Vermurkste weiße Wanne - was tun?

Diskutiere Vermurkste weiße Wanne - was tun? im Abdichtungen im Kellerbereich Forum im Bereich Neubau; Moin, wir sollten in unserem Neubau eigentlich eine weiße Wanne gegen drückendes Grundwasser bekommen. Ausführung war mit Elementwänden und...

  1. Porate

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    Moin,

    wir sollten in unserem Neubau eigentlich eine weiße Wanne gegen drückendes Grundwasser bekommen. Ausführung war mit Elementwänden und Fugenblechen geplant.
    Die Sohle ist ordnungsgemäß gegossen worden.
    Letzten Freitag wurden die Elementwände verfüllt, dabei wurde versehentlich C20/25 XC3 Beton vergossen.
    Nun die Frage was man retten kann?

    Unser Baugutachter meint schwarze Wanne draus machen.
    Unser Bauträger ist noch am Nachdenken.

    1) Hat jemand hilfreiche Tipps?
    2) Kann man sich mit Betonkeller und Außenabdichtung mit Bitumen nach DIN 18195 Teil 6 zufrieden geben?
    3) Im Netz findet man vereinzelt Aussagen, die Bitumenabdichtung von Kellern würde nur 30 Jahre halten, ist da was dran? Der Keller soll mit 18 cm Dämmplatten gedämmt werden, welche ja die Bitumenbeschichtung schützen würden, was kann denn dann an der Beschichtung kaputt gehen?
    4) Ein Rück- und Neubau ist wahrscheinlich schon wg. der Verhältnismäßigkeit nicht zu erreichen, oder sollte man das anstreben?

    Sonstiges?

    Wie gesagt, wir lassen uns schon beraten. Aber eine Person weiß und bedenkt meist nicht alles, deshalb wäre ich für weitere Meinungen und Ratschläge dankbar.

    Schonmal vielen Dank!
     
  2. Lebski

    Lebski Gast

    Abreißen. Neubauen. Den Einwand der Unverhältnissmassigkeit gibt es hier nicht. Das ist etwas für kleinere Beeinträchtigungen/optische Mängel usw.

    Schwarze Wannen kann man nur unter großem Aufwand von Aussen sanieren. Bis das so weit ist, gibt es den GU schon lange nicht mehr.
     
  3. Porate

    Porate

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    Noch eine Ergänzung mit weiterer Frage:

    5) Aktueller Stand ist, dass wir dem Bauträger den Mangel per Email mitgeteilt haben und dieser dies per Email zur Kenntnis genommen hat und eine Lösung suchen will. Sollten wir sonst was unternehmen, oder reicht es erstmal mit dem Bauträger nach einer Lösung zu suchen?
     
  4. Lebski

    Lebski Gast

    Kommt drauf an.

    Besteht die Möglichkeit, dass der GU dem Rückbau zustimmt? Falls nicht, Baurechtsanwalt suchen und mit dem eigenen SV in Kontakt bringen.
     
  5. #5 RobertBau, 03.09.2015
    RobertBau

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    es ist halt auch die frage ob eine weiße Wanne evtl. nicht sogar nötig ist und eine schwarze Wanne eben die nötigen Kriterien nicht einhalten kann.

    aber wie kann man "aus versehen" den falschen Beton verarbeiten? Wurde der falsch bestellt, oder falsch geliefert? Wie ist das Ausgefallen? und wann?

    Wenn ein Rückbau nicht in frage kommt. wie lang ist bei einer weißen Wanne die Dichtigkeit garantiert?
    Naja auf jedenfall würde ich wenn es garnicht anders geht, Geld zurück verlangen plus eine zusätzliche zeitlich unbegrenzte (bzw. auf die dichtigkeitszeit der weißen wanne begrenzte zeit) gewährleistungsbürgschaft und Versicherung gegen wasserschäden für den keller verlangen.
    Aber vermutlich kann man sowas nicht verlangen. aber da wart ich mal ob und was der superanwalt (und das mein ich wirklich so) des Forums Herr Dühlmeyer was dazu sagt
     
  6. #6 RobertBau, 03.09.2015
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    ich meinte natürlich Ralf Wortmann
     
  7. #7 AlexSinger, 03.09.2015
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    Wieso habe ich den Eindruck, daß das auch der nächste Thread-Titel von roboco sein wird? :winken
     
  8. #8 Ralf Dühlmeyer, 03.09.2015
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    Danke für die Blumen, aber da ist wohl was schief. Ich bin immer noch Architekt. :D
     
  9. #9 JamesTKirk, 03.09.2015
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    JamesTKirk Gast

    Im nächsten Leben Ralf ... :mega_lol:
     
  10. #10 RobertBau, 03.09.2015
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    :cry:
    ich hab mich doch verbessert...
     
  11. #11 Ralf Wortmann, 03.09.2015
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    Doch, da hast du Anspruch drauf. Als Beispiel zwei BGH-Urteile:

    ============================================

    BGH, Urteil vom 27. März 2003 – VII ZR 443/01 –, BGHZ 154, 301-305

    1. Der Schadensersatzanspruch umfaßt alle Aufwendungen, die für die ordnungsgemäße Herstellung des vom Unternehmer vertraglich geschuldeten Werks erforderlich sind.

    2. Er beschränkt sich nicht auf die geringeren Kosten einer Ersatzlösung, die den vertraglich geschuldeten Erfolg nicht herbeiführt.

    3. Der Besteller muß sich nicht darauf verweisen lassen, daß der durch eine nicht vertragsgemäße Nachbesserung verbleibende Minderwert durch einen Minderungsbetrag abgegolten wird.

    4. Zu den zu ersetzenden notwendigen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung gehören diejenigen Kosten, die der Besteller bei verständiger Würdigung für erforderlich halten durfte.

    5. Ob Aufwendungen für die Mängelbeseitigung unverhältnismäßig sind, beurteilt sich nach den Grundsätzen des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB. Unverhältnismäßigkeit kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.

    Aus den Urteilsgründen, Rn. 10:

    a) Maßgeblich für den Umfang der Mängelbeseitigung ist das vertraglich geschuldete Werk. Diesen Zustand hat der Unternehmer herzustellen. Eine Mängelbeseitigung, die nicht den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, muss der Besteller grundsätzlich nicht akzeptieren. Der Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB beschränkt sich nicht auf die geringeren Kosten einer Ersatzlösung, die den vertraglich geschuldeten Erfolg nicht herbeiführt. Der Besteller muß sich auch nicht darauf verweisen lassen, daß der durch eine nicht vertragsgemäße Nachbesserung verbleibende Minderwert durch einen Minderungsbetrag abgegolten wird (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1997 - VII ZR 110/96, BauR 1997, 638, 639 = ZfBR 1997, 249, 250).

    ============================================

    Urteil des BGH vom 24.04.1997, VII ZR 110/96:

    1. Der Auftragnehmer ist zu einer bestimmten Nachbesserung verpflichtet, wenn nur durch diese der Mangel nachhaltig beseitigt und der vertraglich geschuldete Zustand erreicht werden kann.
    2. Unverhältnismäßigkeit iSd BGB § 633 Abs 2 S 3 kann nicht hauptsächlich nach der Relation der Kosten möglicher Nachbesserungsarten zueinander beurteilt werden.

    ===========================================

    Wenn eine weiße Wanne vertraglich vereinbart war, solltest du auch ohne Wenn und Aber darauf bestehen. Also Abriss, Abriss und noch mal Abriss (der vom Mangel betroffenen Wände). Keine Kompromisse.

    Lasse dich auf andere Diskussionen gar nicht ein. Kommuniziere von Anfang an konsequent, dass Alternativen, die nicht exakt zu dem führen, was du vertraglich vereinbart hast, für dich nicht in Betracht kommen. Lasse keinen Zweifel daran.

    Du hast eine weiße Wanne bestellt und hast eine solche zu beanspruchen. Zeige den Mangel nochmals richtig förmlich per Einwurfschreiben an und verlange fristsetzend eine Mangelbeseitigung. Falls Interesse besteht, poste ich hier gerne einen Textvorschlag. Hat dein Auftragnehmer versucht, die VOB/B in den Vertrag einzuführen? Wurde diese im Vertrag erwähnt?

    Mitleid mit der bauausführenden Firma, die den Fehler gemacht hat, ist hier fehl am Platz. Hier geht es schließlich um deine Interessen und die deiner Familie und die deiner Nachkommen in den nächsten hundert Jahren.
     
  12. #12 AlexSinger, 03.09.2015
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    Das klingt hier alles zu sehr nach "es wurde anstatt weißer ein schwarzer Mercedes geliefert" - Hausfundamente sind aber keine Autos :winken
     
  13. #13 Ralf Wortmann, 03.09.2015
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    Könnte sein, dass ein Missverständnis vorliegt. "Weiße Wanne" ist ein technischer Begriff. Weißt du, was das bedeutet?
     
  14. #14 AlexSinger, 03.09.2015
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    @Ralf: Ironie nicht verstanden?
     
  15. #15 Ralf Wortmann, 03.09.2015
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    Nein, aber jetzt. Na, dann ist es ja gut ... :bierchen:
     
  16. Yilmaz

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    @Porate,
    Kellerwände können problemlos von Aussen abgedichtet werden. Ausserdem kann eine ordnungsgemäss eingebaute C20/25 eine vermurksten C25/30 überlegen. Also niemals dazu kommen lassen das rückgebaut wird. (Egal wie die rechtslage ist und man dazu rät)
    Mfg.
     
  17. Julius

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    Aha? Also vielleicht Ausführender. Na dann... :lock
     
  18. mls

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    wenn ich ein rotes auto bestelle, dann will ich ein
    rotes auto und wenn mir der verkäufer ein noch so
    schönes gelbes auto hinstellt, ist es nicht das, was
    ich bestellt habe: das kann er behalten.

    jetzt wär´s interessant, ob ein keller bestellt wurde,
    der ein bisschen "wu" ist ..
    bei "drückendem grundwasser" bräuchte ich über die
    bestellte beschaffenheit nicht nachdenken.
    was jetzt zur lösung des defizits unternommen wird,
    ist dann wieder ein anderes thema, ich sehe mehrere
    gangbare wege, abhängig davon, wie bspw. die
    beschaffenheit der bopl in ein konzept passt.

    bauen ohne *eigene* kompetenz - spannend.
     
  19. #19 gunther1948, 03.09.2015
    gunther1948

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    hallo
    noch was unklar?

    gruss aus de pfalz
     
  20. rodopp

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    die Theorie klingt gut und mag bei Autos gut funktionieren (haben mir diverse Anwälte 2006 und seitdem immer wieder wiederholt) - nur ist das allerdings am Bau etwas anders und ich habe eine SCHRIFTLICHE Bestätigung in Form eines Urteils eines Gerichtes der BRD, dass ich NICHT darauf Anrecht habe, was ich bestellt habe - ich MUSS das hinnehmen, was geliefert wurde, obwohl laut gerichtlich bestellten Sachverständigen mangelhaft, nicht nach ARdT, nicht nach Bestellung usw. von der Bodenplatte bis zum Dach... weil "gebrauchstauglich"

    Ja ja ich weiss, das Urteil ist falsch, was würden die höheren Gerichte sonst so den ganzen Tag machen, wenn schon die "unteren" Gerichte richtig entscheiden würden ... :_)
     
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