Hausausrichtung auf Grundstück - benötige Hilfe!

Diskutiere Hausausrichtung auf Grundstück - benötige Hilfe! im Mein Hausbau Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, tue mir zurzeit schwer mit der Ausrichtung des geplanten Hauses auf dem vorgesehenen Grundstück und bitte um euren Rat. Das...

  1. #1 Tommsen, 29.07.2015
    Tommsen

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    Hallo zusammen,

    tue mir zurzeit schwer mit der Ausrichtung des geplanten Hauses auf dem vorgesehenen Grundstück und bitte um euren Rat.

    Das Grundstück ist 600m² groß und das Haus soll 12,0m x 8,2m groß sein und eine Dachneigung von 45° haben. Dazu eine Doppelgarage, zwischen Haus und Garage eventuell eine Überdachung, welche auch als Carport nutzbar ist.

    Nord-Östlich vom Grundstück verläuft ein kleiner Feldweg, der keine weitere Bedeutung hat, da keinerlei Verkehr. Hinter dem Feldweg blickt man ins Feld. Die Straße südlich endet am Grundstück, auch hier kein Verkehr, angrenzend ein kleiner Fußweg. Das angrenzende Grundstück im Süden/Süd-Westen gehört zum Grundstücksbesitzer dahinter und wird vollständig als Garten genutzt, somit kein direkter Nachbar.

    Zur welcher von den beiden Hausausrichtungen würdet ihr tendieren? Nur Beispielhaft und schnell skizziert, baurechtlich möglich. Besonders im Hinblick auf:

    a) Sonnenausrichtung
    b) mögliche Photovoltaikanlage (zur Selbstnutzung für Wärmepumpe usw.)
    c) Privatsphäre im Garten

    Variante 1 hat eine 24° Süd-West Ausrichtung, wo man mit der Mittags- und Abendsonne sicherlich gut fährt. Diese Ausrichtung ist denke ich auch für eine Photovoltaikanlage ideal. Nicht so ideal wäre hier die Privatsphäre im Garten. Ist ein Hanggrundstück mit leichter Steigung nach Nord-Westen hin und man hätte obendrüber zwei bis drei Nachbarn, die mehr oder weniger vollen Einblick in den Garten hätten.

    Variante 2 hat eine 65° Süd-Ost Ausrichtung, wo man mit Morgen- und (Vor)Mittagssonne fährt, was für mich in Ordnung wäre. Aber wie sieht es hier in Bezug auf Photovoltaik aus? Würde sich das ganze da noch lohnen? Da kenne ich mich einfach zu wenig aus. Von der Privatsphäre im Garten her, wäre es vermutlich die bessere Lösung. Die Nachbarn obendrüber hätte man hinter sich, nebendran der Garten vom Nachbarn und auf der anderen Seite den Blick in Feld. Es wäre nur der Nachbar Süd-Östlich, der aber schon wieder tiefer liegt und geringeren Einblick hätte.

    Vielleicht habt ihr auch noch weitere Ausrichtungsvorschläge. Bin für jede Hilfe sehr dankbar.

    Tommsen

    Hausausrichtung.jpg
     
  2. #2 planfix, 29.07.2015
    planfix

    planfix Gast

    B-Plan?
    Nachbarbebauung?
    Abstandsflächen?
    Zugänge + Stellplätze?

    ... wenn du eine baugenehmigung willst, gehts selten um privatsphäre ind solargewinne. ;)
     
  3. #3 Tommsen, 29.07.2015
    Tommsen

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    Das ich da evtl. noch was ändern muss für die Baugenehmigung ist mir schon klar :D
    Mir geht es auch mehr im generellen darum.

    3m zum Nachbarn, Garage an Grenze...



    I. Planungsrechtliche Festsetzungen (§9 BauGB und BauNVO)


    1. Art und Maß der baulichen Nutzung (§9 (1) Nr. 1 BauGB und §§ 1-21 BauNVO)
    1.1 Die Art des Baugebietes ist gem. § 4 BauNVO als allgemeines Wohngebiet (WA) und nach § 5 BauGB als Dorfgebiet (MD) festgesetzt.
    Innerhalb des WA-Gebietes sind die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
    - Betriebe des Beherbergungsgewerbes
    - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
    - Anlagen für Verwaltungen
    - Gartenbaubetriebe und
    - Tankstellen nicht zulässig.
    Innerhalb des MD-Gebietes ist die ausnahmsweise zulässige Nutzung
    - Vergnügungsstätten nicht zulässig.

    1.2 Gem. §19 (4) BauNVO wird bestimmt, daß die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen i.S. des §14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu 50 v.H. überschritten werden darf. Eine weitere Überschreitung ist unzulässig.
    Bauliche Anlagen, wie Garagen, Nebengebäude etc. durch die die zulässige GRZ überschritten wird, sind mit Dachbegrünungen zu versehen. Sonstige Flächen, wie Wege, Zufahrten etc., die eine Überschreitung der GRZ nach sich ziehen, sind in wasserdurchlässiger Bauweise herzustellen.

    1.3 Gem. §20 (3) BauNVO sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in Nichtvollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschl. ihrer Umfassungswände bei der Ermittlung der Geschoßfläche mitzurechnen.

    1.4 Gem. §9 (1) Nr. 4 BauGB sind Stellplätze, Carports und Garagen sowohl auf den überbaubaren als auch auf den nichtüberbaubaren Grundstücksflächen zulässig.

    1.5 Gem. §31 (1) BauGB darf ausnahmsweise das Kellergeschoss als zusätzliches Vollgeschoss ermittelt werden, wenn die Entwässerung des Kellergeschosses im Freispiegel keine andere Höheneinstellung des Gebäudes zulässt.



    II. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§81 HBO i.V.m. mit §9 Abs. 4 BauGB)


    1. Dachform und Dachneigung

    1.1 Für Haupt- und Nebengebäude sind ausschließlich Sattel-, Pult-, Walm- und Krüppelwalmdächer mit der durch Planeinschrieb festgesetzten Dachneigung zulässig. Eine Unterschreitung der Dachneigung (Flach- und flachgeneigte Dächer) ist nur dann zulässig, wenn diese Dächer mit einer extensiven Dachbegrünung versehen werden.

    1.2 Gauben müssen mind. einen Abstand von 1,50 m von der Giebelwand haben und dürfen nicht breiter als 3,50 m sein. Die Gesamtbreite mehrerer Gauben darf 50 v.H. der jeweiligen Trauflänge nicht überschreiten.


    2. Gebäudehöhen gem. §2 (4) HBO

    2.1 Die Traufhöhe (Schnittpunkt aufgehende Außenwand mit Dachhaut) und die Firsthöhe ist jeweils vom Anschnitt des bergseitigen natürlichen Geländes (höchst angeschnittener Geländepunkt) zu ermitteln (§ 18 BauNVO).


    3. Versorgungsleitungen

    3.1 Alle Versorgungsleitungen sind unterirdisch zu verlegen.
     
  4. #4 Gast036816, 29.07.2015
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    variante 1 und alles so weit wie möglich nach oben und nach rechts schieben.
     
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