Instandhaltungsarbeiten mit Einschaltung eines Architekten

Diskutiere Instandhaltungsarbeiten mit Einschaltung eines Architekten im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; die Darstellung betrifft ein Haus in Ba.Wü., Bj. 1970, 5 Etagen, 10 Wohnungen. ETV 2014 Beschluss: Architekt, bei der ETV anwesend, soll ein LV...

  1. #1 Leonberger, 25.08.2015
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    die Darstellung betrifft ein Haus in Ba.Wü., Bj. 1970, 5 Etagen, 10 Wohnungen.
    ETV 2014 Beschluss: Architekt, bei der ETV anwesend, soll ein LV für Maler und Trockenbauarbeiten erstellen und Angebote für diese Arbeiten einholen, Auftragsvolumen ca. 120.000 €.
    ETV 2015 Architekt stellt seine Ausarbeitung vor, das ausgefüllte LV (mit Fehlern), des von ihm ausgewählten Anbieters liegt vor. Die Angebote anderer Anbieter hat weder der Verwalter noch der Beirat gesehen und konnten sie demzufolge auch nicht prüfen. Leider wurde beschlossen, den Auftrag zu vergeben.

    Fragen zu diesem Sachverhalt:
    Hätte zwingend ein schriftlicher Architektenvertrag abgeschlossen werden müssen? Der Verwalter meint nein, Beschluss der WEG liegt vor, das reicht.
    Hätte der Architekt die Angebote aller Firmen dem Verwalter aushändigen müssen oder hätte der Verwalter diese Unterlagen einfordern müssen um sie zu prüfen und an den Beirat weiter zu leiten?
    Gibt es eine Möglichkeit, das Projekt noch zu stoppen? Der Beirat denkt an außerordentliche Versammlung zur Rücknahme des Beschlusses.

    Ich habe leider im Internet nichts sachdienliches gefunden. Deshalb hoffe ich, hier Antworten oder Hinweise auf Gesetzestexte etc. zu meinen Fragen zu bekommen.
    Danke!
     
  2. #2 ThomasMD, 25.08.2015
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    Ich habe jetzt nicht die Muse, alles im WEG nachzulesen. Gibt's übrigens zu kaufen.

    Nur soviel: Beschlüsse der ETV sind heilig. Die kommen im Innenverhältnis noch vor dem Grundgesetz. ;)
    Ob der Verwalter einen schriftlichen Architektenvertrag hätte abschließen müssen, ob der Archi die Wettbewerbsangebote hätte aushändigen müssen, hättet Ihr beschließen müssen.
    Mit Eurem Beschluss, den Auftrag zu vergeben, habt Ihr das vorangegangene Prozedere abgesegnet.
    Ihr könnt natürlich jetzt das Gegenteil beschließen und den Vertrag mit dem Handwerker kündigen, ihm seinen entgangenen Gewinn bezahlen und die bereits entstandenen Kosten ersetzen und wieder von vorn anfangen. Wollt Ihr das?
     
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