Ist die benötigte Fertigstellungsanzeige gleich Abnahme der Archithektenleistung 1-9?

Diskutiere Ist die benötigte Fertigstellungsanzeige gleich Abnahme der Archithektenleistung 1-9? im Bauüberwachung, Bauleitung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, ist es richtig wenn ich für die benötigte Fertigstellungsanzeige die Abnahme der Leistung unterzeichnen muss? Kann der Architekt die...

  1. #1 loewe501, 31.07.2015
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    Hallo,

    ist es richtig wenn ich für die benötigte Fertigstellungsanzeige die Abnahme der Leistung unterzeichnen muss?
    Kann der Architekt die benötigte Fertigstellungsanzeige verweigern wenn ich noch nicht seine Leistung LP1-9
    abnehme?

    Danke
     
  2. Taipan

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    Nein und Nein. Weil weder die Leistung der LPH 8 mit der Fertigstellungsanzeige beim Amt (die nicht der Architekt, sondern der Bauherr stellen muss) in der Regel abgeschlossen ist und die LPH9 noch gar nicht richtig begonnen hat.
     
  3. #3 loewe501, 31.07.2015
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    Also es geht um die Fertigstellungsanzeige die der "Bauvorlageberechtigte" beim Amt abgeben muss. Ich als Bauherr muss wohl eine eigene abgeben.
    Somit sind am Ende beim Bauamt 2 Fertigstellungsanzeigen, wenn ich das alles richtig vertsanden habe.
     
  4. Taipan

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    Lass dir keine Scheiss von deinem Architekten erzählen.


    Da steht nix von Entwurfsverfasser.
     
  5. #5 loewe501, 31.07.2015
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    Die Nachfolgen Dokumente gibt es wohl in BRB

    Anzeige der Fertigstellung nach § 68 Abs. 5 BbgBO(mach also ich als Bauherr)
    Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin / des Bezirksschornsteinfegermeisters zur Fertigstellung nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 36 Abs. 6 BbgBO(Bestimmt erst wenn der Kamin fertig ist)
    Bescheinigung der Prüfingenieurin / des Prüfingenieurs für Brandschutz zur Fertigstellung nach § 76 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO(hmmm ???)
    Bescheinigung der Prüfingenieurin / des Prüfingenieurs für Standsicherheit zur Fertigstellung nach § 76 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO(hat sicher der Statiker gemacht oder?)
    Bescheinigung der/des Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung zur Fertigstellung nach § 76 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO(Energieausweis oder?)
    Bescheinigung über die Prüfung sicherheitstechnischer Gebäudeausrüstungen zur Fertigstellung nach § 76 Abs. 1 Nr. 4 BbgBO i. V. m. § 2 BbgSGPrüfV(hmmm ???)
    Erklärung der Objektplanung zur Fertigstellung nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 BbgBO(das muss doch der Architekt machen oder?)
     
  6. Taipan

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    Hast du den Satz 1 des §76 tatsächlich gelesen?

    Also alles einsammeln und dann dort hintragen. Die von dir entsprechend Beautragten MÜSSEN dir die Unterlage ausstellen, egal, ob du deren Leistung abnimmst oder nicht.
     
  7. #7 loewe501, 31.07.2015
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    nein noch nicht :mauer (bzw. jetzt gerade) aber noch nicht ganz gerafft:think
    Ich benötige also schon noch Unterlagen vom Architekt/Objektplaner?
    Abs. 1, 2, und 4 (3 macht der Schornsteinfeger sofern ich ein Kamin habe oder muss der auch bei der Gastherme ran?)

    ich gucke mal am Wochenende nochmal meine Unterlagen vom Bauamt durch, hier gab es damals
    einige Vordrucke und Hinweisblätter
     
  8. Taipan

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    Der Schorni muss bei allem ran, wo Feuer drin brennt. Nennt sich Feuerstätte. Und ja, du brauchst nach Nummer 1 eine (heisst bei uns Bauleitererklärung) Objektplanererklärung über die Ausführung nach Baugenehmigung.
     
  9. #9 loewe501, 31.07.2015
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    ah ok und die will er erst rausrücken wenn ich LPH1-9 abgenommen habe wenn ihn richtig vertsanden habe
     
  10. Taipan

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    Fordere ihn schriftlich auf, dir binnen 2 Wochen diese Bescheinigung auszustellen. Er ist dazu auch ohne Abnahme seiner Leistung (die damit definitv nicht abgeschlossen ist, wenn ihr LPH9 vereinbart habt - wobei die LPH8 auch nicht abgeschlossen sein kann) verpflichtet (§48 LBO).

    Weigert er sich weiterhin, stelle alle Unterlagen nach §76 zusammen und lege statt seiner Erklärung seine Weigerung bei. Du darfst das Gebäude nämlich nicht in Nutzung nehmen, wenn diese Erklärungen nicht beim Bauamt sind.

    Such dir schon mal einen Anwalt. Du wirst noch ein wenig Spaß mit deinem Architekten haben.
     
  11. #11 loewe501, 31.07.2015
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    ok danke, habe noch die Hoffnung das ein klärendes Gespräch den Anwalt ersetzten kann:bierchen:
     
  12. #12 Thomas Traut, 31.07.2015
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    LP 9 geht gar nicht, weil die frühestens 5 Jahre nach Fertigstellung abgeschlossen werden kann (vereinfacht ausgedrückt).

    Die Objektplanererklärung kann er erst abgeben, wenn alle anderen Bescheinigungen vorliegen. In Deiner Aufstellung wären das 2 und 4. 3, 5 + 6 werden beim üblichen EFH nicht gemacht, weil nicht geprüft. Wenn Du die Fertigstellung anzeigst, ohne dass der Rest vorliegt, bekommst Du einen mehr oder weniger bösen Brief von der Bauaufsicht, wo mit Ordnungsgeld und/oder Nutzungsuntersagung gedroht wird. Vor Fertigstellung darfst Du nicht einziehen, weil die Nutzung nicht erlaubt ist.

    Ob der Archi eine Teilabnahme bis LP 8 (ggf. mit Auflistung von geringfügigen Restleistungen) verlangen darf, sollte der Planungsvertrag sagen.
     
  13. #13 loewe501, 31.07.2015
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    also Schornsteinfeger und Statiker, wobei der Statiker müsste doch schon alles eingereicht haben.
    Du kennst dich doch sicher aus, sind die den in O.burg so streng gleich böse zu werden?
     
  14. #14 loewe501, 06.08.2015
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    Mein "Objektplaner" rückt die Bescheinigung erst raus wenn ich LP1-8 abgenommen habe )-:. Im Vertrag kann ich dazu nichts besonderes finden, deshalb frage ich nochmal gibt es da irgendein gesetzlichen oder wie auch immer Zusammenhang oder ist das schon "Erpressung"? Schornsteinfeger und Statiker senden mir Ihre Erklärung zu. Was passiert wenn ich nur damit und der Verweigerung vom Planer die Fertigstellungsanzeige beim Amt abgebe?
     
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