Rolladenkästen/Fenster andere Größe als in Werkplan

Diskutiere Rolladenkästen/Fenster andere Größe als in Werkplan im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, ich hätte gerne eine Meinung zu folgender Situation: Bau mit einem GU, vor kurzem wurden die Fenster eingebaut. Im EG sind lt....

  1. KarlaK

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    Hallo zusammen,
    ich hätte gerne eine Meinung zu folgender Situation:
    Bau mit einem GU, vor kurzem wurden die Fenster eingebaut. Im EG sind lt. Werkplanung 30er Rolladenkästen geplant, im OG 25er Rolladenkästen. Jetzt ist uns aufgefallen, dass om OB stattdessen aber auch 30er Rolladenkästen verbaut wurden, d.h. die Fenster sind alle 5cm kleiner geworden. Dies wurde weder mit uns abgesprochen, noch in irgendeiner Weise mitgeteilt.
    Wir haben natürlich sofort eine Mängeanzeige gemacht, die jetzt mit folgenden Argumenten abgelehnt wurde:
    - Bei den bodentiefen Fenstern ist es technisch nicht möglich 30er Rolladenkästen zu verbauen, da diese zu sein sind.
    - Bei allen weiteren Fenstern mit einer eigentlichen Höhe von 1,26 m hat man dann auch 30er Kästen genommen, damit keine Versprünge in der Brüstung entstehen.

    Die Argumentation können wir nicht nachvollziehen, denn unsere Nachbarn bauen mit dem gleichen GU und die bodentiefen Fenster sind mit einem 25er Rolladenkasten ausgestattet. Die Fensterfirma ist hier ebenfalls die gleiche. Des Weiteren befinden sich die Fenster mit einer Höhe von jetzt 1,21 m alle auf einer anderen Hausseite, so dass keine Versprünge erkennbar wären. Bei einem Fenster ist sogar die 1/8-Regel der HBO nicht mehr gegeben, allerdings war diese auch vorher schon verletzt worden.
    Liegt hier ein vorsätzlich verursachter Mangel vor? Und hätte der Bauleiter/GU nicht zumindest eine Informationspflicht gegenüber dem Bauherren? Selbst wenn es bei zwei Fenstern technisch nicht möglich sein sollte, was ich stark anzweifle, dann hätten doch die Bauherren zumindest selbst entscheiden müssen, wie sie mit den restlichen Fenstern verfahren.

    Ich freue mich auf Rückmeldungen.

    Vielen Dank im Voraus!
     
  2. #2 tillfisc, 02.07.2015
    tillfisc

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    Was steht im Vertrag?
    Sind die Werkpläne, die du oben ansprichst Teil des Vertrags?

    Der GU kann natürlich seine Werkplanung ändern ohne das mit Euch abzusprechen, wenn er dadurch den Vertragsinhalt nicht verletzt.
     
  3. KarlaK

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    Leider steht im Vertrag weder etwas zur Höhe der Rolladenkästen, noch kann man aus der Leistungsbeschreibung eines der Fenster erkennen, d.h. die Angaben dort entsprechen nicht der Realität. Im Bauantrag waren bereits die Fenstergrößen genannt, die jetzt auch in den Werkplänen auftauchen. Mit dem Bau haben wir Anfang März begonnen, die Pläne haben wir erst am 24.03.15 zur nochmaligen Prüfung bekommen. Wir der Bau nicht danach ausgeführt?
    Eine Ausführungsplanung ist im Vertrag enthalten. Dies laute dort: Ausführungsplanung
    Zeichnerische Darstellung des Objekts, mit allen für die Ausführung notwendiger Einzelangaben, auf Grundlage der erteilten Baugenehmigung und der Statik
     
  4. #4 Gast036816, 02.07.2015
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    welchen nachteil erleidest du, wenn die fenster 5 cm niedriger sind? nur, wenn die lichte durchgangshöhe deutlich unter 2 m endet, dann kann es dein nachteil werden.
     
  5. KarlaK

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    Ich erleide z.B. den Nachteil, dass mein Schlafzimmerfenster zu klein ist, d.h. der Raum ist nicht so hell wie er sein könnte, da das Fenster nicht zur Raumgröße passt. Und was hat das mit Nachteilen zu tun? Wenn ich mich mit meinen Zahlungen nicht an den Vertrag halte, dann können die Arbeiten sofort eingestellt werden. Wenn aber der GU einfach entgegen dem Vertrag arbeitet, dann ist das so i.O. und ich muss das akzeptieren?! Hätte ich vielleicht auch, wenn ich zumindest darüber informiert worden wäre.
    Für mich liegt ein Baumangel vor, da der Ist-Zustand vom Soll-Zustand abweicht.
     
  6. R.B.

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    Du meinst sicherlich 25er. Das ist abhängig von der Dämmung des Kastens sowie dem gewählten Rolladenpanzer sehr gut möglich.

    Auch das ist nachvollziehbar, zumal je nach Anordnung der Fenster, dieser Größenunterschied beim Rolladenkasten sehr wohl auffallen kann. Hätte der FB den Rolladenkasten exakt nach Länge/Typ des Rollandenpanzers gewählt, dann wäre wohl die Beschwerde gekommenn, dass unterschiedliche Rolladenkästen die Optik beeinträchtigen.

    Vorsatz? Das würde ich hier verneinen. Bin aber kein Jurist. Informationspflicht wäre vielleicht ein Thema, sofern die gewählte Ausführung vom vertraglich vereinbarten "Standard" abweicht. Wurde diesbezüglich nichts vereinbart dann sehe ich den GU auch nicht in der Pflicht den Bauherren zu informieren. Er kann den Bauherren ja nicht über jeden Handgriff auf der Baustelle informieren.

    Mir wäre ein einheitliches Bild wichtiger als die 5cm fehlende Fensterhöhe. Geschmäcker sind aber bekanntlich verschieden.

    Was Deine starken Zweifel an der Ausführung betrifft, so solltest Du diese belegen. Vermutlich beziehst Du Dich auf die Fenster des Nachbarn, aber handelt es sich dabei tatsächlich um die gleichen Fenster? Sprich Höhe, Breite, Rolladenpanzer, alles identisch? Wer weiß, vielleicht beschwert sich gerade der Nachbar beim GU, dass sein Rolladenpanzer an der Dämmung des Rolladekastens streift und quietschende Geräusche von sich gibt.
    Es wäre aber auch denkbar, dass der Nachbar schmale Fenster und somit auch schmale Rolladenpanzer hat, so dass hier Mini-Panzer zum Einsatz kommen, die evtl. auch bei der genannten Länge noch in den Kasten passen, während bei Dir breite Fenster und breite Rolladenpanzer notwendig sind, so dass diese als Maxi-Panzer ausgeführt werden müssen, die bei der Länge dann nicht mehr in den Rolladenkasten passen.

    Es kann also gute Gründe geben die die Argumentation des Gu untermauern.

    Ob man hier wirklich mit einem Mangel durchkommt, da mache ich ein dickes Fragezeichen. Ohne verbindliche Vereinbarung mit der man eine Abweichung belegen und somit bemängeln könnte, wird es schwierig. Im Prinzip hatte der Gu dann freie Auwahl.
     
  7. R.B.

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    Das musst Du sicherlich nicht. Die Frage ist aber, was wurde vertraglich vereinbart?
     
  8. KarlaK

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    Ist denn eine im Vertrag enthaltene Ausführungsplanung, in der im OG 25er Rolladenkästen verbaut sind, keine verbindliche Vertragsgrundlage?
    Und was ist mit dem Fenster, dass gem. HBO zu klein ist?
    Unsere bodentiefen Fenster haben eine Höhe von 2,26 m (jetzt durch den Rolladen nur noch 2,21 m) und eine Breite von 1,13 m. Unser Nachbar hat eine Höhe von 2,26 m und eine Breite von 2,13 m.
    Argumentation Bauleiter:
    2.bzgl. Fenster OG.

    hier basiert die Änderung der Rolladenhöhe auf 30 cm aus der Tatsache dass der Rollladenkasten mit 25cm Höhe nach Aussage des Fensterherstellers

    für die bodentiefen Fenster in Arbeitszimmer und Gastzimmer nicht ausgereicht hätte und kein Höhenversprung des bodentiefen Fensters mit den Fenstern mit Brüstung

    entstehen sollte, oder man hätte Mini - Rollladenpanzer im OG ausführen müssen die aber Optisch nicht zum EG gepasst hätten.

    Hier sollten wir die Höhen so beibehalten und dies durch eine Gutschrift (z.B. Entfall der Zusatzkosten für den zusätzlichen elektrischen Rollladen im Schlafzimmer) klären.
     
  9. KarlaK

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    Im Vertrag steht außerdem:
    Die Größe der Fenster ist in den Plänen als Rohbaumaß festgelegt. Anhand der Schnittzeichnung kann ich dann erkennen, dass die Rolläden im OG 25 cm groß sind. Und in allen erhaltenen Plänen sind die Fenster gleich groß, nur nicht mehr in der Realität.
     
  10. KarlaK

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    Noch eine Ergänzung zur "Lage" der Fenster: die bodentiefen Fenster befinden sich im Richtung Süden, die mit Brüstung in Richtung Norden und Osten. Also verstehe ich die Argumentation mit den Brüstungsversprüngen nicht!!!!!
     
  11. R.B.

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    Dann nimm Dir einen Fachanwalt, lasse die Verträge prüfen, und sollte der RA zu dem Ergebnis kommen, dass hier ein Mangel besteht, dann wird er Dir auch sagen wie Du weiter verfahren kannst.

    Die Aussage des GU bzw. Bauleiters ist zumindest mal plausibel. Das mit dem Mini-Panzer etc. hatte ich ja schon geschrieben. Hätte er den Fenstern unterschiedliche Rolladenpanzer spendiert, dann wäre sicherlich auch eine Beschwerde gekommen.

    Ach ja, Zeichnungen sind für so etwas nur bedingt geeignet, zumindest so lange es sich nicht um Detailpläne handelt. Irgendwelche Rohbaumaße helfen hier nicht weiter. Ob der Rolladenkasten mit dicken oder dünnen Strichen gemalt ist, ist auch unerheblich. Daraus lässt sich noch nichts ableiten. Ähnliches Thema hatten wir gerade in einem anderen thread.
     
  12. KarlaK

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    Mit Zeichnung meinte ich nicht "Zeichnung" sondern den Schnitt der Ausführungsplanung. D.h. der Hausaufbau mit Fundament, Brüstungshöhen, Fensterhöhen, Rolladenkästenhöhen etc. Und da steht eindeutig 25cm drin.

    Und was ist mit der Größenabweichung gem. der HBO?
     
  13. KarlaK

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    Und in der Leistungsbeschreibung steht auch für die Fenster eine Rolladenlänge von 1,26 m. Die stimmt ja nun so auch nicht mehr, wenn alle Fenster 5 cm kleiner sind.
     
  14. R.B.

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    Die Rolladenlänge hat hier doch nichts mit der Höhe der Fenster zu tun. Diese ergibt sich aus der Höhe des Fensters zzgl. Rolladenkasten.
     
  15. R.B.

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    Das musst Du genauer erklären, was Du da bemängelst. Ich kenne die HBO nicht auswendig.
     
  16. KarlaK

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    In der Leistungsbeschreibung steht: Aufsatzrolladen mit Gurtwickler 113,5 x 126. Wenn 113,5 cm die Fensterbreite ist, dann muss doch 126 cm Fensterhöhe sein. Sonst wär das Fenster ja nur noch 0,96 m hoch?????? Dan stimmen doch die Angaben nicht!!!

    In der HBO ist geregelt, dass ein Fenster mindestens 1/8 der Fläche der Raumgröße haben muss. Ist also der Raum z.B. 12qm groß, dann muss das Fenster mind. 1,5qm groß sein. In unserem Fall wird der Wert unterschritten.
     
  17. R.B.

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    d.h. das Rohbaumaß ist kleiner als 1,5m2?
     
  18. KarlaK

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    Ja, genau. die Sollgröße ist 1,47qm und es sind 1,37qm.
     
  19. R.B.

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    Dann hast Du das doch sicherlich schon bemängelt. Gab es darauf eine Antwort?

    ich hoffe nur, Du hast Dich nicht verrechnet. Es geht also um das Rohbaumaß der Fensteröffnung. Nicht um Fensterflächen oder Glasflächen oder was auch immer. Sprich es geht um das Loch das der Maurer in der Wand lässt.
    Weiterhin muss es sich um einen Aufenthaltsraum handeln. Abweichungen von der 1/8 Regelung sind möglich wenn sichergestellt ist, dass ausreichend Licht in den Raum kommt.

    Mich wundert das ein bisschen, denn solche Grundlagen hat an sich jeder Planer drauf. Theoretisch kann das mal passieren wenn nachträglich eine Raumgröße geändert wird.

    Ich sagte ja, gehe zu einem Fachanwalt (bitte kein RA für Familienrecht oder sonst was, sondern wirklich ein RA der sich mit der Materie auskennt). Alles prüfen lassen, dann sieht man weiter.
     
  20. #20 Gast036816, 02.07.2015
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    dass die fenster von anfang an zu klein geplant wurden, ändert jetzt auch nichts bewegendes an der tageslichtausleuchtung der räume.

    du hast deinem auftragnehmer eine mängelanzeige geschrieben und er hat eine nachvollziehbare begründung geliefert, dass es kein mangel ist. dich auf eine nachbarbaustelle zu berufen, dass es geht, wie du es gerne hättest, hilft dir nicht weiter.

    du benötigst eigenen sachverstand auf deiner baustelle, der sich mit dem unternehmer auseinander setzen wird, welches rolladengeraffel geht und welches nicht. per ferndiagnose geht das nicht.
     
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