Abgrabung oder Aufschüttung?! Unklarheiten Zuständigkeit Stützmauer

Diskutiere Abgrabung oder Aufschüttung?! Unklarheiten Zuständigkeit Stützmauer im Tiefbau Forum im Bereich Neubau; Hallo Zusammen, vorn Weg, ich erwarte hier keine Rechtsberatung. Ich habe ein Problem für das ich die ein oder andere Meinung lesen möchte....

  1. #1 Luminous, 08.06.2015
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    Hallo Zusammen,

    vorn Weg, ich erwarte hier keine Rechtsberatung. Ich habe ein Problem für das ich die ein oder andere Meinung lesen möchte.

    Wir haben im vergangenen Jahr neu gebaut. Den Bebauungsplan zur besseren Verständlichkeit findet man hier.
    Es geht im einzelnen um Grundstück Nr. 7, welches unseres ist sowie das Grundstück Nr. 1 welches nördlich an unseres angrenzt.

    Der Geländeverlauf ist im Lageplan soweit ersichtlich. Die Strasse welche im Westen an beiden Grundstücken verläuft liegt liegt ca 1,6m unterhalb der Höhe der Südostecke unseres Grundstückes. Leider ist die Höhenlinie nicht mehr auf dem Lageplan.
    An der Laterne ist die Höhenmarke OK-Bodenplatte mit gelben Tape markiert.

    Wir haben das Niveau der Bodenplatte nach dem der Höhe der Südostecke +10cm festgelegt. Einmal auf Empfehlung des Architekten und dem eigenen Willen nach nicht in den Dreck zu graben. Ausserdem hätte ich ein Probem mit der Entwässerung vor der Garage bekommen. Und hätte auf der Südwestecke unter dem Niveau der Strasse gelegen welche ungefähr dem Geländeverlauf entsprechend angelegt wurde.
    Auf der Westseite liegt unser Grundstücksniveau nun 1,6m oberhalb der öffentlichen Verkehrsfläche. Diese wird mit Grossfels abgefangen.

    Der Nachbar auf der Nordseite hat sein Niveau OK-Bodenplatte auf Strasse +10cm festgelegt. Steht dementsprechend 1,5m tiefer.

    Ich habe Richtung Westen also angefüllt um das Haus aus dem Dreck zu bekommen.
    Jetzt hat der Nachbar angefangen seine Aussenanlagen vorzubereiten. Hinter unserer Garage liegt das Niveau seines Grundstücks jetzt 2m unter dem unseres. Und auf dieser Seite ist unsererseits noch nicht mal die Bodenplatte angefüllt.

    Er erwartet von uns die Erstellung einer Stützmauer. Selbstverständlich auf unsere Kosten.
    Die LBO BaWü sagt das ich hierfür zuständig bin wenn ich angefüllt habe. Andererseits hat er auf seinem Grundstück das Gelände abgegraben. Also eine Vertiefung nach BGB §909. Ich habe ihm vorgeschlagen die Kosten hälftig aufzuteilen. Da beides zutrifft.
    Es geht hier um Kosten im höheren 4-stelligen Bereich da er sehr genaue Vorstellung hat was er dort haben möchte.

    Die Architektentermine waren am selben Tag. Ich weiss das der Architekt ihm deutlich abgeraten hat sein Haus so tief zu stellen. Er wusste von Anfang an von unserer Geländeplanung.

    Ich habe keine Lust desshalb zum Anwalt zu rennen. Und vielleicht hatte jemand eine ähnliche Situation.

    Gruss
    Alex
    Niveaneu1 (1024x683).jpg
    Niveau Gelaende1 (1024x683).jpg
    Nachbar1 (1024x683).jpg
    Niveau1 (1024x683).jpg
     
  2. #2 OLger MD, 08.06.2015
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  3. #3 Luminous, 08.06.2015
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    Danke für den Verweis auf das Thema. Ich hab das so nicht gefunden.

    Er wird sich auf eine Böschung nicht einlassen. Denn bei der Höhe wären 2m davon ja auf seinem Grund. Und 2 auf meinem. Und hinter der Garage ist nur die Abstandsfläche meeinerseits eingehalten. Heisst, verlasse ich meine Garage durch den Nebeneingang liege ich auf seiner Terasse.

    Gruss
    Alex
     
  4. Hansal

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    Jeder sollte das bezahlen was er verändert hat.
    Du bezahlst den Anteil deiner Wand, der durch die Aufschüttung des Bestandsgeländes notwendig wird.
    Dein Nachbar den Anteil für seine Abgrabungen. Besondere Gestaltungsansprüche an die Wand bezahlt der Besteller.
    Wäre deine Geländeerhöhung nicht genehmigungspflichtig?
     
  5. #5 Luminous, 09.06.2015
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    Der Vorschlag mit der Teilung der Kosten wurde so bereits gemacht.
    Wurde abgelehnt.

    Nach Landesbauordnung BaWü brauchte ich hier keine Genehmigung.
    Sonst würde es auch nicht so aussehen.

    Alex
     
Thema: Abgrabung oder Aufschüttung?! Unklarheiten Zuständigkeit Stützmauer
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