Bayern: Aufhebung eines Bebauungsplans

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  1. Baufox

    Baufox

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    Hallo zusammen,

    für den Bau unseres Einfamilienhauses möchten wir eine Aufhebung des derzeit gültigen Bebauungsplans beantragen. Das zuständige Bauamt teilte mir mündlich mit das eine Aufhebung nicht möglich sei da sonst die unbebauten Grundstück (Ortsrand) das Baurecht verlieren. Auch das unsrige! Kann das sein? Ist sowas möglich?

    Wäre super wenn uns hier jemand weiterhelfen könnte.
    Vielen Dank.
     
  2. Baumal

    Baumal

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    weshalb möchtest du eine aufhebung des B-plans für den bau
    deines EFH? so eine aufhebung eines B-plans ist eine harte nummer.

    sprichst du nicht eher von antrag auf befreiung von der festsetzung
    des B-plans?
     
  3. #3 Gast036816, 13.07.2015
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    ich kann mir nicht vorstellen, dass du das durchsetzen kannst. hättest du denn die mehrheit des gemeinderats hinter deiner idee und dir?
     
  4. #4 RobertBau, 22.07.2015
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    Ich denke er meint eine Befreiung von der Festsetzung.
    Eine Aufhebung ist schon harter Tobak...
    Mal abgesehen davon, dass alle unbebauten Grundstücke das Baurecht verlieren würden, im Grunde wären die bestehenden Gebäude ja auch illegal.

    Ich will ja auch gerade bauen.
    Soweit ich informiert bin läuft das so ab.

    Bauplan entspricht 100% dem Bebauungsplan -> Bauanzeige und wenn kein einspruch kommt darf nach ca. 6 Wochen gebaut werden
    Bauplan weicht vom Bebauungsplan ab -> Baugenehmigung bzw. Freistellungsverfahren von der Festsetzung
    Die muss dann im Gemeinderat besprochen werden und dann wird darüber abgestimmt ob der Antrag abgelehnt (meiner Erfahrung nach in Ordentlichen Gemeinden meistens der Fall) oder angenommen/genehmigt wird.
    Wenn abgelehnt kann man evtl. versuchen über das Landratsamt zu gehen und darüber die Genehmigung zu holen (klappt manchmal. in einem fall den ich kenne ging das)
    Da du in Bayern wohnst liegt hier natürlich noch ein paar örtliche Besonderheiten vor (ich komme ursprünglich aus Bayern)
    Also es kommt drauf an, ob du ortsansässiger, ausm Kreis/der Umgebung, oder ausm Ausland kommst (teilweise zahlt nicht nur ausserhalb des kreises als Ausland, manchmals sogar ausserhalb des gemeindegebietes) Kommst du ausm Ort der näheren Umgebung, bist du Mitglied im örtlichen Verein (am besten einer aus dem viele Gemeinderäte kommen) und du engagierst dich sogar? super... lade die spezln ausm Gemeinderat beim Stammtisch auf ein Bier ein und regel die Sache mit nem Handschlag. Bist du ortsansässiger und nicht ins gemeindeleben eingebunden wird's höchste zeit, und Gott bewahre, hoffentlich bist du keinem Gemeinderat direkt oder indirekt auf die füße getreten.
    Bist du ausm Ausland wird ungleich schwerer... je weiter weg und nach osten du kommst kann es sehr hart bis unmöglich werden. Ausser du engagierst dich in den örtlichen vereinen, nachdem du im ort schon zur miete wohnst. dann steigen deine Chancen wieder.

    Und das gilt nicht nur für Bayern sondern auch für Franken ;-) achja... je weiter ländlich das ganze ist, desto eher wirst du diese zustände vorfinden.
     
  5. reezer

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    nun da bist du offensichtlich nicht recht gut informiert
    das was du da schreibst ist ganz einfach Käse.
    also: erst informieren, dann große Töne spucken.:winken
     
  6. #6 Thomas B, 22.07.2015
    Thomas B

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    4 Wochen.

    Bauantrag mit Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Dieser Antrag ist zu begründen ("...weil ich das gerne so hätte/ will..." ist keine Begründung). Unbillige Härte wäre gut , oder Präzedenzfall (ein anderer hat auch schon so oder so ähnlich), wäre auch gut oder der Verweis, daß die Grundzüge der Planung nicht berührt werden wäre auch nicht ohne....

    Bei neuen B-Plänen wird meistens abgelehnt, bei älteren ist eine Befreiung nicht unwahrscheinlich

    Bauantrag geht immer ans LRA (außer bei größeren Städten mit eigener Baubehörde).

    Unsinn!
     
  7. #7 Ralf Wortmann, 22.07.2015
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    Das könnte durchaus möglich sein, nämlich dann, wenn die unbebauten Grundstücke am Ortsrand ohne den B-Plan eigentlich im unbeplanten Außenbereich gem. § 35 BauGB liegen würden. Dann leiten sie ihr Baurecht nur aus dem B-Plan her. Ohne geltenden B-Plan könnte "Otto Normalverbraucher" dann dort nicht bauen, da nach § 35 BauGB Bauen im Außenbereich nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Landwirte) zulässig ist.
     
  8. #8 RobertBau, 22.07.2015
    RobertBau

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    Leute... :-D seht nicht immer alles so Bier ernst... meine Anekdote war eher als Spass gedacht. wobei ein Fünkchen Wahrheit drinsteckt...
    Aufm Land wird schonmal beim Gemeinderat nen Auge zugedrückt wenn da nen spezl nen bisl anders bauen will. alles schon erlebt.
    aber wie gesagt... das war als Spass gedacht und deswegen auch überspitzt formuliert....
    alle so bitter ernst. :-)
     
  9. reezer

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    ha ha ha
    du bist ja vielleicht ein lustiger Vogel
     
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