Kentnisgabeverfahren = Baugenehmigung ?

Diskutiere Kentnisgabeverfahren = Baugenehmigung ? im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, da ich leider keine Ahnung von dem ganzen "Behördengedönz" habe, stelle ich hier mal meine Frage und hoffe ihr könnt mir...

  1. LenaMa

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    Hallo zusammen,

    da ich leider keine Ahnung von dem ganzen "Behördengedönz" habe, stelle ich hier mal meine Frage und hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.

    Wir bauen ein Fertighaus im Neubaugebiet.

    Hier gibt es einen Bebauungsplan, an den wir uns auch gehalten haben, sprich keine Abweichungen oder Änderungen.

    Wir haben die kompletten Unterlagen wie Lageplan, Architektenpläne usw an unser Bauamt geschickt, ebenfalls eine Ausfertigung ans Landratsamt.

    Nach 2 Wochen haben wir eine Eingangsbestätigung gemäß §53 Abs.3 der LBO BW erhalten.

    Darin steht dass alle Unterlagen vollständig sind und wir am 10.4. mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen dürfen.

    Jetzt ist meine Frage, ist diese Eingangsbestätigung quasi die Baugenehmigung oder kommt da noch was vom Landratsamt, da wir denen ja die selben

    Unterlagen schicken mussten ? Bzw anders gefragt... ist das Kentnissgabeverfahren = die Baugenehmigung ?

    Sorry nochmal aber ich habe keine Ahnung von dem ganzen und unsere Architektin ist momentan im Urlaub, sonst hätte ich dort nachgefragt.

    Danke schonmal für eure Hilfe !
     
  2. #2 planfix, 27.05.2015
    planfix

    planfix Gast

    ja, eure architektin ist somit für die einhaltung des bebauungsplanes zuständig.
    also planung und ausführung streng nach B-Plan. sonst bau ihr ohne baugenehmigung.
     
  3. #3 Der Bauberater, 28.05.2015
    Der Bauberater

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    Im Kenntnisgabeverfahren gibt es keine Baugenehmigung, weil Niemand etwas prüft. Ihr baut in Eigenverantwortung. Dass alles eingehalten wird, dafür haben Statiker, Vermesser, Bauherr und Planverfasser (Archi oder vorlageberechtigter Bauing.) unterschrieben und haften auch für die Richtigkeit. Wenn alle Vorlageberechtigten wüssten, was sie sich mit dem Verfahren an das Bein binden, dann würden sie es nicht machen.
    Die Bauaufsicht übernimmt die Nachbarschaft.
     
  4. #4 VITRUVIUS, 28.05.2015
    VITRUVIUS

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    Wirklich?

    Der Antrag wird doch nur vom Bauherrn und vom bauvorlagenberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben. Sie sind es dann auch, die für die Einhaltung aller Vorschriften haften. Oder nicht?
     
  5. #5 rechter Winkel, 28.05.2015
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    Frage ist wer haftet gegenüber wem?
     
  6. #6 VITRUVIUS, 28.05.2015
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    Ich denke, dass der Bauherr gegenüber den Behörden haftet, der Entwurfsverfasser gegenüber dem Bauherrn.
     
  7. #7 Der Bauberater, 28.05.2015
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    Da müssen alle vier Unterschreiben und Wer Wem gegenüber haftet, das klärt zuerst der Staatsanwalt und danach ein Richter :shades
     
  8. #8 VITRUVIUS, 28.05.2015
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    Da sieh an, es reicht nicht, dass die Bezeichnungen in den 16 Bundesländern für dieselbe Sache verschieden sind,

    Bayern = "Genehmigungsfreistellungsverfahren"
    Baden-Württemberg = "Kenntnisgabeverfahren"
    Brandenburg = "Bauanzeigeverfahren"
    Niedersachen = "Verfahren für genehmigungsfreie Wohngebäude"

    etc....

    auch die Verantwortlichen sind andere. In Bayern unterschreibt den Antrag auf das Genehmigungsfreistellungsverfahren weder der Statiker, noch der Vermessungsingenieur.... und gegenüber den Behörden haftet unmittelbar der Bauherr!
     
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