Rechtslage zum Terrassenbau

Diskutiere Rechtslage zum Terrassenbau im Außenanlagen Forum im Bereich Rund um den Garten; Hallo liebe Forumsgemeinde, ich habe eine Frage an alle, die sich mit Bau- und Nachbarschaftsrecht auskennen. Es geht um Folgendes: Unsere...

  1. #1 Junger Tiger, 31.07.2015
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    Hallo liebe Forumsgemeinde,

    ich habe eine Frage an alle, die sich mit Bau- und Nachbarschaftsrecht auskennen. Es geht um Folgendes: Unsere Nachbarn haben in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze ein Plateau. Dieses haben sie in der vergangenen Woche mit einer wuchtigen Fachwerkkonstruktion bebaut, auf welche ein Satteldach noch kommen soll. Mit uns haben sie im Vorfeld nicht darüber gesprochen.

    Da uns dieses gebäudeähnliche Objekt viel zu nah am Zaun ist, fühlen wir uns extrem bedrängt. Wir haben das zuständige Bauamt angerufen und nach Infos zur Sachlage gefragt, doch leider gab es keine eindeutige Antwort. Wir leben in Sachsen-Anhalt und die dort gültige Bauordnung sagt über Abstandsflächen Folgendes:

    "(9) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig ...
    Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m ..."

    Als Aufenthaltsraum gelten "Räume, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind."


    Nun ist meine Frage, ob eine überdachte Terrasse in diesen Kontext fällt oder ob es für Terrassen extra Verordnungen gibt. In anderen Bundesländern wird das explizit über das Nachbarrechtsgesetz geregelt, doch dieses sagt für Sachsen-Anhalt nichts über Grenzbebauungen aus. Kann uns da jemand weiterhelfen?


    Viele Grüße
    J. T.
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 31.07.2015
    Ralf Dühlmeyer

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    Müssen sie auch nicht, wenn es regelkonform ist!

    Plateau liesst sich für mich wie eine Aufschüttung. Richtig?
    Wenn ja, gelten die 3 m ab gewachsenem Boden, nicht ab OK Aufschüttung!
    Wenn also Aufschüttung 1 m, dann bleiben für die mittelere Wandhöhe noch 2 m!
     
  3. #3 Junger Tiger, 31.07.2015
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    Vielen Dank für die schnelle Antwort.

    Eine Aufschüttung ist es nur im weitesten Sinne, weil es sich um ein Hanggrundstück handelt. Der Hang wurde an dieser Stelle für eine Terrasse begradigt.

    Soweit ich weiß, gelten die 3 m nur für Gebäude mit Aufenthaltsräumen. Garagen sind ja z. B. ausgenommen - und laut Gesetzestext auch "Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m".

    Käme also darauf an, ob der Hang mit zählt oder nicht, korrekt?
     
  4. #4 Junger Tiger, 31.07.2015
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    Kann man hier Fotos dazu posten oder würde ich damit Rechte von Dritten verletzen?
     
  5. reezer

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    Fachwerk - Holz - Brandschutz ?
     
  6. #6 Junger Tiger, 31.07.2015
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    Hi reezer,

    meinst du mit Brandschutz, dass die Terrassenkonstruktion eine Gefahr für unser Haus darstellen könnte?
     
  7. #7 Ralf Dühlmeyer, 01.08.2015
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    Aufgeschüttet ist aufgeschüttet! Egal ob in der topfebenen Brandenburger Mark oder am Harzer Steilhang.

    Such Dir einen Architekten vor Ort, der sich damit auskennt und Dir sagen kann, ob das dem Baurecht entspricht.
     
  8. #8 Junger Tiger, 01.08.2015
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    Eigentlich würde ich dazu gerne das Bauamt beauftragen; das würde ich aber erst tun wollen, wenn ich fast sicher sein kann, dass der Bau nicht rechtens ist. Wäre denn ein Architekt juristisch legitimeirt für baurechtliche Fragen? Hätte seine Aussage beim Bauamt Gewicht?
     
  9. #9 ThomasMD, 01.08.2015
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    Das wissen wir noch gar nicht. Der TE schleicht doch wie die Katze um den heißen Brei. Vielleicht ist die Terrasse ja durch Abgraben in den Hang hinein begradigt worden.
     
  10. #10 Junger Tiger, 01.08.2015
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    Anbei mal ein Foto von der Situation - vielleicht hilft es ja, einen ersten Eindruck zu bekommen.

    0005 klein.jpg
     
  11. JarnoC

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    Schon mal mit dem Nachbar gesprochen?
     
  12. #12 Junger Tiger, 01.08.2015
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    die weichen uns uns, antworten nicht auf emails und nehmen auch das telefon nicht ab - wir wohnen auch noch nicht vor Ort, weil unser Haus eine Baustelle ist, daher sehen wir sie nicht regelmäßig.
     
  13. #13 Ralf Wortmann, 01.08.2015
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    Auf den ersten Blick sieht es so aus, dass es sich wohl um einen Bau handelt, der evtl. abstandflächenrechtlich nicht zu beanstanden ist. Wie du in Beitrag # schon richtig schreibst, gilt ein 3 m Abstand nur für solche Nebengebäude, die über Aufenthaltsräume und / oder Feuerstätten verfügen. Da muss man abwartern, wie sich der Bau entwickelt.

    Von einer frühen Einschaltung des Bauordnungsamtes rate ich ab. Erstmal die Fakten ermitteln und sich nur dann dorthin wenden, wenn wirklich klare Beweise für einen Verstoß vorliegen, den du nicht hinnehmen willst und wenn zuvor freundliche Gespräche mit dem Nachbarn gescheitert sind. Alles andere belastet nur das nachbarschaftliche Verhältnis.

    -----------------------------------------------------------------
    § 6 Absatz 9 BauO LSA lautet:
    (9) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig
    1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m,
    2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m und
    3. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m.
    Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.
    ------------------------------------------------------------------

    Die zulässige Höhe von 3 m ist eingehalten, wenn die Giebelwand eine „mittlere Wandhöhe“ von 3 m aufweist. Wenn die Giebelspitze z.B. 3,50 m hoch ist, aber die Traufseiten nur 2,60 m, wäre diese Vorgabe (ich habe das Beispiel jetzt nicht konkret durchgerechnet) wohl noch eingehalten, weil es auf die durchschnittliche Höhe der zu deinem Grundstück gerichteten Wand über OKG (Oberkante Gelände) ankommt.

    Versuche mal, die Höhen, so gut es (ohne das Grundstück zu betreten) geht zu ermitteln. Von OKG bis zum jeweiligen Schnittpunkt der Wand zu künftigen Dachhaut.
    Ist das Foto von deinem Grundstück aus aufgenommen? Wegen des Bewuchses ist nicht erkennbar, ob und wie viel dort aufgeschüttet wurde.
    Wie weit ist denn die Wand von deiner Grenze entfernt?. Das Gebäude steht etwas schräg zur Grenze. Wir brauchen das kürzeste und das längste Maß. Ist die Grenze vermessen? Verläuft der Zaun exakt an der Grenze?

    Prüfe auch mal, ob der Nachbar andere Nebengebäude auf seinem Grundstück ebenfalls innerhalb des 3 m Bereichs von den 4 Grenzen stehen hat. Die den Abstand unterschreitenden Wandlängen dürfen von allen Gebäuden zusammen 15 m nicht überschreiten.

    Sofern es sich indes um ein Grundstück im Bereich eines Bebauungsplanes handeln sollte, könnten indes andere Regeln (z.B. Baugrenzen) gelten. Ist das der Fall?
     
  14. Julius

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    Ähm,
    also wenn das Foto von Eurem Grundstück aus aufgenommen wurde, kann ich Eure Aufregung nicht verstehen!
    Das Konstrukt steht doch ein ganzes Stück (schätzungsweise gut 2m) vom Zaun weg.
    Und bekommt auf der der Euch zugewandten Seite weder Fenster noch Tür...
    Wenn dort Highglife stattfände, würde Euch das so doch viel weniger betreffen, als wenn es ohne Hütte einfach im Freien abliefe!

    Das Gebäude auf dem Bild ist das Haus jener Nachbarn?
    Und Eures wird ein Neubau? Nachträglich Lückenbebauung oder Ersatzbau nach Abriß?
     
  15. #15 Junger Tiger, 02.08.2015
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    Unser Haus ist nen Altbau (ca. 1800) - wir sanieren nur gerade alles, daher ist es unbewohnbar. Vom Haus ist die überdachte Terrasse auch weit genug weg, aber von der Grundstücksgrenze nur ca. 1,50 m. Ich wollte halt nur wissen, ob 3 m einzuhalten sind bei solch einer starken Überdachung. Es ist ja mehr als nur ein Pavillion oder sowas.

    @ Ralf Wortmann: Die Höhe ist sicherlich nicht 3 m, es sei dann man nimmt das Plateau noch dazu, was als Aufschüttung gelten könnte. Das Problem ist, dass ich echt keinen Gerichtsprozess will, sondern nur geklärt haben möchte, ob baurechtlich alles ok ist. Mehr eigentlich nicht ... und dabei stieß ich auf die Frage, ob sowas a) als Gebäude definiert werden kann und b) ob Aufenthaltsräume gegeben sind bzw. c) was das Gesetz in Sachsen-Anhalt zu Terrasssenüberdachungen sagt. In anderen Bundesländern ist das im Nachbarrechtsgesetz geregelt - für S-A habe ich passende Paragraphen (noch) nicht gefunden.
     
  16. Baumal

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    .... auch die bauordnung sachsen-anhalt spricht ledeglich von geländeoberfläche.
    von gewachsenen gelände wird nicht gesprochen und ab wann eine geländeaufschüttung
    eine bauliche anlage ist auch nicht.
     
  17. Julius

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    Ach so. Dir geht es nur ums Prinzip!
    Und die Beeinträchtigungen sind eher vorgeschoben als wirklich zu befürchten...
    Der Nachbar kann einem leidtun.
     
  18. #18 feelfree, 02.08.2015
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    Häh? Mit würde das Ding auch nicht gefallen. Und ich würde genauso vorgehen: mich informieren, ob es rechtens ist. Wenn ja: ist halt so, Pech gehabt.
     
  19. #19 Junger Tiger, 03.08.2015
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    Nein, es geht nicht "ums Prinzip", sondern erstmal um die klärung einer Sachlage. Wir sind, was Bauordnugnen betrifft, relativ unerfahren und möchten halt wissen, ob das, was die Nachbarn tun und uns ziemlich stört, ok ist oder nicht. Sie sind auf der Terrasse keine 5 Meter von unserem Wohnzimmer entfernt und halt nur ca. 1 m von der Grundstücksgrenze entfernt ... da ist (wenigstens) NAchfragen doch erlaubt. Und ich wende mich ans Forum, weil die Nachbarn nicht reagieren und das Bauaumt ziemlich zerstreut wirkt. Also ... die NAchbarn können einem sicher leidtun, aber sicher nicht, wegen unseres Nachforschens.
     
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