.E. den "normalen Auftrag" eines Baubegleiters massiv aufblähen (es wäre evtl. gar die LP 5 zu vergüten?).

    Kann mir von daher nicht vorstellen, daß dies im Normalfall gefordert sein kann!
     
  17. #17 Halbwissender, 17.05.2015
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    Welchen Sinn hätte seine Tätigkeit dann? Unwissendes Geschwafel das nicht brauch- und verwertbar ist? Und das gegen Entgeld? Es handelt sich hierbei um eine werkvertragliche Leistung. Diese beinhaltet das feststellen von Mängeln während der Bauphase (was auch sons?).
    Ein Mangel ist entweder eine Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik oder eine Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Somit MUSS zwangsläufig die ABweichung eines Ist-Zustandes zum Soll-Zustand geschehen.

    Das was du meinst wäre die Planung der Instandsetzung die damit aber nichts zu tuen hat.

    Sollten mehrere Möglichkeiten bestehen dieses Leistungssoll in technischer Hinsicht zu erfüllen (z.B. eine fehlende Sockelabdichtung dadurch auszuführen, dass Bahnen oder KMB verwendet werden) auszuführen sind diese Möglichkeiten aufzuzählen und klar herauszuarbeiten warum der IST-Zustand nicht dem Soll entspricht. Beispiel hier: An dem Objekt befindet sich hinter dem WDVS keine Sockelabdichtung die das Gebäude gegen von außen eindringendem Wasser im Sockelbereich schützt. Entsprechend DIN (angenommen) 18195-4 sind Außenwände aus (angenommen) Mauerwerk gegen von außen eindringende Feuchtigkeit umlaufend zu schützen. EIn später aufgebrachtes WDVS und der darauf aufgebrachte Feuchteschutz übernehmen entsprechend DIN 18195 und DIN 55699 keine Abdichtungsfunktion. Die Abdichtung hinter dem WDVS ist an die horizontale Sperrschicht im Mauerwerk heranzuführen oder mit dieser zu verbinden.
    Dies ist hier nicht der Fall. Die Sockelausbildung entspricht daher nicht den anerkannten Regeln der Technik und ist beutechnisch mangelhaft.

    Ansonsten wäre die Tätigkeit des Baubegleiters keinen Cent wert.
     
  18. #18 Thomas B, 17.05.2015
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    O.K., dann jetzt ich.

    USB Stöße nicht verklebt.

    Mangel?

    Planung: DN 25°, Dachsteine mit Regeldachneigung 25°. Alles palletti. Bei Bemusterung findet BH Dachziegel XY viel schicker. Er entscheidet sich für diese. Regeldachneigung hier aber 30°. Interessiert den BH nicht, der GÜ übersieht's....

    Wie soll nun die Regelkonformität festgestellt werden. Baubegleiter müßte dann sehr (!!!) engmaschig kontrollieren (will aber idR keiner zahlen) und auch in den Planungsprozess (hier Bemusterung) eingebunden sein um überhaupt den Wissenstand zu erlangen.

    Die Realität sieht aber wohl anders aus: Baubegleiter kommt 2 - 3 mal während des Rohbaus...leistet sich ein BH mehr, dann vielleicht 5 - 7 mal. USB: Dach ist oben drauf. Baugleiter kommt's und kontrolliert? am nächsten Tag USB + Konterlattung (Baubegleiter schon wieder da?). Dritter Tag: einlatten und Dach decken (schon wieder ist der Baubegleiter vor Ort????)

    Was Du anmahnst ist -so verstehe ich es- eine Bauschadensbegutachtung. Das ist mit einer "Baugleitung" kaum darstellbar.

    Sollte die Rechtsprechung hier anders sein, so kann man nur jedem Kollegen empfehlen so etwas niemals nicht auf gar keinen Fall jemals zu machen.
     
  19. #19 Skeptiker, 17.05.2015
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    Vielleicht wird es jetzt ein wenig haarspalterisch, aber die Darstellung des SOLL ist dabei genau die Krux. Es gilt, den schmalen Grat zwischen einerseits erforderlicher präziser und nachvollziehbarer Mangelbeschreibung (bspw. "Punkt X.Y.Z der Norm / Fachregel ### 'mindestens in einer Höhe von XX cm' wird nicht eingehalten") und andererseits vom AG nicht bestellter und auch dem bemängelten Ausführenden gegenüber nicht geschuldeter aber trotzdem dann gewünschter genauer Anleitung zur Korrektur nicht zu verlassen. Die Vorgabe, wie die korrekte Umsetzung der Norm / Regel genau auszusehen hat, ist eben nicht Aufgabe eines nur mit der Kontrolle / Qualitätsüberwachung beauftragten Sachverständigen, denn exakt dort beginnt Planung und die Haftung dafür.

    (zur allgemeinen Erläuterung für Laien: Meist führen grundsätzlich verschiedene Wege zum mangelfreien Ergebnis und die Wahl des Weges ist der Planung / Ausführung überlassen. Kontrolliert werden kann und muss das Ergebnis. Bei manchen Zielen sind aber auch abhängig von der Routenwahl die erforderlichen Etappenziele durch Fachregeln, Normen o.ä. definiert und dann sind auch diese zwingenden Zwischenschritte zu prüfen.)
     
  20. #20 Halbwissender, 17.05.2015
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    Das sind nun 3 verschiedene Baustellen die du aufmachst.

    1. Wenn der GÜ dies "übersieht" hat er als erstes Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt.

    2. Es gelten die möglichen Feststellungen zu den vereinbarten Ortsterminen. Diese sind vertraglich zu fixieren. Ein Dummer der dies nicht tut und Dummheit schützt bekanntlich vor Strafe (und Haftung) nicht.

    3. Das ist keine Bauschadenbegutachtung, denn ein Mangel muss gerade während der Bauphase nicht einmal einen Schaden mit sich bringen oder schon zu einem geführt haben. Alleine die Abweichung von den a.R.d.T. oder der vertraglichen Beschaffenheit ist schon ein Mangel. Ein Schaden wäre es dann wenn der Mangel sich schon im Vorhandensein eines Schadens am Objekt manifestiert hat.

    4. Ich empfehle sich auf dieses Gebiet zu begeben wenn man über genügend Halbwissen verfügt. Ansonsten kann das böse enden.
     
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