Anerkannte Regeln der Technik am Bau - Mauerwerk

Diskutiere Anerkannte Regeln der Technik am Bau - Mauerwerk im Baumurks in Wort und Bild Forum im Bereich Rund um den Bau; Von diversen Bauexperten, Baufachanwälten usw. wird in der Regel (oft auch hier im Forum) behauptet, dass bei der Mangelbeseitigung am Bau ganz...

  1. rodopp

    rodopp

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    Von diversen Bauexperten, Baufachanwälten usw. wird in der Regel (oft auch hier im Forum) behauptet, dass bei der Mangelbeseitigung am Bau ganz wichtig ist, was bestellt wurde (das MUSS angeblich geliefert werden ohne wenn und aber) und selbstverständlich MÜSSEN die Anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.

    Wir (ich schreibe immer auch im Namen meiner Frau) haben die Nichteinhaltung der ARdT und die Ausführung des Mauerwerkes sowie der Bodenplatte an unserem Einfamilienhaus prüfen lassen – das Ganze hat seit 2006 bis jetzt gedauert, also wird mein Beitrag entsprechend etwas länger hier sein, wer es nicht lesen mag, der darf an dieser Stelle schon mal aufhören zu lesen ;-) Jetzt ist das Urteil der ersten Instanz da und so kann ich berichten, wie es nun mit "Bestellung" und ARdT am Bau so ist – zumindest bei einem Gericht X (Ja, die Klage gegen den Statiker und Bauleiter in einer Person wurde bis auf einige Details abgewiesen). An dieser Stelle betone ich, dass ich hier nichts verallgemeinere und beziehe mich lediglich nur auf diese eine konkrete Entscheidung des Gerichtes X. Ich bin nämlich nicht wie die zahlreichen Anwälte und Experten, die uns seit 2006 beraten haben und die immer "verallgemeinert" haben, dass die ARdT am Bau eingehalten werden MÜSSEN und dass der Bauherr DAS bekommen MUSS, was er bestellt hat.

    Zu den Anerkannten Regeln der Technik am Bau - u.a. wurde neulich meine Frage "Und ist die Einhaltung der ARdT am Bau ein absolutes "muss"?" von Nutzer "JamesTKirk" beantwortet " Und ist die Einhaltung der Regeln im Straßenverkehr ein absolutes "muss"? Kann man da nicht etwas mit Bauchgefühl machen? Kann ich denn nicht über eine rote Ampel fahren, wenn keiner kommt? Kann ich denn nicht durch eine verkehrsberuhigte Zone mit 70 km/h fahren, wenn gerade keine Kinder auf der Straße zu sehen sind?". Daraus schlussfolgere ich, dass dieser Nutzer behauptet, dass das Einhalten der ARdT am Bau absolut notwendig ist.
    http://www.bauexpertenforum.de/showthread.php?91408-Zustimmung-zur-Abweichung-von-den-aaRdT/page2


    Dazu also kurz Folgendes – wir haben einen Architekten, Bauleiter und Statiker in einer Person beauftragt und vollständig bezahlt, ein Einfamilienhaus zu planen und den Bau zu überwachen. Es muss an dieser Stelle nicht ausgeführt werden, was bestellt, vereinbart usw. wurde, weil das Gericht in diesen Sachen kein Problem sah – der Planer und Bauleiter ist eindeutig für die Mängel verantwortlich, darüber bestehen keine Zweifel; ebenfalls wurde zweifelsfrei ein mangelfreies Haus bestellt.

    Jetzt kurz zu den Mängeln und ihrer Bestätigung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen im Gutachten aus dem Jahr 2012:
    Zitat 1. gerichtlich bestelltes Gutachten " Fazit Statik:
    Es wurden vom Sachverständigen am Objekt in prinzipieller Übereinstimmung mit den Vorgutachten zahlreiche und wesentliche Verarbeitungsmängel am Außenmauerwerk festgestellt.
    Dies ist ein Verstoß gegen die Allgemein anerkannten Regeln der Baukunst, ein Verstoß gegen die eingeführte Technische Baubestimmung DlN 1053-1 bzw. DIN 1053-100. Dies ist ein Verstoß gegen Handwerkerregeln und gegen Verarbeitungsrichtlinien der Produkthersteller."
    Zitat 2. gerichtlich bestelltes Gutachten " Die vom Bauunternehmer zugesicherten und vom Statiker abverlangten Eigenschaften sind reduziert aber nach Erfahrungs- Einschätzung des Sachverständigen anscheinend zufällig noch ausreichend vorhanden."
    Zitat 3. gerichtlich bestelltes Gutachten: "Die Ausführung des Mauerwerkes entspricht nicht dem Vorschriftenwerk. Zwischen Vorschriftenwerk und den aus der praktischen Bewährung folgenden realen technischen Anforderungen liegt jedoch ein Sicherheitsabstand. Dieser Sicherheitsabstand ist beim streitgegenständlichen Objekt aktuell nicht mehr in voller Höhe vorhanden, jedoch für die zu erwartende technische Beanspruchung und die Brauchbarkeitskriterien noch vollkommen ausreichend."

    Das Gericht hat also bestätigt: Es ist also egal, ob ich ein bestimmtes Mauerwerk bestellt habe, dem Bauunternehmen ist es freigestellt, ein anderes Mauerwerk zu liefern, dieses kann gerne auch "reduzierte Eigenschaften" in statischer Hinsicht haben, wenn diese Eigenschaften aber nach "Erfahrungs-Einschätzung" des gerichtlich bestellten Sachverständigen noch ausreichend sind, dann muss sie rodopp so hinnehmen. Wozu dann also die Diskussion "Was wurde bestellt?" oder "Die ARdT MÜSSEN eingehalten werden" ;-) Wichtig am Bau (bei diesem Gericht zumindest) ist die "Gebrauchstauglichkeit" d.h., ob das Haus so wie ausgeführt voraussichtlich stehen bleibt.
    Das Gericht begründet es im Urteil wie folgt Zitate Urteil:
    " Wie schon der Sachverständige A feststellte, bestätigte auch der nunmehr beauftragte Sachverständige B, daß in der Ausführungsqualität der Außenwände Mängel erkennbar sind. Dies betrifft die Fragen von Umfang und Aktualität statischer Berechnungen, des Wärmeschutznachweises, des vertikalen Lastabtrag in der Außenwand des Flächenmauerwerks, des Pfeilers in der Westfassade des Kellergeschosses und der Flachziegelstürze sowie den horizontalen Lastabtrag wegen der ungenügenden Steinüberbindemaße.
    ……
    Insoweit folgt das Gericht den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen B. Auch für diesen Sachverständigen gibt es keinen Anlaß, die statische Eignung und die Gebrauchstauglichkeit des Außenwandmauerwerkes anzuzweifeln. Ausschlaggebend ist, daß das Mauerwerk funktionstauglich ist und dem Außenmauerwerk insoweit kein Mangel im Sinn von § 633 Absatz 2 Ziffer 2 BGB anhaftet. …. Der mit dem Werkvertrag verfolgte Zweck des Mauerwerks wird trotz der unvollständigen Mauerwerksfugen doch erreicht, so daß die Außenmauern die vertraglich vorausgesetzte Funktion erfüllen."

    Es ist also am Bau vermutlich anders als bei den Verkehrsregeln, zumindest kenne ich kein Urteil wo es heissen würde "Herr XY hat zwar die Verkehrsregeln missachtet, da die Fahrt aber insgesamt "gebrauchstauglich" war (und das ist das, was der Gesetzgeber im Endeffekt von den Fahrern fordert), so muss er für diese Missachtung der Verkehrsregeln keine Strafe befürchten. Es ist nämlich bei der Fahrt zu keinem Schaden gekommen, niemand wurde gefährdet oder verletzt."

    In einem zweiten Beitrag beschreibe ich die Mängel der Bodenplatte und die Begründung des Gerichtes, warum diese auch so in Ordnung ist.
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 04.06.2015
    Ralf Dühlmeyer

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    Ja und - ist halt ein Gericht, vermutlich Landgericht. Dann muss eben ein OLG das kassieren. Ist halt so im deutschen Rechtswesen.
    Ich hab vor Gericht schon Gerichtsgutachter durch die Schrotmühle gedreht, weil sie völligen Blödsinn geschrieben hatten, der Gutachter selber antwortete auf Nachfragen zu seinem Text am Ende nur noch da müsse man einen Spezialgutachter fragen - und was machts Richterlein - urteilt buchstabengetreu nach dem (völlig verfehlten) Gutachten.

    Die Tage gabs abends einen Beitrag über zu Unrecht zu Haftstrafen verurteilte Menschen, was ja wohl wesentlich schlimmer ist als eine nicht zu 100 % erfüllte DIN.

    Da haben Richter entlastende Tatsachen schlicht ignoriert oder so hingebogen, dass sie bestenfalls neutral waren.
    Nach Jahren ohne Wenn und Aber freigesprochen, das verurteilende Gericht sieht "keine eigenen Fehler"
    Der unabhängige Richter ist halt ein zweischneidig Schwert.
     
  3. Taipan

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    Wo liegt jetzt dein Problem? Das Gericht ist dir insoweit gefolgt, dass Mängel vorliegen, hat aber aufgrund externer Gutachter festgestellt, dass Dir dadurch kein Schaden entstanden ist. Mangelhaft ist das Werk, nur hast du aufgrund des ausbleibenden Schadens keinen Anspruch auf eine Mangelbeseitigung, da diese unverhältnismäßig wäre und die Gebrauchstauglichkeit nicht verbessert. Die aardt dienen dazu sicherzustellen, dass ein Werk SO ausgeführt auf jeden Fall die erforderliche Gebrauchstauglichkeit besitzt. eine andere Ausführung KANN aber auch eine Gebrauchstauglichkeit herstellen.

    Damit eben das Gericht, dass ja immer die Interessen aller Beteiligten abzuwägen hat, nicht in eine solche Klemme kommt, muss eben frühzeitig die Mangelfreiheit einzelner Bauteile gepürft werden und schon frührzeitig gegengesteuert werden. DANN kann auch nach den aardt gebaut werden.
     
  4. rodopp

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    Taipan - ok ich wusste nicht, dass bei der Nichteinhaltung der ARdT ein Schaden entstehen MUSS. Ich habe kein Problem, ich wollte am konkreten Beispiel nur beschreiben, dass die Einhaltung der Anerkannten Regeln der Technik kein MUSS ist wie bei Verkehrsregeln wie auch hier oft behauptet, es hängt vom Gutdünken eines Richters ab, der sich gerade mit der Sache befasst ;-)

    Genauso das, was ich bestelle, muss nicht geliefert werden, wenn das, was die Baufirma geliefert hat, auch irgendwie hält und es zu keinem Schaden kommt ;-)


    Aber wie schon Herr Dühlmeyer schreibt, wir lassen es noch mal ein Oberlandesgericht bewerten, ob die Herren dort einer anderen Meinung sind ... Ich werde dann wieder berichten.
     
  5. rodopp

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    Taipan - uund ich beklage mich nicht über Probleme, schreibe das hier nur deshalb, damit sich das Leute, die Ähnliches geliefert bekommen, gut überlegen können, ob sie vor Gericht ziehen, wenn ihnen fanatische Anwälte behaupten, dass sie - ohne wenn und aber - einen ANSPRUCH darauf haben, was sie bestellt haben ;-)
     
  6. #6 wasweissich, 04.06.2015
    wasweissich

    wasweissich Gast

    ist ja halt so , dass es in allen branchen solche und solche gibt ....

    und böse an der geschichte ist , dass die bauleute nachbessern müssen , ohne kohle , viele andere können sich eine nachbesserung/nächste instanz/neue OP/wasauchimmer bezahlen lassen

    schwarze schafe gibt es im bauwesen nicht mehr als wo anders , obwohl die lektüre des bef manchmal anderes suggeriert...
     
  7. rodopp

    rodopp

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    müssen nicht, die können doch gleich richtig arbeiten - Überbindemaße einhalten, vollflächig Mörtel auftragen und die vorgeschriebene Menge an Eisen in die Bodenplatte hineinschmeissen ist doch keine hohe Kunst, solche Mängel entstehen doch absichtlich ...
     
  8. Roth

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    Leistungsverzeichnis ist maßgeblich für das geschuldete Bausoll.

    Die Frage, ob eine Werkleistung mangelhaft ist, wird danach beurteilt, ob der tatsächliche Zustand von demjenigen abweicht, den die Parteien bei Abschluss des Vertrags vereinbart haben.

    Das vertraglich Geschuldete könne sich dabei insbesondere aus dem Leistungsverzeichnis ergeben, entschied das OLG Düsseldorf. Werde das Werk nicht auf Basis des Leistungsverzeichnisses ausgeführt, würden Mängel in den Verantwortungsbereich des Unternehmers fallen. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Bauunternehmers zurückgewiesen. Das Urteil des OLG hat somit Rechtskraft erlangt.
    (OLG Düsseldorf, 22 U 32/06; BGH VII ZR 183/06)

    Wurde der Architekt als Gesamtschuldner verklagt? Streitverkündung an den BU?
     
  9. rodopp

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    Roth - vertraglich vereinbart UND abgerechnet (steht so auf der Rechnung) wurde ein "fachgerechtes Mauerwerk" - dass das vorliegende Mauerwerk nicht fachgerecht ist, wurde durch zwei gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigt (Zitate s. oben, weitere kann ich gerne nachreichen).
    Das geschuldete Bausoll ist im Leistungsverzeichnis beschrieben, darüber gibt es keine Zweifel, nun hat das Gericht aber entschieden, dass dieses Soll nicht eingehalten werden muss, weil das Mauerwerk auch so steht und nach "Erfahrung" des Sachverständigen voraussichtlich auch so stehen bleibt.

    Der Architekt wurde als Gesamtschuldner verklagt, er hat dem BU dann streit verkündet.
     
  10. #10 wasweissich, 04.06.2015
    wasweissich

    wasweissich Gast

    das setze ich erstmal als normal voraus .. :D

    wenn dann aber ein mehr als pingeliger AG wegen pillepalle geld zurückhält und du kein bock auf gericht hast machst du unentgeltlich jeden hauch von dasgefälltmirabernicht auch wenn es in ordnung ist nochmal .... :shades
     
  11. rodopp

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    Ich habe zwar im Thema "Bodenplatte" geschrieben, dass ich hier eigentlich keine "Lösungsansätze" suche, aber es fällt mir jetzt ein, dass mich die Meinung zu einem "Lösungsansatz" oder einfach die Meinungen zu folgender Problematik interessieren würden:

    Die Thüringer Bauordnung (hier ist zwar die neueste Fassung, war aber in der damals 2006 geltenden genauso denke ich http://landesrecht.thueringen.de/jp...auO+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true )

    besagt u.a.

    § 17
    Bauprodukte

    (1) [1] Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck

    1.

    von den nach Absatz 2 bekannt gemachten technischen Regeln nicht oder nicht wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) oder nach Absatz 3 zulässig sind und aufgrund des Übereinstimmungsnachweises nach § 22 das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen oder

    nach den Vorschriften

    a)

    der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4. April 2011, S. 5),
    b)

    anderer unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union oder
    c)

    zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union, soweit diese die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 berücksichtigen,

    in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere die CE-Kennzeichnung (Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nr. 1 festgelegten Leistungsstufen oder -klassen ausweist oder die Leistung des Bauprodukts angibt.

    Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht abweichen, dürfen auch verwendet werden, wenn diese Regeln nicht in der Bauregelliste A bekannt gemacht sind. Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen, bedürfen keines Nachweises ihrer Verwendbarkeit nach Absatz 3."

    Ich verstehe das so, dass ein Bauprodukt nur dann verwendet werden darf, wenn es der Zulassung entspricht

    Ich verstehe es so, dass das "Bauprodukt" Poroton-Mauerwerk nur dann für die Verwendung zugelassen ist, wenn es den Verarbeitungsvorschriften des Herstellers entspricht.
    Im gerichtlich bestellten Sachverständigengutachten wurde ja festgestellt, das das Mauerwerk NICHT den Herstellervorschriften entspricht, dabei handelt es sich nach dem gerichtlich bestellten Sachverständigen um "zahlreiche und wesentliche Verarbeitungsmängel am Außenmauerwerk"

    Ist das jetzt nicht so, (rein theorethisch natürlich, da die Baubehörde davon niemals von keinem der Beteiligten erfährt), dass damit die Baugenehmigung erloschen ist, weil das Bauprodukt "Mauerwerk" nicht der Zulassung entspricht?

    Und was müsste der Bauherr in diesem Falle machen? Rein theorethisch natürlich ... Klar, dass für die Praxis die Empfehlung kommt, bloß nichts der Baubehörde sagen und dann wird alles gut;-) (Wo kein Kläger, da kein Richter ...)

    Klar werde ich mich darüber auch mit den von mir bezahlten Fachleuten beraten, aber wer mag, der darf hier seine Meinung/evtl. Erfahrung schreiben. Danke!
     
  12. #12 feelfree, 04.06.2015
    feelfree

    feelfree Gast

    Der Baubehörde ist das verwendete Mauerwerk sowas von egal.
     
  13. rodopp

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    feelfree - danke, wusste ich nicht, habe mich durch die Bauordnung täuschen lassen ...
     
  14. #14 rodopp, 07.06.2015
    Zuletzt bearbeitet: 07.06.2015
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    zum Thema Mauerwerk auch noch eine Ergänzung bezüglich "Unverhältnismäßigkeit der Kosten", weil es hier in der Diskussion erwähnt wurde:

    Der Beklagte und auch das Gericht argumentieren NICHT damit, dass der Abriss und Neubau des mangelhaften Mauerwerkes mit unverhältnissmäßig hohen Kosten verbunden wären.
    Der Beklagte muss ja nicht argumentieren, für ihn hat der gerichtlich bestellte Sachverständige die Argumente gefunden - das unzweifelhaft mit zahlreichen Mängeln behaftete Mauerwerk ist "gebrauchstauglich"/"funktionstauglich" und somit ist der mit dem
    Werkvertrag verfolgte Zweck des Mauerwerks erfüllt.

    Zitate Urteil:

    "Wie schon der Sachverständige A feststellte, bestätigte auch der nunmehr beauftragte Sachverständige
    B, daß in der Ausführungsqualität der Außenwände Mängel erkennbar sind. Dies betrifft die Fragen von Umfang und Aktualität statischer Berechnungen, des Wärmeschutznachweises, des vertikalen Lastabtrag in der Außenwand des Flächenmauerwerks,
    des Pfeilers in der Westfassade des Kellergeschosses und der Flachziegelstürze sowie den horizontalen Lastabtrag wegen der ungenügenden Steinüberbindemaße. Hinzu kommt, daß der Wärmeschutz bei den Flachziegelstürzen und Tür- und Fensterleibungen unzureichend ist."

    ....

    "Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen B entspricht dieses Mauerwerk zwar nicht den im Regelwerk tabellarisch aufgelisteten Mauerwerksdruckfestigkeitsklassen und wurde auch nicht zumindest im äußeren Bereich des Ziegelquerschnittes vollflächig vermörtelt, so daß der quantitative Umfang der unvollständigen Lagerfugen nicht mehr zu erkennen ist. Nach Auffassung des Sachverständigen B ist von einer Vermörtelung von mindestens 20 Prozent des Mauerwerksquerschnittes, somit sechs Zentimeter als notwendige Mindestwanddicke auszugehen. Dieser durchgängig vorhandene Mindestquerschnitt
    von sechs Zentimeter ist auch bei dem nicht bekannten Maß der Unvollständigkeit der Lagerfugen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überall vorhanden, so daß das Haus aufgrund der erheblichen statischen Überdimensionierung des Außenwand mauerwerks aber eine ausreichende Standsicherheit besitzt.
    Auch eine Sanierung des Flächenmauerwerks aus statischen Gründen hält der Sachverständige nicht für erforderlich. Ausschlaggebend ist, daß das Mauerwerk funktionstauglich ist und dem Außenmauerwerk insoweit kein Mangel im Sinn von § 633 Absatz 2 Ziffer 2 BGB anhaftet. Der mit dem Werkvertrag verfolgte Zweck des Mauerwerks wird trotz der unvollständigen Mauerwerksfugen doch erreicht, so daß die Außenmauern die vertraglich vorausgesetzte Funktion erfüllen"

    Sprich - erfüllt eine Leistung die vertraglich vorausgesetzte Funktion = mangelfreie Leistung. Bestellt sich jemand ein teueres Essen aus einem Edelrestaurant und bezahlt er es, dann muss er u.U. auch ein billiges Essen aus dem Imbisswagen an der Ecke akzeptieren, da die Funktion "satt werden" doch erfüllt wurde = Leistung mangelfrei ..

    Wenn das Urteil veröffentlicht wird, so werde ich den Link hier kopieren ;-)
     
  15. rodopp

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    also nach diesem Gericht: ein Mauerwerk welches NICHT nach ARdT ausgeführt ist, ist dann mangelfrei, wenn es "gebrauchstauglich"/"funktionstauglich" ist, sprich wenn es nicht zusammengebrochen ist ;-)
     
  16. sniper

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    moin rodopp

    is das nicht eine schöne bunte welt

    hier im forum gibt es einen ähnlichen fall, der sich über mehrere jahre hingezogen hat und am ende doch noch gut ausgegangen ist ,muste mal bissel suchen
     
  17. uban

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    es macht einen Unterschied als unbeteiligter, interessierte Leser das ganze entspannt zu beobachten oder ob man als Betroffener eine elend lange Verkettung unglücklicher Zufälle (Baufirma pfuscht, Bauleiter schlampt, jahrelange Verzögerung mit fragwürdigen öbuv SV und Landrichter-Entscheidungen) durchleiden muss und bei meiner Fantasie lässt sich diese unglückliche Verkettung durchaus noch locker 10 weitere Jahre weiterführen, bis hin zu der sich dann offenbarenden Pleite des Beschuldigten.

    Ein Schaden auf jeden Fall für alle Seiten denn ich kann mir nicht vorstellen dass es die Beteiligten für nötig hätten ein paar kg Stahl zu unterschlagen.
     
  18. rodopp

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    beim Thema Mauerwerk würde mich noch interessieren - vielleicht hat Herr Wortmann eine Meinung dazu, weil es eigentlich eine rechtliche Frage ist:

    Vor dem Prozess gegen den Statiker, Planer und Bauleiter lief ein Prozess gegen die Baufirma, der mit einem Vergleich abgeschlossen wurde (die Gründe sind egal)

    Das Gericht argumentiert bezüglich der Mauerwerksmängel im aktuellen Urteil u.a. so:

    "Ausschlaggebend ist, daß das Mauerwerk funktionstauglich ist und dem Außenmauerwerk insoweit kein Mangel im Sinn von § 633 Absatz 2 Ziffer 2 BGB anhaftet. Der mit dem Werkvertrag verfolgte Zweck des Mauerwerks wird trotz der unvollständigen Mauerwerksfugen doch erreicht, so daß die Außenmauern die vertraglich vorausgesetzte Funktion erfüllen. Dies haben
    die Bauherren bereits im Werklohnprozeß mit der jetzigen Streithelferin zu 1. akzeptiert und sich auf eine Schadenersatzzahlung gemäß § 634 Ziffer 4 BGB geeinigt."


    Frage: Ist die Argumentation des LG richtig, wenn es aus der Tatsache, dass im Vorprozess ein Vergleich im Streit um das Mauerwerk mit der Baufirma geschlossen wurde, nun jetzt darauf schließt, dass damit die Bauherren das Mauerwerk als mangelfrei weil "funktionstauglich" akzeptiert haben?

    Ich dachte, ein Vergleich bedeutet nicht, dass die eine oder die andere Seite irgendetwas Verbindliches (im rechtlichen Sinne) zu den Mängeln beschlossen hat ... Ein Vergleich bedeutet nach meinem Verständnis NICHT, dass die Baufirma anerkannt hat, dass das Mauerwerk mangelhaft ist und die Bauherren, dass das Mauerwerk mangelfrei ist (vor allem, weil in dem Prozess mit der Baufirma auch zahlreiche weitere Mängel behandelt wurden, wie z.B. die falsch ausgeführte Kellerabdichtung usw.)
     
  19. #19 Ralf Wortmann, 08.06.2015
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    Nein, diese Argumentation ist nicht richtig und steht auch im Widerspruch zu dem, was der Gericht auf Seite 8 des Urteils schrieb (mit Zitat aus Kniffka/Koeble):

    "Diesem Vergleich zwischen den Bauherren und der Rohbaufirma kommt auch keine Gesamtwirkung zu."

    Ebenso BGH, Urteil vom 19.12.1985, Az. III ZR 90/84. Dort heißt es:

    „Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlaß wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragsschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten (§ 423 BGB). Ist dies - wie hier offensichtlich - nicht anzunehmen, so bleibt der von der Haftung gegenüber dem Gläubiger befreite Gesamtschuldner im Innenverhältnis gegenüber den anderen Gesamtschuldnern zur Ausgleichung nach seinem ursprünglichen Schuldanteil verpflichtet.“
     
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