Dämmung der Blendrahmen weicht von der Norm ab.

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  1. #1 Wandern, 15.08.2015
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    guten Tag,

    wegen unausreichender Dämmung auf die Blendrahmen der Fenstern gibt es die Verdacht, dass bei Unterschreitung von 12,5° im Fensteranschluss die Hygienevorschrift und der RSI-Faktor nicht eingehalten werden. Daher ist ein Isothermen Nachweis erforderlich.

    Wer weiß den Unterschied zwischen Isothermen Nachweis und Wärmschutznachweis? bitte um die Hilfe.Danke!
     
  2. #2 Alfons Fischer, 15.08.2015
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    nach meiner Einschätzung sind beides keine feststehenden Begriffe.
    mit "Isothermennachweis"/"Isothermenberechnung" etc. wird in der Regel eine Wärmebrücken-Detailuntersuchung gemeint. hierbei wird die Gebäudehülle im Bereich der fraglichen Wärmebrücke unter Zugrundelegung von gewissen Randbedingungen untersucht und i.d.R. nach DIN 4108 Teil 2 beurteilt.
    Beispiel:
    Detail Einschubtreppe.jpg




    mit dem "Wärmeschutznachweis" ist hingegen in der Regel die Berechnung nach Energieeinsparverordnung (der "EnEV-Nachweis"), also die Energiebilanzierung gemeint.



    zum konkreten Fall:
    Welche Dämmung weicht denn von welcher Norm ab?
    Was ist konkret nicht ausreichend? Wie ist das denn ausgeführt und worin begründet sich nach Ihrer Einschätzung die Abweichung?
     
  3. #3 Wandern, 15.08.2015
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    @Herr Fischer, danke für die Antworte. Nach DIN 4108 Bbl.2 müssen die Fensterblendrahmen mit Dämmplatten überdeckt werden, wie breite sind die Überdeckung je nach der Montagposition der Fenster. Bei uns ist leider die Überdeckung der Fensterbblendrahmen diese DIN nicht erfüllen. Ist ein Isothermen-Nachweis oder ein Wärmeschutznachweis in diesem Fall sinnvoller?
     
  4. #4 Alfons Fischer, 16.08.2015
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    da frage ich mich: wer hat denn festgestellt, dass die Überdeckung nicht ausreichend ist und auf welcher Grundlage hat derjenige das als unzureichend erkannt? Wer hat warum den f[SUB]Rsi[/SUB] ins Gespräch gebracht und warum wird das hier gleichgesetzt mit der Anforderung aus Beiblatt 2? Das Einhalten der jeweils in diesem Zusammenhang in 4108 dargestellten Anforderungen sind doch genaugenommen zwei paar Stiefel...

    Das Beiblatt 2 ist doch nur zwingend anzuwenden, wenn im Nachweis nach EnEV mit einem verminderten Wärmebrückenzuschlag gerechnet wurde.
    Da Sie die Frage stellen, ob ein Isothermen-nachweis oder ein Wärmeschutznachweis sinnvoller ist, gehe ich davon aus, dass Sie weder das eine, noch das andere haben.
    Trifft das zu, kann auch nicht mit einem verminderten Wärmebrückenzuschlag gerechnet worden sein. Was letztlich auch folgern lässt, dass das Konstruieren nach den Planungs- und Ausführungsbeispielen des Beiblatts 2 in diesem Fall gar keine Verpflichtung ist...

    Um es konkreter beurteilen zu können, müsste man zunächst etwas mehr wissen:
    - Neubau oder Altbau?
    - gibt es einen EnEV-Nachweis?
    - was wurde dort für delta U[SUB]WB[/SUB] angesetzt?
    - was wurde geplant, was wurde vertraglich vereinbart?
    - wie wurde das Detail denn tatsächlich ausgebildet (Zeichnung und Foto)?
     
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