Außenputz auf Farbe ?

Diskutiere Außenputz auf Farbe ? im Sanierung konkret Forum im Bereich Altbau; Liebe Gemeinde, folgende Frage werfe ich, mit Bitte um Antworten, in die Runde: Mein Bj. 1960 Haus hat auf Hohlkammerziegel einen Außenputz....

  1. #1 Landrat, 15.09.2015
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    Liebe Gemeinde,
    folgende Frage werfe ich, mit Bitte um Antworten, in die Runde:

    Mein Bj. 1960 Haus hat auf Hohlkammerziegel einen Außenputz. Dieser Putz ist ein häßlicher Strukturputz, sprich er hat so ca. 5 mm tiefe Rillen in unregelmäßigen Abständen und ist ca. 3 cm dick. Darüber wurde eine mir unbekannte weiße Farbe gestrichen. Es gibt eine Vielzahl von Haarrissen in der Farbe/dem Putz.
    Ich will das Haus nun neu verputzen (oder Teile davon), um diesen unfassbar häßlichen Putz glatt zu kriegen. Mit dem Kärcher bekomme ich die Farbe aber leider nicht ab. Nun ist guter Rat teuer. Also was tun ?
    - Grundierung und dann Verputzen ?
    - oder muss die Farbe muss definitiv runter ?
    - Das Haus soll weiter atmen also welche Grundierung und vor allen Dingen welchen Putz ?

    oder andere Ideen ?
    Besten Dank für eure Hilfe !
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 15.09.2015
    Ralf Dühlmeyer

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    Da muss ich mal ganz tief Luft holen

    Häuser atmen nicht!

    An sonsten - Farbe kann dran bleiben, denn wenn die Fassade neu geputzt wird, ist bei einem Haus von 1960 eine Dämmung unter Einhaltung der Mindestwerte der ENEV gesetzlich vorgeschrieben!
     
  3. #3 Gast56083, 15.09.2015
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    Gast56083 Gast

    der TE will einen zusätzlichen (Ausgleichs)Putz auf den alten drauf. EnEV greift in dem Falll nicht.
     
  4. #4 Landrat, 15.09.2015
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    Sehe ich auch so... Dämmpflicht ist hier definitiv nicht gegeben.... und Diffusionsoffen sollte das alles schon werden...
     
  5. #5 Osberox, 15.09.2015
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    Ex Heizungs-und Lüftungsbauer
    Ich habe die fast gleiche Frage, deshalb schließe ich mich hier an:
    Eine Garage Bj 1950 ist total "gewölbt" verputzt, Dellen und Buckel bis zu 7 cm unterschied.
    Die Farbe geht mit Kärcher auch nicht ab, auch nicht mit Drahtbürste.
    Aber der Putz (keine Ahnung welcher) ansich ist super fest.
    Mir wurde vom Maler geraten einen lösemittelhaltigen Tiefgrund aufzutragen und dann mit Armierungsgewebe und Putzprofil zu verputzen.
    Ist das richtig?
     
  6. #6 Ralf Dühlmeyer, 16.09.2015
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    Neuer Aussenputz = Nachrüstpflicht. Egal ob auf freigeschlagenes Mauerwerk oder als zweite Putzschicht!
     
  7. #7 Gast56083, 16.09.2015
    Gast56083

    Gast56083 Gast

    Nein.

    Auslegung EnEV.
    http://www.bbsr-energieeinsparung.d...4B6E5E5A51EF53BF428B3ACF7A.live2051?nn=738208
    unter xx-2 Putzerneuerung
    http://www.bbsr-energieeinsparung.d...4F345E4457698416F2174C87A5.live2051?nn=738208
    Frage 3:
    Gilt Anlage 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b) EnEV 2013, wenn ein gerissener Putz mit einem neuen Überputz (ggf. unter Verwendung eines Armierungsgewebes) saniert oder wenn eine Sichtbetonfläche saniert und beschichtet wird?
    Antwort:
    a)Eine Erneuerung des Außenputzes im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b) EnEV 2013 setzt begrifflich voraus, dass der bestehende Altputz abgeschlagen wird. Sogenannte „Putzreparaturen" (ggf. auch in Verbindung mit zusätzlichen Farb- oder Putzbeschichtungen), bei denen der bestehende Putz nicht abgeschlagen wird, sind deshalb keine Putzerneuerungen im Sinne von Anlage 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b) EnEV 2013, sondern Instandsetzungsmaßnahmen für den bestehenden Putz.

    b) Gleiches gilt für die Instandsetzung geschädigter Betonflächen. Eine Reparatur geschädigter Stellen (nach den Richtlinien des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton) mit einer anschließenden Beschichtung der Betonoberfläche ist keine Putzerneuerung im Sinne der EnEV.
     
  8. R.B.

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    das Stichwort ist "Erneuerung", da gab es Klärungsbedarf. Konsens ist, dass eine Erneuerung die Entfernung der alten Putzschicht voraussetzt, denn erst wenn das Alte entfernt ist, kann man erneuern, alles andere fällt noch unter Instandsetzung

    Ich halte diese Auslegung zwar für unsinnig, aber mich fragt ja keiner.
     
  9. #9 flehmann, 16.09.2015
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    Werbeeinblendungen im Beiträg sind nicht von mir
    Solange beim Putzanschlagen die Bagatellgrenze von 10% nicht überschritten zählt es auch nicht als Erneuerung.
     
  10. #10 Gast56083, 16.09.2015
    Gast56083

    Gast56083 Gast

    ich finde das sinnvoll. Genau für so Fälle wie der TE hat. Warum sollte man Leuten eine Dämmung (und alles was damit zusammenhängt) aufzwängen, nur weil man instandsetzt und mit einer 2.Schicht optisch saniert. Hier haben die Verantwortlichen weise gehandelt.
    Fragwürdiger finde ich eher, dass Architekten die Anwendung/Auslegung der EnEV nicht kennen. So eine Falschberatung kann mal richtig ins Geld gehen.
    Zum Thema an sich:
    Produktempfehlungen gibt es hier eh nicht, zudem wird wohl nur jemand vor Ort wirklich beurteilen können, ob/welche/wie Grundierung etc. sinnvoll ist.
    Aber evtl. sagt ja einer der Malerprofis hier noch was aus Erfahrung dazu.
     
  11. #11 Landrat, 16.09.2015
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    Und wenn es 10 x Vorschrift wäre. Dämmung kommt bei mir nicht drauf...
    Ja ein Malerprofi wäre toll..... :think
     
  12. Baumal

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    nee, ralf das ist so nicht richtig.
    putz auf putz geht immer.
     
  13. #13 Ralf Dühlmeyer, 16.09.2015
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    Einen Dreck haben die!
    Wenn die Fläche eine zweite Putzschicht bekommt, brauchts ein Gerüst, es braucht Leute, die die Fläche vorarbeiten, die den Putz auftragen usw.
    Die Mehrkosten einer Fassadendämmung, die gedübelt wird (also alle Vorarbeiten zur Sicherstellung der Haftung einspart), verursacht demgegenüber nur recht geringe Mehrkosten!

    Und Eigentum verpflichtet nun mal auch, schon zweimal, wenn sich die Mehrkosten in einem solchen Fall ja nun wirklich in relativ geringer Zeit amortisieren!

    Und das eine komplette zweite Lage Putz in ganzer Fläche des Gebäudes neu auf einen Bestandsputz aufzutragen, nicht unter die Vorgabe der EnEV fällt, dann eine Dämmung zu montieren, möchte ich mal belegt haben.
    Mit einem Urteil oder einer juristisch tragfähigen Unterlage!
    Und nicht mit den Auslegungen, die Zellstoff da zitiert, denn die sprechen nicht davon, dass eine komplette zweite Schicht aufgetragen wird, sondern von Reparaturen. Eine vollflächige Beschichtung einer gesamten Gebäudefassade als "Reparatur" zu subsummieren - das belege man mir!

    Für mich fällt DAS nämlich unter Anlage 3, 1. Punkt a
     
  14. Baumal

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    ...."3.a) Eine Erneuerung des Außenputzes im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b) EnEV 2013 setzt begrifflich voraus, dass der bestehende Altputz abgeschlagen wird. Sogenannte "Putzreparaturen" (ggf. auch in Verbindung mit zusätzlichen Farb- oder Putzbeschichtungen), bei denen der bestehende Putz nicht abgeschlagen wird, sind deshalb keine Putzerneuerungen im Sinne von Anlage 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b) EnEV 2013, sondern Instandsetzungsmaß- nahmen für den bestehenden Putz."

    das gilt immer (noch).
     
  15. Baumal

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  16. R.B.

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    Nö, haben sie nicht. Fälle bei denen der alte Putz komplett ersetzt werden muss sind extrem selten. Wenn es so ist, dass der Putz großflächig (Bagatellgrenze?) von der Wand fällt dann passiert das nicht über Nacht. In solchen Fällen ist es nicht unwahrscheinlich, dass auch das Mauerwerk massiv geschädigt ist. Da stellt sich dann sowieso die Frage, ob nicht die ganze Wand bzw. das komplette Haus weg muss. Die Masse der Fälle hat noch eine intakte Putzschicht bzw. es sind nur Teilbereiche defekt, Risse etc. etc.
    Mit dieser Auslegung hat man somit die Pflicht zur Fassadendämmung im Bestand gegen die Wand gefahren, oder anders ausgedrückt, in der Praxis wird diese Pflicht niemals greifen.
     
  17. Julius

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    Toll!
    Ein Beamter, der Vorschriften zu ignorieren gedenkt und ein Architekt, der Vorschriften nach eigenem Gusto auslegt...
     
  18. #18 Ralf Dühlmeyer, 16.09.2015
    Ralf Dühlmeyer

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    Ja und?? Ich sprach von Belegen und nicht Auslegungen von Kommentaren zur EnEV
    Der TE schreibt, sein Putz sei fest, nur eben wellig und das wolle er mit einer weiteren Putzschicht beheben.
    Da wird nichts repariert und dann zur Vermeidung einer Kuhfelloptik überzogen, sondern nur eine Verkleidung aufgebracht.

    Und das Phänomen beschreibt dieser Kommentar (welche im übrigen nur fachkundige Meinungen sind, aber nicht rechtssetzend) eben nicht!!!
    UJnd daher bleibe ich bis zum Beweis des Gegenteils dabei, dass das Vorhaben des TE nicht unter diese blödsinnige Ausnahmeregel fällt.
     
  19. #19 Gast56083, 16.09.2015
    Gast56083

    Gast56083 Gast

    kann jeder sehen wie er will. Ich finde es gut, dass man den Eigenheimbesitzern den Freiraum lässt selber zu entscheiden, ob man bei solchen Massnahmen dämmen will oder nicht. Es ist ja nicht nur das dämmen der Aussenwand an sich. Oft stellt sich z.B. die Fensterfrage, die aber evtl. in den 80/90ern eh schon mal erneuert wurden....oder die ganzen anderen Anschlußdetails wie Dachüberstände etc.

    Ob sich die Mehrkosten amortisieren oder nicht, hängt von vielen Faktoren ab. Auch da bin ich froh, dass man diese Rechnung den Leuten (im Bestand) selbst überlässt. Der 70jährigen Rentner in seinem Nachkriegssiedlungshaus, der noch 10a schön in seinem Häuschen wohnen will das nach seinem Tod eh einem MFH weicht weil die Erben das Grundstück verscherbeln, wird die Frage anders beantworten als ein 25jähriger, der das Haus zur geplanten Eigennutzung für die nächsten 50a saniert. Nur ein Kriterium....

    ich hab schon angefangen was dazu zu schreiben, aber das lass ich lieber. Soll jeder selber bewerten was er von er dieser Sichtweise hält...
     
  20. #20 Ralf Dühlmeyer, 16.09.2015
    Ralf Dühlmeyer

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    Die EnEV ist eine Verordnung. Also etwas, was wie ein Gesetz zu sehen ist. Und es gibt Dinge, die politische Entscheidungen wie der Erlaß einer Verordnung, die nicht jedem gefallen müssen!
    Dafür haben wir die gewählt, die das entscheiden, damit sie den Blick auf die Allgemeinheit über den des Einzelnen stellen. Wem das nicht passt, der kann ja bei der nächsten Wahl anders stimmen.

    Und nur weil jemand eine vermeintlich geringe eigene Restnutzungsdauer zu haben glaubt, begrenzt das nicht die Amortisationszeit auf eine ähnlich geringe fiktive Restzeit!
    Auch der 25-jährige kann Krebs mit einer Restlebensdauer von 6 Monaten bekommen oder einen Unfall nicht überleben.

    Amortisation rechnet sich immer auf die Gebäudelebenszeit und nicht die des Investors. Eine Firma hat ja auch weiter einen Wert, wenn der Gründer stirbt!

    Hier wird zum Teil ein Blödsinn argumentiert, nur weil man seine eigene Sichtweise bestätigen will, da kann einem übel werden.
     
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