Genehmigungfreistellungsverfahren verweigert trotz Einhaltung Bebauungsplan

Diskutiere Genehmigungfreistellungsverfahren verweigert trotz Einhaltung Bebauungsplan im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, ich habe in NRW ein Grundstück gekauft welches sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes befindet. Mein Architekt hat...

  1. #1 mark34ac, 21.05.2015
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    Hallo zusammen,

    ich habe in NRW ein Grundstück gekauft welches sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes befindet.

    Mein Architekt hat das Haus 100% Bebauungsplan konform entworfen.

    Nach Einreichung bei der Gemeinde, teilt diese mir mit, dass das Objekt nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren gebaut werden darf.

    Das Grundstück hat eine leichte Hanglage, es fällt ca. 45cm auf einer Länge von 12 Metern ab.

    Das Bauamt sagt, dass im Genehmigungsfreistellungsverfahren nur Gebaut werden darf, wenn keine Geländeveränderungen durchgeführt werden müssen.
    Durch die leichte Hanglage jedoch ist es gar nicht möglich ohne eine gewisse Geländeveränderung für die Bodenplatte.

    Nicht nur mein Grundstück im Bebauungsplangebiet hat ein leichtes Gefälle. Über 90% der Grundstücke weisen ein Gefälle auf.
    Bedeutet dies wirklich, dass dort niemand im Freistellungsverfahren bauen darf? Wieso wurde dann überhaupt ein Bebauungsplan aufgestellt?

    Viele Grüße
    Mark
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 21.05.2015
    Ralf Dühlmeyer

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    Ein B-Plan ist nicht dazu da, dass Bauherren im Freistellunsgverfahren schnell und billig zur Genehmigung kommen, sondern dient städtebaulichen Regelungen!
    Das Freistellungsverfahren ist bestenfalls ein Brosamen, der dabei abfällt.
     
  3. #3 Ingo Nielson, 21.05.2015
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    Unverständlich, denn Geländeveränderungen im geringen Maße sind doch auch in NRW genehmigungsfrei, oder?

    Zitat §65 42. : " selbständige Aufschüttungen oder Abgrabungen bis zu 2,0 m Höhe oder Tiefe, im Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht mehr als 400 m² Fläche haben"
     
  4. #4 Baufuchs, 21.05.2015
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    @Ingo

    Das, was der TE macht, ist keine "selbstständige Aufschüttung" i.S. der BauONW, seine Aufschüttung dient als Unterbau für die Bodenplatte des Gebäudes....

    Ungeachtet dessen handhaben unsere örtliche Bauämter das so, dass bis 50cm nicht ins Genehmigungsverfahren gedrängt wird, geht's höher raus, läuft es auch hier so wie beim TE.
     
  5. rose24

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    Zumindest in Bayern ist es so, dass der Bauherr kein Wahlrecht (und damit keinen Anspruch) hat, in welchem Verfahren sein Bauvorhaben behandelt wird.
    Die Behörde darf also ein Genehmigungsverfahren durchführen, wenn sie das für erforderlich hält.
     
  6. #6 Baufuchs, 21.05.2015
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    ist in NRW genauso:

    ** = Gemeinde erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll
     
  7. #7 planfix, 22.05.2015
    planfix

    planfix Gast

    ich finde genehmigungsverfahren sowieso geschickter.
    normalerweise wird ja dann in bayern ein einfaches verfahren durchgeführt, bei dem das amt hauptsächlich abstandsflächen prüft oder abweichungen vom B-plan.
    aber: bei einer freistellung darf ich mal gar nix ändern. wenn dem Bh einfällt, er möchte da irgendwas anders haben, als auf dem plan, dann ist die komplette freistellung hinfällig. bei einer genehmigung kann ich eine tekturplanung machen und alles was unverändert bleibt darf weiter gebaut werden.
    bei einer freistellung ist da ein kompletter restart im verfahren.
     
  8. rose24

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