Anerkannte Regeln der Technik am Bau - Bodenplatte

Diskutiere Anerkannte Regeln der Technik am Bau - Bodenplatte im Baumurks in Wort und Bild Forum im Bereich Rund um den Bau; @hwttiger - im Moment nich keine Schäden ... aber ok, ich suche hier keine Lösungen, habe nur beschrieben, wie es so läuft mit Begutachtungen und...

  1. rodopp

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    @hwttiger - im Moment nich keine Schäden ... aber ok, ich suche hier keine Lösungen, habe nur beschrieben, wie es so läuft mit Begutachtungen und Gerichtsprozess.
     
  2. #62 HWTIGGER, 06.06.2015
    HWTIGGER

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    na dann schneidet mal schön die Sohlplatte entzwei, wenn es dann hinterher höhenversätze in der Sohlplatte gibt und ggf. an einigen Stellen Horizontallasten nicht mehr sicher abgetragen werden können, würde
    ich den Anwalt informieren das er schonmal die Klage gegen denn gerichtlich bestellten Gutachter vorbereitet.
     
  3. Eric

    Eric

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    Ich kann den TE verstehen. Wer bei der Konstellation nicht durchdreht, muß starke Nerven haben.

    Klar und eindeutig ist, dass ein Mangel im Sinne § 633 BGB vorhanden ist:

    a.) Der Unternehmer hat nicht das gebaut, was beauftragt worden ist ( Beschaffenheitsfehler ). Der beklagte Ingenieur/Statiker/Archi (?) ist seiner Verpflichtung zur Bauüberwachung nicht ordnungsgemäß nachgekommen und hat die von der vertraglichen Vereinbarung abweichende Ausführung nicht entdeckt und rechtzeitig gestoppt.

    Ergo ist die Haftung dem Grunde nach gegeben.

    b.) Die Frage ist, auf was der " Bauleiter " haftet, also die Rechsfolge. Insoweit habe ich den TE dahingehend verstanden, dass der " Bauleiter " sich auf Unverhältnismäßigkeit gemäß § 635 Abs. 3 BGB beruft. Dazu muß man im Ausgangspunkt wissen, dass die " Unverhältnismäßigkeit " eine allein vom Richter zu entscheidente Rechtsfrage ist und der " Bauleiter " für die Unverhältnismäßigkeit darlegungs- und beweispflichtig ist. Zweifel hinsichtlich etwaiger Risiken gehen also zum Nachteil des " Bauleiters ".

    Was das Gesetz unter " unverhältnismäßge Kosten " versteht, hat der Anwalt in dem vom TE wiedergegeben Zitat in groben Zügen richtig dargestellt. Man muß dazu aber viel mehr lesen und hierzu die von den Obergerichten entschiedenen Fälle zur Auswertung heranziehen. Klar ist nach der Rechtsprechung, dass es auf die Höhe der Kosten nicht ausschlaggebend ankommt. Bestünde hier Einsturzgefahr, dann könnte der Abbruch kosten was er will. Der " Bauleiter " würde aufgrund des Bauüberwachungsfehlers auf Ersatz der Abriß und Neuerstellungskosten haften. Jetzt hat das Gericht aber einen offenbar ziemlich eigenbrödlerichen SV beauftragt, der um den heißen Brei herumredet. Richtig verstehen, was der überhaupt meint, tue ich nicht. Offenbar meint er auch nur, dass die abweichende Bauweise nicht " so " schlecht ist und nach seinen " Erfahrungen " schon funktionieren wird. Er hat aber den rechnerischen Nachweis der Gebrauchstauglich-/Funktionsfähigkeit nicht erbracht. Er argumentiert offenbar damit, dass das Haus schon einige Jahre steht, noch nichts passiert ist und auch in Zukunft nach " seinen Erfahrungen " nichts passieren wird. Das kann man ihm glauben oder nicht. Das ist aber Blödsinn, weil vor Gericht nicht nach Meinungen gefragt wird, sondern von einem Sachverständigen Nachweise gefordert werden. Also muß hier von dem Anwalt angesetzt werden. Außerdem muß der Sachverständige befragt werden, welche Nachteile die von der Planung abweichende Bauweise ( hierbei wird der Planer und Bauleiter sich ja etwas gedacht haben, aber was ?, soll er doch mal angeben! ) in Bezug auf die konkrete Nutzung des Gebäudes mit den vor Ort vorhandenen Umgebungsbedingungen hat und in welchem Ausmaß über die gewöhnliche Standzeit der Gebäudes ( nicht heute und morgen ) mit Schäden zu rechnen ist. Der SV muß also zu einer objektiven Risikobewertung gezwungen werden. Diese muß vom Richter nach Art und Ausmaß bewertet werden.

    Dazu fällt mir dann u.a. aus dem Stehgreif das Urteil des BGH zur Schimmelbildung im Dach ein. Da hatte auch ein SV gemeint, der vorhandene Schimmel lasse sich behandeln und dann sei " alles in Ordnung ". Auf die Frage, wie hoch das Risiko sei, dass der Schimmel wieder komme, hat er sich auf eine Prognose von 6 % eingelassen. Und aufgrund dieser Aussage hat der BGH knallhart entschieden, dass Schimmel im Dach nicht bestellt worden ist und der BH das Risiko des erneuten Ausbruchs von 6 % nicht zu akzeptieren hat. Das Dach war folglich komplett zu erneuern. Versteht sich aber auch irgendwie von selbst: Bei mangelfreier Erstellung wäre kein Schimmel entstanden und der BH ist ja kein " Versuchskaninchen " für risikogeneigte Nachbesserungen.

    Was mich hier verwundert, ist, dass der SV selbst davon ausgeht, dass nachgebessert werden muß. Er hat vorgeschlagen, dass die Bodenplatte eingeschnitten wird. Verstehe ich nicht und es klingt auch etwas abenteuerlich. Ein vernünftiger Mensch macht so etwas wohl kaum. Sodann habe ich den TE dahingehend verstanden, dass der Sachverständige keinen Nachweis geführt hat, dass sein Vorschlag ohne jeden Zweifel auch tatsächlich funktioniert. Etwaige sich hierbei ergebende Nachteile ( z.B. Dichtigkeit des Kellers usw. ) hat er offenbar bislang auch nicht benannt. Wenn ich den TE richtig verstanden habe, soll das Einschneiden der Bodenplatte als Nachbesserung " versucht " werden. Ein " Versuch " ist kein verwertbares Ergebnis in Bezug auf die vom " Bauleiter " zu beweisende Unverhältnismäßigkeit. " Versuche " hat der TE nicht zu akzeptieren. Ihm sind nur solche alternativen Nachbesserungsmethoden zumutbar, die den Mangel sicher und dauerhaft beseitigen ( siehe Schimmelurteil des BGH ).

    Sollte der Abriß und die Neuerstellung des Gebäudes tatsächlich im Rechtsinne " unverhältnismäßig " sein ( Hinweis: gemeint sind damit in erster Linie reine Schönheitsmängel, aber nicht Baumängel mit erheblichem, nicht zuverlässig zu kalkulierenden Schadenspotential ! ), dann muß neben den Kosten für die " Sanierung durch Einschneiden der Bodenplatte " daran gedacht werden, dass eine zusätzlicher Schadensersatzanspruch wegen etwaiger Nutzungseinschränkung nach Sanierung und ein selbstverständlich verbleibender merkantiler Minderwert ( Abzug bei einem fiktiven Verkauf; ob der TE überhaupt verkaufen will, ist nach BGH unerheblich ! ) zusätzlich als Schadensersatz zu ersetzen ist. Der merkantiler Minderwert wäre m.E. erheblich, da man schon ziemlich doof sein muß, ein Haus zu kaufen, in dessen Keller die Bodenplatte auf Meinung eines Gerichtssachverständigen aufgeschnitten worden ist.

    Für den Bauanwalt fängt der Prozeß oft erst dann an, wenn die Sachverständigen ihre Gutachten abgeliefert haben. Dass die Klage schlüssig zu sein hat, versteht sich eh von selbst. Zu der Schlüssigkeit kommt halt hinzu, dass die Klage auch noch nach der Beweisaufnahme hält. Die Beweiswürdigung - hier Auseinanderflücken und Erschüttern des SV-Gutachtens - gehört noch zur Verpflichtung des Anwalts. Gegebenenfalls benötigt er hierzu die Unterstützung eines Baufachmanns ( hier: Statikers ), der das erstellte Gutachten auf Defizite, baufachliche und schlichte Denkfehler untersucht und dem Anwalt zuarbeitet.

    Bedauerlich ist, dass es kaum ein Gericht gibt, das die Sachverständigen in schwierigen Fällen in die Materie einweist, d.h. dem Sachverständigen vorab erklärt, was das Recht unter " Unverhältnismäßigkeit " versteht und welche Fakten das Gericht vom Sachverständigen benötigt/geklärt haben will, um die Rechtsfrage " Unverhältnismäßigkeit " beantworten zu können.

    Der Richter Ullrich hats treffend beschrieben: Der SV ist das bloße Auge ( und die Wissensdatenbank ) des Gerichts. Zu denken hat allein der Richter. Kommt das Auge auf die Idee, auch noch zu denken ( um z.B. dem Richter zu erklären, dass im konkreten Fall Unverhältnismäßigkeit vorliegt ) und schreibt der Richter die Gedankengänge des Auges einfach ab, dann geht das Urteil in die Hose. Denn Auge und Gehirn sind zweierlich. Das Auge hat kein Recht zu kennen und sieht es im Zweifel auch völlig falsch. Denn Rechtsbegriffe haben meist eine völlige andere Bedeutung als im normalen Sprachgebrauch.
     
  4. rodopp

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    @Eric - danke für die Meinung, ja das Ganze hat natürlich viele Facetten ... Sicherlich, die Kosten für Abriss und Neubau sind hoch, dann sollte der Anwalt uns halt am Anfang darauf aufmerksam machen, vielleicht würde es dann zur Klage nicht kommen. Wie gesagt, zu der Klage ist es doch nicht so gekommen, dass ich mich eines abends beim Bier entschieden hatte - ich habe nicht das bekommen, was ich bestellt habe, also Klage ich mal, um reich zu werden oder jemanden zu ruinieren.

    Es ist nicht nur die Bodenplatte an diesem Haus mangelhaft, der gesamte Rohbau (ausgenommen Dach, hat dann eine andere Firma gemacht) ist voller Mängel. Wir haben auch von Anfang an das versucht, was auch hier im Forum immer empfohlen wird - mit den Verantwortlichen zu kommunizieren, gemeinsame Wege zu suchen usw. Seitens der Verantwortlichen wurde aber immer abgeblockt, vermutlich in der Hoffnung, wir wurden das Ganze wirtschaftlich sowieso nicht durchstehen.
    Alles zu beschreiben, wurde den Rahmen diese Themas zu sprengen, ich erwähne nur ein Paar Punkte, um das Verhalten der Baufirma und des Statikers/Planers/Bauleiters in einer Person) beispielhaft zu schildern, und wie es am Ende zu so einer Klage kommt.

    1. Nach Fertigstellung des Rohbaus und Abnahme kam es zur starken Regenfällen und danach zu massiven Wassereinbrüchen im Keller, die Baufirma hat uns beschuldigt, wir wollen sie ärgern und haben das Wasser in den Keller per Schlauch eingeführt. Wir haben die komplette Abdichtung der Kellerwände auf eigene Kosten erneuern lassen - viel Geld, aber egal, der gerichtlich bestellte Sachverständige konnte nicht anders und hat bestätigt, dass die Abdichtung tatsächlich von der Baufirma falsch ausgeführt wurde.

    2. Eine der Kellerwände ist "eingeknickt", von der Baufirma jegliche Verantwortung abgelehnt, wir haben auf eigene Kosten in die Wand eine "Verstärkungskonstruktion" einbauen lassen, hier wurde auch vom gerichtlich bestellten Sachverständigen bestätigt, dass das im Verantwortungsbereich der Baufirma liegt

    3. Ein Pfeiler in einer "Fassade" wurde schon planerisch von der Statik her zu schwach geplant, zusätzlich auch noch handwerklich falsch ausgeführt, Statiker/Planer und Firma beschuldigen uns, wir bilden uns da etwas ein und unser private Sachverständige erzählt Schwachsinn - da wäre immer noch die Möglichkeit, aufeinander zuzugehen vorhanden. Der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigte sogar, dass bei diesem Pfeiler sogar die Gefahr für Leib und Leben bestand.

    Das nur 3 Beispiele für viele, so könnte ich noch lange fortsetzen. Nur weil es diese ganze Mängel gab und die Baufirma dabei sogar noch die Frechheit besaß, uns auf eine kleine Restsumme die wir dann nicht zahlen wollten zu verklagen, so wurde von einem von uns privat bezahlten Statiker u.a. die Statik der Bodenplatte überprüft und ERST DANN kam die ganze Sache mit der Klage auf Abriss und Neubau in Frage. Dieser hat dann festgestellt, dass:

    a.) die statischen Unterlagen zu der Bodenplatte schon beim Bauantrag unvollständig waren (die Baubehörde hat das ja nicht kontrolliert, der ist ja egal, was man da einreicht, wenn der Statiker eine entsprechende "Befreiung" hat)
    b.) die Ausführung der Bodenplatte mangelhaft war und nicht die geplanten und abgerechneten Stahlmengen eingebaut wurden

    Dass die Bodenplatte den ARdT nicht entspricht wurde ja vor Gericht unzweifelhaft nachgewiesen.

    Ich bin Laie, aber nach dem, was ich alles seit 2006 erlebt habe und was man mir alles erzählt hatte, dass es nicht mangelhaft ist und sich dann doch mangelhaft zeigte, da wird mir jetzt niemand einreden können, dass sich meine privaten Sachverständigen plötzlich täuschen, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige jetzt recht hat, wenn er die Bodenplatte "mangelfrei gesundbetet". Meine privaten Sachverständigen sehen das nämlich ganz anders ... rein technisch, abgesehen davon, dass eine andere als die vereinbarte Bodenplatte vorhanden ist.

    Die Mangelfreiheit des Hauses will ich mir zuerst vom Bundesgerichtshof bestätigen lassen, dann kann ich mit gutem Gewissen bei einem eventuellen späteren Verkauf jedem potentiellen Käufer erzählen, dass das Haus mangelfrei ist ;-)
    Ich möchte nämlich jetzt einen potentiellen Käufer sehen, der - insbesondere wenn er ein "Baulaie" ist und nachdem er die vielen seit 2006 erstellten Gutachten gelesen hat, die ich ihm ja offenbaren MUSS - sagt, ich zahle für so eine Bude das "markttechnisch" übliche Geld ... Der lacht sich doch tot ... ;-)
     
  5. rodopp

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    @Eric - noch als Ergänzung, der Beklagte argumentiert ja nicht mit "Unverhältnismäßigkeit der Kosten" wenn ich es richtig verstanden habe sondern etwa so (und dem folgt das Gericht im Urteil):
    Zitate Urteil
    "Der Beklagte beantragt die Klageabweisung."
    "Ein Bauwerkmangel würde nur bei erkennbaren Gebrauchsnachteilen vorliegen."
    "Das Wohnhaus der Klägerin sei standsicher."

    Dem schließt sich das Gericht an und argumentiert bei der Bodenplatte ähnlich wie beim Mauerwerk Zitat Urteil "Ausschlaggebend ist, daß das Mauerwerk funktionstauglich ist und dem Außenmauerwerk insoweit kein Mangel im Sinn von § 633 Absatz 2 Ziffer 2 BGB anhaftet. Der mit dem Werkvertrag verfolgte Zweck des Mauerwerks wird trotz der unvollständigen Mauerwerksfugen
    doch erreicht, so daß die Außenmauern die vertraglich vorausgesetzte Funktion erfüllen." Das die Verarbeitung nachweislich NICHT den ARdT entspricht, erwähnt das Gericht dabei nicht ;-)

    Wenn ich es richtig verstehe, dann sagen der Beklagte und das Gericht ziemlich einstimmig, es muss nicht abgerissen und neu gebaut werden, weil das Haus sowieso mangelfrei ist. Ist ein Bauwerk "gebrauchstauglich" sprich es steht und der Bauherr kann darin wohnen, so ist es mangelfrei.
    Und ein mangelfreies Bauwerk muss man nicht abreissen.

    Ja ich weiß, jetzt fängt die Arbeit für den Anwalt an ;-)
     
  6. Eric

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    OK, dann hast Du Dir hier eine Klageschrift mit antizipiertem Verteidigungsvorbringen aus der vorprozessualen Auseinandersetzung zusammengereimt und den Anwalt gibts auch nicht, weil er noch nicht einmal die richtigen §§ zitieren kann.

     
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    @Eric - doch doch, die Klage gibt es ganz bestimmt ;-) Ich habe keinen Grund, mir etwas auszudenken ;-)

    Die Klage wurde ja geschrieben, BEVOR der Beklagte irgendetwas zu der Klage argumentiert hat ;-) Als die Klage geschrieben wurde, da wusste der Beklagte noch gar nicht, was auf ihn zukommt.

    Warum das mit der Unverhältnismäßigkeit der Kosten dann bereits in der Klage steht? Müsste man den Anwalt fragen, er hat sie geschrieben, nicht ich, ich denke, er hat vermutet, dass der Beklagte mit dem Argument der Unverhältnismäßigkeit der Kosten kommt. Dass ein gerichtlich bestellter Sachverständige dann das Mauerwerk und die Bodenplatte als "mangelfrei" hinbiegen kann, obwohl beide nicht nach ARdT, nicht nach Bestellung usw. - daran hat er wohl nicht gedacht.

    In einem Gerichtsprozess muss man halt auch an die Sachen denken, die zuerst volkommen unwachrscheinlich erscheinen ;-)
     
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    @Eric - ob der Anwalt hier die richtigen Paragraphen zitiert, kann ich nicht beurteilen, bin Laie ... ja ich weiß, ich müsste eigentlich auch noch einen Anwalt bezahlen, der die Schriften von diesem Anwalt kontrolliert ;-)

    Vielleicht wird das Urteil demnächst irgendwo veröffentlicht, dann werde ich einen Link hier einfügen, aber ich weiß nicht, ob so ein Urteil aus der 1. Instanz veröffentlicht wird, wenn dagegen dann noch Berufung läuft ...

    Was hat denn der Anwalt falsch zitiert, damit ich ihn darauf aufmerksam machen kann, wenn er schon nicht einmal richtig zitieren kann ...?
     
  9. Eric

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    @Eric - danke. Das Gericht hat auch vorgeschlagen, dass wir ein Gutachten zum merkantilen Minderwert des Hauses bezahlen sollen - das haben wir abgelehnt, da das Gericht im Beweisbeschluss im Prinzip "vorausgeschrieben" hat, wie das Ergebnis des Gutachtens dann zu lauten hat ;-)

    so stand im Beweisbeschluss u.a. sinngemäß - der beauftragte Sachverständige C soll den merkantilen Minderwert ermitteln und dabei soll er davon ausgehen, dass das Mauerwerk nach Aussagen des Sachverständigen B mangelfrei ist, weil "gebrauchstauglich" und eine Sanierung nicht erforderlich ist. Desweiteren soll der Sachverständige C berücksichtigen, dass die Bodenplatte des Hauses nach Aussagen des Sachverständigen B mangelfrei ist, weil sie "gebrauchstauglich" ist und im Moment noch hält. Usw.

    Auf so ein Gutachten kann ich doch gleich verzichten ;-)

    Ein Anwalt kann bezüglich des Beweisbeschlusses aber nur eine sog. "Gegenvorstellung" an das Gericht schreiben, irgendwelche "Rechtsmittel" zur Änderung des Beweisbeschlusses stehen im nicht zur Verfügung. Sein Schreiben mit der Bitte (und Vorschlägen wie), den Beweisbeschluss zu ändern, hat das Gericht ignoriert.
     
  11. Eric

    Eric

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    Verstehe es endlich.

    Dein Bauwerk ist klar und eindeutig mangelhaft. Das ergibt sich bei richtiger rechtlicher Bewertung selbst aus dem Sv-Gutachten.

    Die Frage ist nur, ob die Neuerstellung ausnahmsweise und zwar wegen Unverhältnismäßigkeit nicht gefordert wrden kann.

    Zum Ersatz des merkantilen Minderwerts, der vom Anwalt in jedem Fall noch hilfsweise geltend gemacht werden muß:

    http://www.baunetz.de/recht/Planung...eschraenkter_Nutzung_des_Gebaeudes_43378.html
     
  12. rodopp

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    @Eric - ok, gut das wird das geklärt haben. Wie gesagt, ich habe keinen Grund, mir etwas auszudenken. Und wie geschrieben, die Unverhältnismäßigkeit wurde im Urteil gar nicht erwähnt, das Wort kommt dort nicht vor ;-)

    Jetzt geht es zum OLG Jena, ich werde dann berichten ;-)

    Zum Thema merkantiler Minderwert s.o.
     
  13. Roth

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    Ja, denk bitte dran. Viel Erfolg.
    Mein Dank an Eric für seine Erläuterung.
     
  14. rodopp

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    Ok ich korrigiere mich kurz - das Gericht hat zwar das Gutachten zum merkantilen Minderwert in seinem Beweisbeschluss beschlossen, aber erst nachdem unser Anwalt die Problematik in den Prozess "eingeführt" hat.
    Das geschach nachdem er (unser Anwalt) gesehen hat, dass das Gericht (nachdem die beiden gerichtlich bestellten Sachverständigengutachten zur Bodenplatte und zum Mauerwerk fertig waren) mit der "Gebrauchstauglichkeit/Funtionstauglichkeit" argumentieren möchte.

    Aber wie gesagt, der merkantile Minderwert ist abgehakt.
     
  15. rodopp

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    danke! Klar werde ich berichten, auch wenn wir verlieren auf der ganzen Linie wie jetzt ;-)
     
  16. Roth

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    Im OLG sitzen angeblich Fachrichter. Das lässt hoffen.
     
  17. Eric

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    Aus mehreren Günden falsch:

    1. Merkantilen Minderwert kann das Gericht nur zusprechen, wenn er vom Kläger auch, zumindest hilfsweise gefordert wird. Hätte ich hilfsweise allerdings spätestens nach dem Hinweis auch gefordert. Denn: Ist doch völlig üblich, dass gestaffelt wird: Wenn ich a.) nicht bekomme, dann will ich b,) und wenn ich das auch nicht bekommen sollte, dann will ich c.) Nur muß dann auch Tatsachen vortragen, warum ein merkantiler Minderwert entstanden ist, worin er besteht und wie hoch er ist,

    2. Wenn das Werk, wie das LG gemeint und ausdrücklich erklärt hat, mangelfrei wäre ( was aber Unfug ist ), dann gäbs alleine deswegen keinen merkantilen Minderwert. Der Beweisbeschluß war also in sich widersprüchlich.

    Der Richter weiß offenbar nicht, was ein Mangel im Sinne des § 633 BGB ist, nämlich jede Abweichung von Soll und Ist ( Beschaffenheit = Qualität, Art, Material, Farbe usw, Verwendbarkeit, Funktion und von den aRdT ).

    Du mußt Dir das so vorstellen:

    Um Schadensersatz zu bekommen, mußt Du darlegen und beweisen:

    Vorhandensein eine Mangels ( + )
    Verantwortlichkeit des Schädigers für den Mangel = Pflichtverletzung ( + )

    Bauleiter muß darlegen und beweisen, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat ( hier - )

    Der geltend gemachte Schdensersatzanspruch muß der Höhe/dem Umfang nach erforderlich sein. Also ist zu klären, ob es der Neuerstellung bedarf oder eine bloße Nachbesserung möglich und zumutbar ist. Außerdem darf das Neuherstellungsverlangen nicht unverhältnismäßig sein. in diese " Schublade " ist Dein Fall einzuordnen.

    Dein Anwalt sollte die nachstehende Entscheidung des BGH lesen = Voraussetzungen eines Neuherstellungsanspruchs nach Abnahme:

    http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/bghz96_111.htm
     
  18. rodopp

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    @Eric -

    1. ja richtig, unser Anwalt hat, nachdem er gesehen hat, das der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinen Gutachten zum Mauerwerk und der Bodenplatte diese als "gebrauchstauglich" und somit nur mit "theorethischen" Mängeln behaftet, einen "hilfsweise Antrag auf merkantile Wertminderung gestellt" - das habe ich dann nachträglich in #74 erwähnt. Wie gesagt, wir haben auf die Erstellung eines solchen Gutachtens verzichtet - auch wenn es uns viellleicht später auf die Füße fällt. Der Beweisbeschluss war aber halt so geschrieben, dass der merkantile Minderwert nur sehr geringfügig ausfallen würde ;-)
     
  19. rodopp

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    Der Richter weiß es vermutlich wohl, was ein Mangel ist, will es aber halt mit der Gebrauchstauglichkeit "hinbiegen" ;-)

    Obwohl in beiden Gutachten (Mauerwerk + Bodenplatte) ausdrücklich steht, dass sie NICHT nach ARdT erstellt worden sind, so kommen die Wörter "ARdT" im Urteil nur 1-mal vor, und zwar an der Stelle, wo es dem Richter passt ;-) Und zwar wird die Argumentation des Beklagten betont, die Steine (obwohl andere als bestellt UND abgerechnet ;-) ensprechen den ARdT Zitat Urteil "Die für das Mauerwerk
    verwendeten Steine Unipor-Planziegel W 12 besäßen eine den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Steinfestigkeit, Rohdichte und Wärmedämmung." Klar, müssen sie auch, wenn sie Zugelassen sind ;-)
    Ansonsten werden die ARdT im Urteil ausgeblendet und kommen nicht mehr vor ... ;-)

    Ansonsten was Du geschrieben hast ist mir alles klar
    1. Mängel sind durch gerichtlich bestellten Sachverständigen bewiesen - s. Zitate Gutachten
    2. Verwantwortlichkeit für die Mängel ist im Urteil bestätigt und zwar eindeutig, Zitat Urteil
    "Diese Bauüberwachung beinhaltete insbesondere auch stichpunktartige Baukontrollen, die Prüfung und eventuell Hinweise, ob und daß seine Planungsvorgaben korrekt umgesetzt wurden, die fachgerechte Bewehrungsverlegung nach Stahlgüte, Anzahl, Durchmesser, Lage, Form und Stoßausbildung erfolgt und die für den Hausbau verwandten Materialien und Herstellungsarten tauglich und geeignet sind.
    Da er das nicht gemacht hat, haftet er für die von den Sachverständigen A und Dr. D und in diesem Verfahren vom Sachverständigen B festgestellten unübersehbaren Fehler."

    Der Beklagte haftet also da wo Fehler sind (Kleinigkeiten wie z.B. knickgefährdeter Pfeiler). Nur hat das Gericht halt entschieden, dass ein Mauerwerk/eine Bodenplatte nicht nach ARDT und nicht nach vertraglichen Vereinbarungen keine Mängel sind ;-) Weil sie ja "gebrauchstauglich" sind - das ist ja gerade das lustige an der Sache und der alles entscheidende "Schachzug" des Gerichtes ;-)

    Der Bauleiter hat nicht nachgewiesen, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat, hat das wie gesagt auch gar nicht irgendwie besonders versucht und sich voll auf die Tätogkeit des gerichtlich bestellten Sachverständigen verlassen, der ja das Mauerwerk und die Bodenplatte für "gebrauchstauglich" erklären sollte und am Ende auch hat.

    Somit können wir die Diskussion an dieser Stelle beenden, ich denke, alles wurde geklärt und beschrieben, danke für die Hinweise usw., das Ganze hier hilft mir das Urteil aus fachlicher Sicht besser zu verstehen. Wie gesagt jetzt geht es zum OLG Jena und ich werde dann berichten ...
     
  20. Julius

    Julius

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    Da wäre nämlich schon bei Erstellung der Bodenplatte Schluß mit dem Pfusch gewesen.
     
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    Seit wann gibt es in den "Anerkannten Regeln der Technik" die Konterlattung?: Mich interessieren die "Anerkannten Regeln der Technik", die ca. 1980 für Ziegelgedeckte Flachdächer angewandt wurden: Genau: Seit wann werden...