Kündigung VOB Vertrag: Pflicht der Abnahme bestellter Ware

Diskutiere Kündigung VOB Vertrag: Pflicht der Abnahme bestellter Ware im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Unsere Heizungsfirma hat den Vertrag mit uns laut VOB § 9 aus fadenscheinigen Gründen gekündigt. Da wir bis dato nur Ärger mit dieser Firma...

  1. Jack76

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    Unsere Heizungsfirma hat den Vertrag mit uns laut VOB § 9 aus fadenscheinigen Gründen gekündigt. Da wir bis dato nur Ärger mit dieser Firma hatten, würden wir nun gerne eine andere Firma engagieren.

    Die von uns beauftragte Heizungsfirma hat im Großhandel angeblich mehrere Heizkörper bestellt. Sind wir als Bauherren nun noch verpflichtet die Ware abzunehmen? Oder erlischt diese Pflicht durch die Kündigung der Heizungsfirma?

    Freue mich auf eure Auskunft!
     
  2. #2 Gast036816, 25.08.2015
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    wenn der auftragnehmer frei gekündigt hat, bist du nicht verpflichtet, etwas zu übernehmen, was nicht eingebaut wurde.
    du solltest davon ausgehen, dass du u. u. einen anwalt benötigst.
    welche kündigungsgründe führt er denn an?
     
  3. #3 Ralf Wortmann, 25.08.2015
    Ralf Wortmann

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    @rolf: ein AN eines Werkvertrags kann nie „frei“ kündigen! Dieses Recht hat nur der AG, allerdings dann mit den nachteiligen Rechtsfolgen des § 649 BGB bzw. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B. Der AN braucht für eine wirksame Kündigung stets einen wichtigen Grund. Hat er diesen nicht, kann er nicht kündigen, sondern muss erfüllen.

    @Jack76:

    Diese Frage lässt sich ohne Kenntnis der Vertrags, der Geschehnisse und des Kündigungsschreibens nicht vernünftig beantworten. Ohne, dass zuvor die Rechtslage geklärt wird, solltet ihr keine andere Firma beauftragen! Das kann das Forum hier i.d.R. nicht mit der erforderlichen Treffsicherheit leisten. Ihr solltet daher eine Beratung bei einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in der Nähe eures Wohnortes in Anspruch nehmen.

    Folgende Probleme sind zu klären:
    War die VOB/B überhaupt wirksam vereinbart? Habt ihr den Heizungsbauvertrag als Verbraucher abgeschlossen? Wer hat die VOB/B in den Vertrag eingeführt?
    Wie ist die Kündigung formuliert? Hat die Firma euch vorher eine Frist mit Kündigungsansdrohung gesetzt? Welche Kündigungsgründe wurden genannt? Kann man diese als endgültige ernsthafte Leistungsverweigerung auffassen, ob muss man annehmen, dass die Firma evtl. nach dem Eintreffen eines Antwortschreibens, in dem auf die Rechtslage hingewiesen wird, doch noch einlenkt?

    Die zentrale Frage ist:
    War die Kündigung berechtigt oder unberechtigt? (unter „fadenscheinig“ kann ich mir nichts vorstellen).
    Ein wirklich berechtigte und formell wirksame Kündigung des Auftragnehmers (AN), entweder nach § 9 VOB/B oder auch nach § 643 BGB führt dazu, dass er durchaus Ansprüche gegen euch geltend machen kann, z.B. wegen bereits im Großhandel für euch bestellter Heizkörper, aber auch aus anderen Gründen. Wenn er diese nicht stornieren kann und die Heizkörper vom Großhandel abnehmen muss, kann er u.U. Schadensersatz von euch verlangen.

    Wenn die Kündigung nicht wirksam oder nicht berechtigt war, hat dies zur Folge, dass der Werkvertrag mit euch weiter besteht. Ihr könnt dann nicht einfach eine andere Firma beauftragen, sondern habt erstmal einen Anspruch auf Erfüllung des Werkvertrags. Bevor ihr eine andere Firma beauftragen könnt, müsste der alte Werkvertrag erstmal ordentlich beendet werden.

    Eine unberechtigte Kündigung des AN berechtigt den AG evtl. seinerseits zur Kündigung des Werkvertrags aus wichtigem Grund (wobei sorgfältig darauf achten muss, dass das nicht als freie Kündigung des AG ausgelegt wird). Deshalb muss das oben Erwähnte alles zunächst erstmal geklärt werden.
     
  4. R.B.

    R.B.

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    Was verstehst Du unter "fadenscheinig"? Ich kenne keine Firma die grundlos einen Auftrag kündigt, es muss also etwas vorgefallen sein. Der §9 definiert die Gründe für eine Kündigung, und wenn einer dieser Gründe vorlag, dann kann der Auftraggeber auch kündigen. Ich kann mir jetzt nicht vorstellen, dass der AN hier einen Grund "konstruiert" hat, aber genau das unterstellst Du mit Deiner Formulierung "fadenscheinig". :confused:

    Mit was genau war die Firma beauftragt? Mit der Lieferung von Heizkörpern? Mit Austausch von Heizkörpern? Mit einer Neu-Installation? Welche Leistungen (auch in Teilen) wurde erbracht?

    Hier hilft an sich nur eine Vertragsprüfung durch einen Fachanwalt. Mangels Infos würde ich davon ausgehen, dass Du nicht zur Abnahme der Heizkörper verpflichtet bist.
     
  5. #5 Gast036816, 25.08.2015
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    ich hätte 'freie kündigung' schreiben sollen. ist in der schaukelnden u-bahn beim stehplatzangebot leider untergegangen. deswegen auch die frage nach den kündigungsgründen. der auftragnehmer ist so 'frei' die leistung verweigern zu wollen und sucht fadenscheinig nach gründen oder ähnlich verstehe ich das bisher.

    der auftraggeber kann diese kündigung auch annehmen, wenn es ihm gelegen kommt, den leistungsunwilligen auftragnehmer auf diese art los zu werden. das lese ich auch aus dem beitrag des TE.
     
  6. #6 Ralf Wortmann, 25.08.2015
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    Von sowas rate ich ab.

    Bei solchen Erklärungen („ich nehme Ihre Kündigung an“) ist höchste Vorsicht geboten, denn es lässt gefährlich viel Interpretationsspielraum. Das kann leicht als Anerkenntnis auch des vom Kündigenden ja behaupteten „wichtigen Grundes“ gewertet werden, mit der Folge, dass der AN seine Schadensersatzansprüche und „entgangenen Gewinn“ nach § 649 BGB für die noch nicht ausgeführten Leistungen geltend machen kann.

    Stets lässt eine solche „Annahmeerklärung“ die Rechtsfolgen offen und eröffnet den Raum für eine Menge Streit. Was ist mit dem Werklohn? Muss nach Bautenstandsfeststellung noch schlussabgerechnet werden oder sollen etwa alle wechselseitigen Ansprüche erledigt sein?
     
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