Stützmauer oder Einfriedung?

Diskutiere Stützmauer oder Einfriedung? im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, wir haben in Thüringen ein Eckgrundstück gekauft an dem die Straße ums Eck abfällt. Somit sind vom Höchsten bis zum niedrigsten Punkt...

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  1. #1 mariojule, 02.07.2015
    mariojule

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    Hallo,

    wir haben in Thüringen ein Eckgrundstück gekauft an dem die Straße ums Eck abfällt.
    Somit sind vom Höchsten bis zum niedrigsten Punkt an dieser Straße ca 4m Höhenunterschied auf dem Grundstück. Das Haus haben wir nun dementsprechend "in die Mitte" gesetzt. Sprich 2m tiefer als die obere Ecke und eben 2m höher als die untere!

    Nun zum eigentlichen Problem:
    Diesen Höhenunterschied zum unteren Punkt der Straße gleiche ich Momentan mit einer Stützmauer an der Straße entlang aus die noch in der Bauphase ist.
    Laut Thüringer LBO §6 (8) darf eine Stützmauer genehmigungsfrei bis 2m gebaut werden.

    Der Bebauungsplan besagt aber folgendes:

    Einfriedungen

    Grundstückseinfriedungen werden prinzipiell nicht verlangt.
    Sollte es dennoch zur Einfriedung kommen, so sind diese Straßenseitig wie folgt zu gestalten:
    -lebende Hecken, Holzzäune und Mauern bis 30cm höhe.
    -Die Gesamthöhe der Einfriedung in diesem Bereich ist auf max. 80cm zu beschränken.


    Der Nachbar der nun unterhalb von mir baut ist mit dem bau der Mauer nicht ganz glücklich und stört sich 1. daran, dass er wenn er neben meiner Mauer seine Einfahrt macht die Straße nicht mehr einsehen kann und 2. wäre Ihm die Ansicht der Mauer nicht recht wenn diese 2m hoch würde. Wohl gemerkt nur an dem Stück was zwischen unseren Grundstücken steht was also noch 1,60m in unser Grundstück reinragt. Das dient um die Ecke sauber und ordentlich abzufangen.

    Punkt 2 hat er erst angebracht als ich Ihm vorgeschlagen habe einen Spiegel gegenüber anzubringen und somit wäre das 1. Problem ja gelöst.

    Bisher bin ich bei einer Höhe von 1,40m was der Nachbar nach seiner Ansicht noch duldet da für Ihn der Bebauungsplan gilt. Höher soll ich aber seiner Meinung nach nicht bauen.

    Ich habe aber gelesen, dass eine Stützmauer eine Stützmauer ist und keine Einfriedung.
    Somit zählt für mich die Thüringer LBO.

    Wie ist hier nun die Rechtslage?
    Bin ich im Unrecht da ich die Geländeveränderung ja selbst erzeugt habe? (Diesbezüglich gibt es im Bebauungsplan keine Einschränkungen)
    Oder ist meine Mauer eine Stützmauer und keine Einfriedung. Womit dann ja die Thüringer LBO zählen dürfte.

    Beim örtlichen Bauamt möchte ich so spontan nicht nachfragen, da der dort zuständige Mitarbeiter mit meinem baldigen Nachbarn verwand ist und ich da nicht auf eine rechtskräftige Antwort hoffe.

    MIt freundlichen Grüßen
    Ein unsicherer Stützmauerer
     
  2. #2 wasweissich, 02.07.2015
    wasweissich

    wasweissich Gast

    davon dass du es sieben mal einstellst , wird das problem nicht kleiner ....
     
  3. R.B.

    R.B.

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