Baufirma (BGB - Vertrag, schlüsselfertig) handelt entgegen des Gutachtens

Diskutiere Baufirma (BGB - Vertrag, schlüsselfertig) handelt entgegen des Gutachtens im Baumurks in Wort und Bild Forum im Bereich Rund um den Bau; Guten Abend, ich möchte keine große rechtliche Belehrung, aber vielleicht einen Hinweis, wie es weitergehen kann. In meinem Fall gab es...

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  1. #1 Wenke81, 28.07.2015
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    Guten Abend,

    ich möchte keine große rechtliche Belehrung, aber vielleicht einen Hinweis, wie es weitergehen kann.

    In meinem Fall gab es bereits im Juni ein 16 - seitiges Mängelprotokoll eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigers. Hier ging es u.a. um die Sockelabdichtung. Die Firma hat sich entgegen des Gutachtens nicht für Bitumenschweißbahnen entschieden sondern Multi Baudicht 2k. Trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung, erst dem Gutachten entsprechend das Haus abzudiichten, wurde das Haus verklinkert. Es kam bei Starkregen anschließend zu mehreren nassen Stellen im Haus. Nun gibt es ein erneutes Gutachten des SV, in dem hervor geht, dass es eindeutig keine Baufeuchte ist, wie die Firma das so schön nennt.

    Mir wurde geraten, sollte die Firma auch dieses Gutachten ignorieren, einen Anwalt für Baurecht aufzusuchen.

    Ist die Firma nicht an dieses Gutachten gebunden ? War ja kein privater Gutachter..... (Das mit der Sockelabdichtung war nicht das Einzige, das die Firma dem Gutachten entgegen verbessert hat. Einige Dinge sind noch komplett offen. zB sagt Gutachter Traufbohle zu dünn, Firma sagt nö - und nun stehen wir da ..... )

    Wie kann es weiter gehen ? Wird es vor Gericht enden, wenn die Firma sich trotz eines möglichen Schreibens des dann beauftragten Anwaltes weiterhin stur stellt ? Oder kann ich dieses ewig lange Gerichtsverfahren noch abwenden ?

    Hat jemand einen ähnlichen Fall durch ? Wir das Gutachten vor Gericht anerkannt ?

    Danke an alle, die mir vielleicht etwas Mut zusprechen können.
     
  2. #2 Herr Nilsson, 28.07.2015
    Herr Nilsson

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    Der Gutachter war sehr wohl ein "Privatgutachter", er war ja wohl "privat beauftragt", oder? Da ändert auch der öbuv nichts dran, aber das sollte er euch doch eigentlich erzählt haben (oder habt ihr ihn nicht gefragt?).
    Das Gutachten kann, muss aber von einem Gericht nicht verwendet werden ( außerhalb des Zeugenbeweises) zur Urteilsentscheidung. Insofern kann ein selbständiges Beweisverfahren Sinn machen, wenn Beweisvereitelung droht. Eine Beweissicherung kann auch euer SV machen, aber dann ist er wieder "Parteigutachter".
    Es ist in Deutschland leider ein weit verbreiteter Irrglaube, dass der öbuv SV automatisch vom Gericht zur Entscheidung herangezogen. oder auch nicht "leider", aber das ändert nichts.......

    Das schärfste Schwert des Bauherrn ist und bleibt das Geld, in Verbindung mit einem guten RA & SV!
     
  3. #3 Wenke81, 28.07.2015
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    Er sagte, er müsse so urteilen, als sei er vom Gericht bestellt worden und irgend sowas stand auch am Anfang seines Gutachtens drin. Nicht parteiisch urteilen, auch zu meinen Lasten etc.

    Ich hab ihn bestellt, da die Firma schriftlich mir schickte, dass wir einen SV über Recht und Unrecht urteilen lassen können. Hat die bis auf die Arbeiten am Dach aber nicht interessiert, was da geschrieben stand.
     
  4. #4 Wenke81, 28.07.2015
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    Und Beweisvereitelung drohen ? Alle Beweise stecken bereits hinter der Klinkerfassade und sind inzwischen nur noch auf meinem Laptop sichtbar. Ohne Öffnen der Klinker geht da nichts mehr....
     
  5. #5 Herr Nilsson, 28.07.2015
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    Das sollte erstmal jeder SV, so handeln. Aber dann soll er dich doch beraten bezüglich weiterer Maßnahmen, oder was sagt er dazu? Ohne Vertragskenntnis können wir doch nicht einmal das geschuldete SOLL einschätzen, daher vertraue doch dem SV vor Ort, wenn er einen guten Eindruck macht. Ob öbuv oder nicht......
     
  6. #6 Wenke81, 28.07.2015
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    Am Anfang dachte ich noch an das Gute in der Firma. Es gibt keine detaillierte Baubeschreibung, die ein Soll aufzeigt. Es gibt ein Bodengutachten (von mir in Auftrag gegeben) und den Vertrag. Hier ist aber nicht gesondert aufgeführt, mit welchen Materialien genau abgedichtet wird und bis wohin welches Material geführt wird.

    Hab den Vertrag sogar anwaltlich prüfen lassen - aber darauf wurde ich nicht aufmerksam gemacht dass sämtliche Aufschlüsselungen der Materialien fehlen. Nur die die ich unbedingt wollte wurden namentlich extra vereinbart. Zu dem Zeitpunkt wusste ich auch noch nichts über Lastfall und 9 verschiedene DIN Normen zur Abdichtung.
     
  7. #7 Wenke81, 28.07.2015
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    Der SV sagte dass die Firma ein Griff ins Klo war und dass nach einer nun letzten Frist mit dem 2. Gutachten kein anderer Ausweg als der Anwalt bleibt.
     
  8. Julius

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    Damit wird er so falsch nicht liegen.
    Hoffentlich ist noch nicht überzahlt!
     
  9. #9 Ralf Dühlmeyer, 28.07.2015
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    >Doch - es war ein privater Gutachter, wenn auch ein öbuv!

    Und gebunden ist die Firma nie! Sie hat das Recht, weiter zu pfuschen. Oder andere, aber fachgerechte Ausführungen anzuwenden.
    Mag Dir jetzt komisch vorkommen, ist auch nicht logisch, aber ist halt so!

    Ich habe las SV schon BU gehabt, die es auch im 4. Versuch noch nicht fachgerecht hinbekommen hatten! Is so!
     
  10. #10 Wenke81, 28.07.2015
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    Also können die weiter machen bis ich zum Anwalt und vor Gericht gehe ? Ist das Gutachten denn gar nichts wert ?!
     
  11. #11 Ralf Dühlmeyer, 28.07.2015
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    Naja - Wert ist relativ. Es hat(te) den Wert, Dir zu bestätigen, das Ausführung Nr. 1 Mist war und die Firma zu Ausführung Nr. 2 zu bewegen. Das die (wohl) wieder Mist ist, beweist dann Gutachten Nr. 2.
    Der Vorteil liegt darin, dass Du irgendwann (ich glaube nach dem 2. Fehlversuch) die weitere Mängelbehebung durch die Firma ablehenen kannst, weil die hinreichend bewiesen haben, zu blöd dafür zu sein.
    Das alles aber bitte nur zusammen mit einem Baurechtsanwalt (nicht Deinem Anwalt fürs Mietrecht oder Ärzterecht) machen!
     
  12. #12 Ralf Wortmann, 28.07.2015
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    Herr Nilsson hat recht, es handelt sich trotz der ö.b.v.-Eigenschaft des SV um ein Privatgutachten. Es hat vor Gericht keine Beweiskraft, gilt aber, immerhin, als „qualifizierter Parteivortrag“. Das Gericht muss daher ein eigenes Gutachten einholen, wenn die Frage zu klären ist, ob eine Bauausführung mangelhaft ist. Dieser gerichtlich bestellte SV hat dann (in einem Klageverfahren) die Feststellungen des Privat-SV insoweit zu berücksichtigen, als er sie zumindest kommentieren / bewerten muss.

    Die Baufirma ist nicht unmittelbar aus dem Privatgutachten heraus verpflichtet, genau die Mängelbeseitigungsmethode zu wählen, die ein privat beauftragter SV für die geeignetste hält. Sie ist in erster Linie nur verpflichtet, den Mangel ordnungsgemäß, fachgerecht, vertragsgerecht und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend dauerhaft zu beseitigen. Bei der Art und Weise, wie sie dies tut, hat sie nach der Rechtsprechung ein Wahlrecht. Sie muss eben nur die Folgen tragen, wenn sie eine ungeeignete Methode wählt und damit den Mangel nicht fachgerecht beseitigt.

    Ich welcher Lage befindet sich denn das Bauvorhaben? Noch in der Erfüllungs- oder schon in der Gewährleistungsphase? Wurden die Arbeiten der betreffenden Firma schon abgenommen?

    Der SV hat recht, es scheint tatsächlich nun sinnvoll zu sein, ein gerichtliches Verfahren einzuleiten, in welchem (für die Baufirma verbindlich) geklärt wird, ob die Bauausführung mangelhaft ist. Ob das ein selbständiges Beweisverfahren sein muss, oder ob mit Hilfe des privaten Gutachters gleich eine Klage auf Mängelbeseitigung, oder auf Vorschuss der Ersatzvornahmekosten oder auf Schadensersatz erhoben werden kann, hängt auch davon ab, wie genau das Gutachten ist.

    Der stets sicherste, wenn auch zeitraubenste Weg wäre indes die Beantragung ein gerichtlichen selbständiges Beweisverfahrens.
     
  13. #13 Wenke81, 28.07.2015
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    Abgenommen wurde noch nicht, so dass die Gewährleistung noch nicht begonnen hat. Das einzige was drückt sind die Bereitstellungszinsen ab September. Wie lange dauert dieses Verfahren und was wird es mich ungefähr kosten?
     
  14. #14 Ralf Wortmann, 28.07.2015
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    Diese Verfahren dauern, wie alle Baurechtsprozesse, in denen Gutachten eingeholt werden müssen, i.d.R. sehr lange. Ich freue mich immer, wenn ein Verfahren mal schon nach 1 ½ bis 2 Jahren beendet ist. Viele Verfahren dauern deutlich länger, auch Zeiträume von 3-4 Jahren sind keine Seltenheit.

    Die Kosten des Verfahrens richten sich nach dem Gegenstandswert. Der Gegenstandswert richtet sich nach der Höhe der erforderlichen Mängelbeseitigungskosten. Er kann am Anfang des Verfahrens nur geschätzt werden und steht am Ende i.d.R. fest, da der SV diese Kosten in seinem Gutachten beziffert.

    Bei eurem Bauvorhaben geht es anscheinend um eine Abdichtung hinter einer schon erstellten Verklinkerung. Wenn die Abdichtung erneuert werden muss, wird wohl auch die Verklinkerung dafür wieder zurückgebaut werden müssen, sodass von einem relativ hohen Gegenstandswert auszugehen ist.

    Nur als Beispiel:
    Gegenstandswert z.B. auf der Gebührenstufe zwischen 50.000 und 65.000 €:
    Gerichtskosten 1.998,00 €
    Anwaltskosten (1 Partei) 3.736,60 €
    Sachverständigenkosten evtl. zwischen 3.500 und 5.000 €

    Das sind indes Schätzwerte ohne das BV zu kennen. Die tatsächlichen Beträge können ganz anders liegen.

    Da wäre es aus Kostengründen und aus prozesstaktischen Gründen evtl. überlegenswert, die Abnahme wegen erheblicher Mängel zu verweigern und statt eines Selbständigen Beweisverfahrens einfach eine Mängelbeseitigungsklage zu erheben. Die verschiedenen Verfahrensarten haben alle ihre Vor- und Nachteile, was jeweils am konkreten Einzelfall sorgfältig abgewogen werden muss.
     
  15. #15 SteveMartok, 28.07.2015
    SteveMartok

    SteveMartok Gast

    Hat das Verfahren bei User rodopp nicht sogar 10 Jahre bisher gedauert...und dauert noch an???
    :bef1006:
     
  16. #16 Ralf Dühlmeyer, 28.07.2015
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    Ganz deutlich (kennst mich ja ;) ) Was willst Du? Ein paar Euro sparen oder ne vernünftige Hütte??

    Noch ein Hinwei:
    Die Gutachterkosten hängen nur indirekt mit dem Streitwert zusammen und sind in erster Linie aufwandsabhängig. (Natürlich macht ein höherer Streitwert in aller Regel auch mehr Aufwand)
    Ganz wichtig ist dabei, dass Dein Anwalt und Dein SV sauber zusammen arbeiten. Der Jurist weiß, wie man die Fragen beim Gericht am besten stellt, der SV, wie man sie am Besten formuliert.

    Ich habe schon mehrere Prozesse in die Binsen gehen sehen, weil die Anwälte meinten, sie wüssten schon, was wichtig für die Beweisfrfagen sei und was nicht! Die haben sich da so verkünstelt, das der SV die wesentlichen Punkte gar nicht begutachten musste.

    Und ein Gerichts-SV darf nur beantworten, was er an Fragen gestellt bekommt! Wenn sich rechts und links die Mängel stapeln, darf er das nur dann kommentieren, wenn diese Mängel Gefahr für Leib und Leben bedeuten können.
    Alles andere hat er zu ignorieren!!!!
     
  17. #17 Wenke81, 28.07.2015
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    Das Geld für den Prozess hätte ich, darum geht es nicht. Mir geht es auch nicht um ein paar Schönheitssachen. Aber ein nasser Sockel stört sehr. Sonst würde ich diesen Weg nicht einschlagen. Und ich glaube kaum dass die sich bewegen wenn ich nur mit einem Anwalt drohe.

    Der SV kam aus Bamberg, ich bin in Halle/Saale. Da wird es sicherlich schwer.

    Sollte die Firma verurteilt werden, bekomme ich dann auch meine Auslagen wieder ?

    Mich stur zu stellen, wegen erheblicher Mängel nicht abzunehmen und zu warten, was passiert, bringt mich ja sicher nicht weiter....
     
  18. #18 Ralf Dühlmeyer, 28.07.2015
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    Einen Baurechtsanwalt brauchst Du ja eh. Vielleicht hat der ja einen guten SV, mit dem er zusammenarbeitet und den er Dir empfehlen kann.

    Ob Du Dein Geld wiederbekommst, hängt vom Urteil ab. Im Prinzip und Grundsatz bekommst Du die Kosten wieder, aber wenn Du warum auch immer nur teilweise Recht bekommst oder Ihr Euch vergleicht, dann siehts anders aus.
    Beim Vergleich darfst Du Dir selber vorstellen, ob Du weniger für die Mängel und dafür den Gutachter ersetzt bekommen hast oder umgekehrt, denn da steht nur eine Summe X.
    Wenn Du nur einen Teil bekommst, dann beurteilt der Richter, wie die anderen Kosten anteilig zu erstatten sind.
     
  19. #19 Wenke81, 28.07.2015
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    Vielleicht ist es naiv, aber eigentlich will ich mich gar nicht um alles streiten vor Gericht streiten. Nur wegen der eindringenden Nässe.

    Sollte man lieber alles gleich auf n Tisch nehmen ? - wenn man eh schon mal dabei ist ?

    Wenn ich das richtig verstanden habe, wird es dieses und nächstes Jahr nichts mehr mit einziehen, es sei denn, man macht einer Klage zur Mängelbeseitigung statt eines Beweissicherungsverfahrens ?
     
  20. #20 Ralf Wortmann, 28.07.2015
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    Gerichtsverfahren und Einzug müssen nicht unbedingt einander ausschließen.

    Wenn es keinen Verstoß gegen auftraggeberseitige Schadensminderungspflichten darstellt und es die Situation (die ich nicht kenne) zulässt, kann das Bauvorhaben auch trotz eines ggf. schwebenden oder bevorstehenden Rechtsstreits bezogen werden, notfalls auch gegen den Willen der Baufirma. Wichtig ist, dass man, wenn, nur mit entsprechend anwaltlicher Begleitung der Sache einzieht, denn es müssen zuvor Schreiben mit Vorbehaltserklärungen an die betreffende Baufirma verfasst werden, die verhindern, dass einem solchen Einzug die Wirkung einer Abnahme beigemessen wird.

    Bei einem Sachverhalt, der wohl vor allem äußere Mängel am Haus (nämlich die Sockelabdichtung nebst Verklinkerung) betrifft, sehe ich auch im Hinblick auf eines spätere Mängelbeseitigung keine extrem hohen Mehrkosten, die zu der Schadensbegrenzung eines zeitnahen Bezugs des Haus in keinem vernünftigen Verhältnis stehen würden.

    Sofern zumutbar, wäre es allerdings aus Schadensminderungsgründen zu erwägen, dass man ggf. bis zum Prozessende darauf verzichtet, diejenigen Bereiche um das Haus herum, die zur Mängelbeseitigung evtl. wieder ausgeschachtet werden müssen, zu pflastern, zu überbauen oder gärtnerisch zu gestalten.



    Es wäre in der Tat sinnvoll, dann, wenn ohnehin gegen die Baufirma geklagt wird, zugleich auch etwaige andere Mängel mit aufs Tapet zu bringen, zumindest solche, die von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen derselben Fachrichtung mit erledigt werden kann.
     
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