Nachträgliche Vertragsanpassung: Abschlagszahlung erst nach Fertigstellung möglich?

Diskutiere Nachträgliche Vertragsanpassung: Abschlagszahlung erst nach Fertigstellung möglich? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Leute, in meinen Bauvertrag für ein "Selbstbauhaus" sind Abschlagszahlungen vereinbart. Die Abschläge stellen bis auf die Grundplatte,...

  1. 00Alex

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    Hallo Leute,

    in meinen Bauvertrag für ein "Selbstbauhaus" sind Abschlagszahlungen vereinbart.

    Die Abschläge stellen bis auf die Grundplatte, das Dach und die Fenster reine Materialbestellungen (EG-Steine, OG-Steine usw.) dar, da ich eben alleine mauer.

    Die Abschläge sind sofort fällig bei Abruf des jeweiligen Posten.

    Mit der Ausführung der Grundplatte bin ich aufgrund diverser Mängel und deren Abarbeitung sehr unzufrieden.

    Ich würde daher gern die Abschläge für Dach und Fenster am liebsten erst bei mängelfreier Fertigstellung entrichten oder zumindest nur einen gewissen Prozentsatz des vereinbarten Abschlages "anzahlen", um bei etwaigen Mängeln mit einen Einbehalt der Restsumme zu drohen.

    Meine Frage besteht irgend eine rechtliche Handhabe so eine Vereinbarung noch nachträglich in den Vertrag aufzunehmen?

    Grüße Alex
     
  2. #2 Gast036816, 30.07.2015
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    du musst dich schon an den vertrag hinsichtlich zahlungsvereibarungen halten. stellst du mängel bei der ausführung fest, musst du diese schriftlich und nachweislich zugestellt beim verursacher/auftragnehmer rügen. dann kannst du bei abschlgszahlungen entsprechende einbehalte vornehmen., die du mit bezahlung dem auftragnehmer mitteilst. die einbehalte dürfen jedoch nicht höher das 2-fache der voraussichtlichen mängelbeseitigungskosten betragen.
     
  3. Eric

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    Für Abschlagszahlungen gilt § 632 a BGB. Danach können Abschlagszahlungen nur gefordert werden a.) für erbrachte Leistungen und nur b.) in der Höhe, in der dem Auftraggeber durch die Leistung ein Wertzuwachs entstanden ist.

    Hieraus folgt: Hat die Leistung wesentliche Mängel, kann die geforderte Abschlagszahlung in voller Höhe verweigert werden. Bei unwesentllichen Mängeln kann die geforderte Abschlagszahlung um den zweifachen Betrag der voraussichtlichen Nachbesserungskosten gekürzt werden.

    Die Mängel sind dem AG schriftlich mit der Aufforderung zur Mangelbeseitigung mitzuteilen.
     
  4. 00Alex

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    Heißt "erbrachte Leistungen", ich hätte bspw. die angeforderten EG-Steine auch erst zahlen müssen, sobald sie mir geliefert worden sind?

    Ich habe nämlich immer als ich anzeigt hatte, dass ich Steine brauche, gleich die Zahlungsaufforderung bekommen.:confused:
     
  5. #5 Thomas B, 30.07.2015
    Thomas B

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    Nur daß ich es richtig verstehe:

    Die Bodenplatte weist Mängel auf! Richtig?

    Sind diese eher kosmetischer Natur oder sind diese so, daß man aufwendig sanieren muß?

    Denn: Wenn wesentliche Mängel, wieso wird dann munter weiter gebaut????? Wäre es nicht klüger erstmal die Bodenplatte herrichten zu lassen und dann zu mauern? Ist es jetzt überhaupt noch möglich die Bopla vernünftig zu sanieren, wenn nun schon zahlreiche Wände und Geschoße darauf ruhen....?

    Fragen über Fragen....
     
  6. 00Alex

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    Nein, es sind nur Mängel kosmetischer Natur, aber trotzdem ärgerlich.

    Aber bitte zurück zur Frage.

    Brauche ich wirklich erst zu zahlen nachdem die Leistung erbracht wurde,bspw. das Dach gedeckt wurde?
     
  7. #7 Thomas B, 30.07.2015
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    Üblich ist sicher eher, dass man zahlt wenn eine Leistung erbracht (bzw. hier: geliefert) wurde.

    Wenn Ihr aber -warum auch immer- vertraglich vereinbart habt: "...Die Abschläge sind sofort fällig bei Abruf des jeweiligen Posten....", dann heißt dass für mein Verständnid: Ihr ruft etwas ab, erhaltet hierfür postwendend eine Rechnung und dann (irgendwann) das bestellte Material.

    Ungewöhnlich? Ja...schon. Aber wenn es nun mal so vereinbart wurde.....

    Vielleicht kann Ralf dazu etwas sagen. Ist so etwas statthaft????? Ich weiß...Vertragsfreiheit....
     
  8. #8 Gast036816, 30.07.2015
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    Gast036816 Gast

    ich verstehe sein eingangspost so, dass das im vertrag so verankert wurde.
     
  9. Eric

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    Es ist also offenbar ein typengemischter Vertrag, bestehend aus den Werkleistungen Bodenplatte, Dach und Fenster und dem (?) Kauf von Material/Steinen, das selbst verbaut wird.

    Die Frage bezieht sich hier auf die Teilleistung " Grundplatte ". Diese ist erbracht, sobald die Voraussetzungen des § 632 a Abs. 1 BGB vorliegen, also nicht schon bei Abruf durch den TE, sondern erst dann, wenn sie - wie hier bereits erfolgt - eingebaut worden ist. Die anderslautende AGB-Klausel " Zahlung bei Abruf " wäre eine Vorauszahlung und daher nach § 307 BGB unwirksam, weil sie dem Leitbild des § 632 a Abs. 1 BGB entgegenstünde und wesentliche Nachteile hätte ( u.a. Verlagerung des Insolvenzrisikos auf den TE und/oder Vorauszahlung und anschließende Lieferung von Bruch = kein Wertzuwachs beim TE ).

    Das Problem stellt sich hier aber nicht. Der Unternehmer hat geliefert, die Bodenplatte ist da und erst jetzt geht es darum, dass hierfür eine Abschlagszahlung geleistet werden soll. Also jedenfalls insoweit nichts mit Vorauszahlung.

    Für den Vertrag dürfte auch - müßte man aber nochmals genauer prüfen - § 632 Abs. 3 BGB gelten, wonach der Unternehmer eine Sicherheit in Höhe von 5 % der Vertragssumme zu leisten hat. Wird keine Sicherheit geleistet, können 5 % der Vertragssumme von der 1. Abschlagszahlung einbehalten werden.

    Hat die Bodenplatte " kosmetische Mängel ", dann sind diese zu bewerten und es kann ein Einbehalt in Höhe des doppelten Betrags der Nachbesserungskosten eionbehalten werden.

    Wenn der " Bauvertrag " vom Unternehmer formuliert wurde, wovon auszugehen ist, wäre wohl auch die Klausel " Zahlung der Steine bei Abruf " unwirksam. Aber bring das dem Unternehmer erst einmal bei. Der wird sich einen Dreck um das Gesetz scheren und keine Steine liefern. Dann ruht die Baustelle bis zur Klärung.

    Der Vertrag hätte vor Abschluß anwaltlich geprüft werden sollen.
     
  10. BJ67

    BJ67

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    Eric, ich denke du hast es falsch verstanden. Die BP wurde vor der Fertigung entsprechend Vertrag bezahlt, weist nun aber Mängel auf und der TE möchte Dach und Fenster nun erst nach erbrachter Leistung zahlen. Die Rechtsgrundlagen hast du aber auch schon entsprechend geschildert. Der TE hat damit die Möglichkeit entsprechend nach Leistung zu zahlen.

    Aus deiner Anmerkung zum Zahlungsplan:
    ergibt sich die Frage, ob nicht der gesamte Zahlungsplan unwirksam ist. Auf die Probleme mi dem Lieferanten/Bu hast du ja bereits hin gewiesen. Diese dürften dann aber auch bei den Gewerken Dach und Fenster auf den TE zukommmen.
     
  11. #11 Inkognito, 31.07.2015
    Inkognito

    Inkognito Gast

    Rein interessehalber, was sind denn 'kosmetische Mängel' an einer Bodenplatte?
    Fotos?
     
  12. 00Alex

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    Die Bodenplatte weist bspw. ein Gefälle auf, ich bekomme aber eine Art Ausgleichsschüttung dafür geliefert.

    Und eine Seite wurde ein paar cm zu wenig eingeschalt. Dafür bekomme ich aber angeblich vom Statiker ein Unbedenklichkeitsschreiben und die Firma gibt mir Gewährleistungsansprüche über die gestzl. Zeit hinaus.
     
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