Grenzbebauung Bayern 15m?

Diskutiere Grenzbebauung Bayern 15m? im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo, wir haben heute die Nachricht von der Gemeinde bekommen, dass in Bayern eine Grenzbebauung von max. 15m bei 3m Höhe erlaubt ist....

  1. woce82

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    Hallo,

    wir haben heute die Nachricht von der Gemeinde bekommen, dass in Bayern eine Grenzbebauung von max. 15m bei 3m Höhe erlaubt ist. Eigentlich dachten wir, pro Seite 9m.... (Anbei ein Ausschnitt vom Plan: 9m grenzen an eine Gemeindehecke, 6,5m zu einem Nachbarn?

    Liegen diese 15m im ermessen der Gemeinde vor Ort, und kann man mit der Gemeinde dies noch bereden? Oder würde der Bauantrag grundsätzlich abgelehnt werden müssen, wenn diese überschritten sind?

    Wie würdet ihr das Problem lösen?


    Wie ist das mit den 3m gemeint? Von wo gehen die 3m aus?
    Von der Straße die kommt?
    Der hintere Teil unserer Grundstückes ist etwa 30cm unter Straßenniveau. Wenn ich dies aufschütte auf Straßenniveau, dürfte meine Garage dann 3m oder 2,70m hoch werden?

    Gruß Michael
     

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  2. #2 Thomas B, 28.05.2015
    Thomas B

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    Artikel 6 der BayBO:
    .
    .
    .
    (9) 1 In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig
    1.
    Garagen einschließlich deren Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu Tiefgaragen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, bei einer Länge der Grundstücksgrenze von mehr als 42 m darüber hinaus freistehende Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m, nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 5 m; abweichend von Abs. 4 bleibt bei einer Dachneigung bis zu 70 Grad die Höhe von Dächern und Giebelflächen unberücksichtigt,
     
  3. R.B.

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    und was hat Euer Planer gedacht? Du wirst doch nicht erzählen wollen, dass der davon keine Ahnung hat. Dann würde ich mich gleich nach einem anderen umsehen.
     
  4. #4 VITRUVIUS, 28.05.2015
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    Hallo,

    die Grenzbebauung ist in Art 7 BauBO geregelt. (Abweichungen von den Abstandsflächen)

    "(4) Garagen einschließlich deren Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten und Aufzüge zu Tiefgaragen mit einer Gesamtnutzfläche bis zu 50 m2 sowie Nebengebäude ohne Feuerstätte mit einer Nutzfläche bis zu 20 m2 brauchen zur Grundstücksgrenze keine Abstandsflächen einzuhalten,
    wenn an der Grenze eine Wandhöhe von 3 m im Mittel nicht überschritten wird; die Höhe von Dächern mit einer Neigung bis 75 Grad und Giebelflächen im Bereich des Dachs bei einer Dachneigung bis zu 75 Grad bleibt außer Betracht.
    Insgesamt darf diese Grenzbebauung auf dem Grundstück 50 m2 Gesamtnutzfläche, sowie eine Gesamtlänge der Außenwände von 8 m je Grundstücksgrenze nicht überschreiten; dabei werden Nutzflächen in Dach- und Kellerräumen nicht angerechnet.
    Die bauliche Verbindung dieser Grenzbebauung mit einem Hauptgebäude oder einem weiteren Nebengebäude ist zulässig, soweit diese Gebäude für sich betrachtet die auf sie treffenden Abstandsflächen einhalten."




    Gruß, Vitruvius
     
  5. #5 VITRUVIUS, 28.05.2015
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    Hoppla,

    das ist die BayBO 1998! Also bitte vergessen, es sei denn der BPlan,. wäre aus deiser Zeit ;)

    ich mach Feierabend. Kommt davon, wenn man eigentlich an etwas anderem arbbeitet und zwischendrin schnell nach Suchbegriffen goggelt.
     
  6. woce82

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    Danke für eure schnelle Antworten...
    Verstehe ich das richtig, dass es nichts mit 15m zu tun hat, sondern mit einer Nutzfläche, die 50m2 nicht überschreiten darf?

    D.h. ich könnte eine Grenzbebauung von 50mx1m theoretisch machen?

    Wie ist das mit der Höhe der Garage mit den 3m gemeint?
     
  7. woce82

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    Sorry, blick da noch nicht ganz durch..
    Der Architekt hat mir heute nur eine E-Mail geschreiben, dass er bei der Gemeinde war um das zu besprechen und das Resultat war, dass wir die Garage um 0,5m kleiner machen müssen... Habe ihn heute leider nicht mehr telefonisch erreicht..
     
  8. R.B.

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    9m + 6,5m = 15,50m > 15m. :motz
    9m + 6,0m = 15,00m = 15m :bierchen:
     
  9. #9 VITRUVIUS, 28.05.2015
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    Hallo bitte vergessen, das ist die BayBO 1998, die nicht mehr wirksam ist. Damals waren 8 m je Grundstücksgrenze möglich.

    Die Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand.

    Jetzt gilt: "In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig:

    Garagen einschließlich deren Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu Tiefgaragen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, bei einer Länge der Grundstücksgrenze von mehr als 42 m darüber hinaus freistehende Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m, nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 5 m; abweichend von Abs. 4 bleibt bei einer Dachneigung bis zu 70 Grad die Höhe von Dächern und Giebelflächen unberücksichtigt,
    "
     
  10. #10 VITRUVIUS, 28.05.2015
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    Hallo bitte vergessen, das ist die BayBO 1998, die nicht mehr wirksam ist. Damals waren 8 m je Grundstücksgrenze möglich.

    Die Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand.

    Jetzt gilt: "In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig:

    Garagen einschließlich deren Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu Tiefgaragen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, bei einer Länge der Grundstücksgrenze von mehr als 42 m darüber hinaus freistehende Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m, nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 5 m; abweichend von Abs. 4 bleibt bei einer Dachneigung bis zu 70 Grad die Höhe von Dächern und Giebelflächen unberücksichtigt,
    "
     
  11. woce82

    woce82

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    Ich lese da aber nirgends wo was von 15m??
     
  12. R.B.

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    Sorry, war in BaWü. Dann hängt es wohl mit den 50m2 zusammen. s.o.
     
  13. woce82

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    OK, aber nach meinen Plänen habe ich doch genau 50m2 Nutzfläche. Wo ist dann das Problem der Gemeinde?

    Gruß Michael
     
  14. rose24

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  15. R.B.

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    Die Bayern machen einem richtig kirre. Viel umständlicher kann man das wohl nicht niederschreiben. :(
     
  16. #16 VITRUVIUS, 28.05.2015
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    So ist es.

    Drei Architekten, fünf Meinungen. ;)

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  17. #17 Thomas B, 28.05.2015
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    Jaaaaaa...... :winken

    Zugegeben...das ist nicht eben leichte Kost...vor allem am Abend.
     
  18. #18 trekkie, 28.05.2015
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    Ich kenn das auch nur so mit den 15m in Summa über Eck bzw. in Summa entlang der Grenzen, jedoch nur max. 9m entlang einer Grenze.
    Allerdings Sachsen und die sind weitestgehend konform mit der BayBo.
    Die (verfahrensfreien) Quadratmeter/Kubatur haben damit nur entfernt was zu tun, die beziehen sich nicht explizit auf Grenzlängen, so zumindest mein Verständnis,
    was aber nicht richtig sein muss.

    Aber jaha, 3 Archis und 5 Meinungen ... mein Hobby sind ja statist. Erhebungsbögen, da ist man ab & an echt am Würfeln, weil der Interpretationsspielraum enorm ist ,
    aber gut, ander Thema - hab das Gefühl, dass die Dinger sowieso eher halbherzig ausgefüllt werden ;)
     
  19. #19 gunther1948, 29.05.2015
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    hallo
    die 15 m sind die grenzbebauung als summe insgesamt auf allen grenzen.
    siehe # 11.
    wohl dem der in rlp baut da sinds 18 m.

    gruss aus de pfalz
     
  20. woce82

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    Alles klar.. Dann weiß ich bescheid...
    Noch eine kleine Frage:

    Wenn ich später einmal eine kleine Gartenhütte in den Garten bauen möchte, zählt dies dann ebenfalls zur Grenzbebauung und dürfte ich diese dann nicht auf die Grenze bauen, da die 15m "schon voll" sind mit der Garage? Oder "zählt ein kleiner Gartenhüttchen nicht dazu?

    Gruß Michael
     
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