Abstandsfläche Nebengebäude - maximale Länge grenznaher Bebauung

Diskutiere Abstandsfläche Nebengebäude - maximale Länge grenznaher Bebauung im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo miteinander, ich habe vor einen Schuppen auf meinem Grundstück an der Grenze zum Nachbarsgrundstück zu errichten. Hier sind Gebäude...

  1. zijo

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    Hallo miteinander,

    ich habe vor einen Schuppen auf meinem Grundstück an der Grenze zum Nachbarsgrundstück zu errichten.

    Hier sind Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m³ nach Bayerischer Bauordnung grundsätzlich genehmigungsfrei.

    Dieses Nebengebäude löst keine Abstandsflächen aus und dürfte direkt an die Grenze bzw. als sog. grenznahe Gebäude (d. h. mit einem beliebigen Abstand) errichtet werden, wenn nachfolgende Voraussetzungen eingehalten werden:

    • Die Gesamtlänge der Nebengebäude je Grundstücksgrenze beträgt maximal 9 m --> wird eingehalten
    • Die Höhe der Grenzwand beträgt im Mittel nicht mehr als 3 m --> wird eingehalten
    Die gesamte Grenzbebauung/grenznahe Bebauung beträgt je Grundstück nicht mehr als 15 m

    Für das Hauptgebäude liegt eine Abstandsflächenübernahmeerklärung vor, da der Mindestabstand auf der Ostseite aufgrund der Höhe des Hauptgebäudes nicht eingehalten werden konnte (Abstand zu Grenze 4 m, Gebäudelänge ca. 12 m). Hier liegt nach meinem Verständnis also bereits eine Grenzbebauung vor.

    Meine Frage wäre nun, ob die Grenzfläche der Ostseite des Hautgebäudes der maximalen Länge der grenznahen Bebauung hinzuzurechnen ist (Die gesamte Grenzbebauung/grenznahe Bebauung beträgt je Grundstück nicht mehr als 15 m abzüglich 12 m Länge des Hauptgebäudes, somit würden für den Schuppen nur 3 m Länge verbleiben) oder gilt diese Voraussetzung nur für die Nebengebäude und ich könnte die maximale Länge von 9m ausnutzen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Josef Zitzelsberger
     
  2. #2 Corinna72, 05.09.2015
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    Nach meinem Verständnis ist eine Grenzbebaung nur dann eine Grenzbebauung, wenn tatsächlich direkt an der Grenze gebaut wird.

    Ansonsten hast Du da aber was mißverstanden. Ohne Einhalten von Abstandsflächen ist bei 50 m³ umbautem Raum Schluss. Und zum umbauten Raum gehören auch die unterirdischen Fundamente!

    Übrigens: wie lang ist die betroffene Grundstücksgrenze?
    Ab 42m machet das noch mal einen Unterschied:

    BayBO Art 6, 9, 1:
    "Garagen einschließlich deren Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu Tiefgaragen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, bei einer Länge der Grundstücksgrenze von mehr als 42 m darüber hinaus freistehende Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m, nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 5 m; abweichend von Abs. 4 bleibt bei einer Dachneigung bis zu 70 Grad die Höhe von Dächern und Giebelflächen unberücksichtigt,"
     
  3. #3 Baufuchs, 05.09.2015
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    falsch siehe:

    auch falsch. Fundamente werden bei der BRI Berechnung nicht eingerechnet.
     
  4. #4 Corinna72, 05.09.2015
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    Da glaube ich aber liegst jetzt Du falsch.
    Die Lokalbaukomission München hat und uns für ein Gartenhaus unsere Tochter ganz klar die Vorgabe gemacht, dass der umbaute Raum inklusive der betonierten Bodenplatte, also inklusive der unterirdischen Teile berechnet wird. Die Bodenplatte liegt natürlich unter dem sichtbaren Pflaster.
    Deshalb mussten wir das Gartenhaus dann kleiner ausführen, als ursprünglich geplant.
     
  5. #5 Baufuchs, 05.09.2015
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Nein, ich liege nicht falsch, Du hast falsche Begriffe verwendet. In diesem Fall "unterirdische Fundamente".

    Das ist etwas anderes, als eine "Bauwerkssohle", welche mitzurechnen ist.

    Guckst Du:

    Hättest Du das Gartenhaus auf Streifenfundamenten gegründet, wären diese nicht mitzurechnen gewesen..
     
  6. reezer

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    die 50 cbm Brutto Rauminhalt interessieren nur bei "darüber hinaus"
    ohne "darüber hinaus" gibts keine Beschränkung für den Rauminhalt
     
  7. #7 Baufuchs, 05.09.2015
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Bei 50cbm Rauminhalt ist für Gebäude i.S. von Art. 6 bei 50m³ Schluss..

    Erklär mal was Du meinst...
     
  8. reezer

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    was ich meine:
    das was oben blau markiert ist, kann für den Fall des TS einfach ignoriert werden. Er braucht dieses "darüberhinaus" ja nicht, weil er mit seinem Schuppen Länge und Höhe (9 Meter, 3 Meter) nach dem 1. Satz einhält

    das was oben grün markiert ist, betrifft den Fall des TS auch nicht, denn ein Gebäude das "in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen" errichtet wird, hat ja definitionsgemäß keine eigenen Abstandsflächen und kann demnach auch nicht "die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhalten"

    natürlich muß mit dem an der Grenze zu errichtenden Gebäude aber der Brandschutz beachtet werden

    ich hoffe meine Argumentation ist verständlich: es gilt nicht das was man meint daß in der Bauordnung steht, sondern das was dort steht
    der TS kann sogar ein Gebäude mit 9 Meter Länge, 3 Meter Wandhöhe und 70 Grad Dachneigung an die Grenze stellen. Das wären dann bei einem Satteldach 15 Meter Firsthöhe.
     
  9. zijo

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    Danke für die Antworten ;-)

    Da es sich nicht um eine Garage handelt könnte der Geräteschuppen also 75 m³ Rauminhalt umfassen, bei maximal 3 m Wandhöhe und beliebiger Firsthöhe ;-)

    Die Länge des Schuppens auf der Nordseite des Grundstücks könnte also 9m betragen, unabhängig von der Überschreitung der Abstandsflächen des Hauptgebäudes auf der Ostseite des Grundstücks?
     
  10. #10 Corinna72, 05.09.2015
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    Firsthöhe darf nicht beliebig sein. Nur bis 70° Dachneigung bleibt sie unberücksichtigt.
    Außerdem musst Du bei über 50m³ Rauminhalt Abstandsflächen einhalten. Mindestens 3 Meter von der Grenze weg. Bis 50 m³ gehts auch direkt an der Grenze.
     
  11. reezer

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    das stimmt nicht, das müsste er nur im Fall von "darüber hinaus" nach Art.6 Abs. 9 Satz 1
     
  12. #12 Corinna72, 06.09.2015
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    ja da hast Du recht
     
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