Kündigung durch GÜ

Diskutiere Kündigung durch GÜ im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Eine Bautenstandsdokumentation ist das eine, eine Mängeldokumentation unabhängig davon das zweite. Spannend wird es dann, wenn es um die Kosten...

  1. #21 Ralf Dühlmeyer, 29.09.2015
    Ralf Dühlmeyer

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    Eine Bautenstandsdokumentation ist das eine, eine Mängeldokumentation unabhängig davon das zweite.
    Spannend wird es dann, wenn es um die Kosten geht, denn an Hand der Bautenstandsdokumentation muss dann aus dem vertragsgemäßenPreis der anteilige Wert der erstellten Leistungen (unabhängig von deren evt. Mangelhaftigkeit) ermittelt werden.
    Dazu dann noch, welche Teilleistungen vertragsgemäß fertiggestellt sind und welche nicht, um Aussagen zur Fälligkeit der Teilzahlungen treffen zu können.
    Wenn die FBH also mittlerweile fertig ist und Du noch nicht gezahlt hast, wäre a) zu klären, ob Du das ohne neue Rechnung von Dir aus hättest tun müssen und wenn ja, b) ob die Mangelbehebungskosten an Hand ortsüblicher Preise mindestens so hoch sind, wie die ausstehenden fälligen Zahlungen.

    Stell Dich also drauf ein, ein Viertel- bis halbes Jahr juristischen Vorlauf zu haben, bis der erste Handwerker sein Handwerkszeug auf der Baustelle wieder schwingen kann.
    Du kannst zwar in der Zeit Angebote einholen, Aufträge vergeben, Planungen machen lassen usw., aber bis das alles geklärt und dokumentiert ist, würdest Du Dir ins eigene Knie schiessen, wenn Du da Arbeiten machen lässt, da der GÜ immer behaupten könnte, die Arbeit, die Du beauftragt hast, wäre von ihm gemacht oder der von Dir behobene Mangel nie da gewesen.
     
  2. Mibe25

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    Genau das ist der Punkt, an den ich auch schon gedacht habe. Und daher habe ich mal wieder darauf eingestellt, dass es dieses Jahr ganz sicher nichts mehr wird mit dem Umzug.

    Im Prinzip habe ich "Glück": Innenputz ist nicht fertig gemacht (komplettes UG fehlt noch und Teile des Treppenhauses), Außenputz ist nicht fertig (Oberputz fehlt), FBH wurde auch nicht begonnen. Da ich jetzt aus dem Haus ausgesperrt bin, würde ich Arbeiten im Inneren des Hauses leider nicht mitbekommen.
     
  3. #23 Ralf Dühlmeyer, 29.09.2015
    Ralf Dühlmeyer

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    Das Thema Zugang+Schloß muss jetzt Dein vorrangigstes sein. Du könntest bis dahin aber z.B. eine Wildkamera so anbringen, das sie NUR den Eingang überwacht. Dann siehst Du, wer da wie ins Haus geht.
    Muss nur so angebracht sein, dass sie entweder nicht auffällt oder nicht entwendet werden kann, denn sonst ist die als erstes weg.
     
  4. #24 Ralf Wortmann, 29.09.2015
    Ralf Wortmann

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    Also, ganz so einfach, wie deine Anwältin das möglicherweise dargestellt hat, ist es nicht. Vielleicht habt ihr euch auch einfach nur missverstanden.

    Will sie gar nichts veranlassen, nichts schreiben, sondern entlässt dich mit der Bemerkung, du könntest nun einfach loslegen und „das Haus nun auf Kosten des GÜ fertigbauen“?

    Falls das so ist und du da auf Nummer sicher gehen willst, solltest du das Ergebnis der Beratung, so, wie du es verstanden hast, schriftlich zusammenfassen und es ihr schicken, mit der Bitte, es dir unverzüglich mitzuteilen, falls du da etwas falsch verstanden haben solltest.

    Es gilt zunächst, der Behauptung des GÜ schriftlich entgegenzutreten, dass er einen wichtigen Grund zur Kündigung des Werkvertrags gehabt habe und diese Kündigung zurückzuweisen.

    Zugleich sollte (müsste eigentlich längst geschehen sein, denn die Abnahmefrist war nur 3 Tage, richtig?) das geschehen, was ich in Beitrag #10 schon gestern schrieb:
    „Vorsorglich solltet ihr noch vor dem avisierten Abnahmetermin dem GÜ eine Liste mit allen Mängel und offenen Restleistungen zustellen und euch - ebenfalls vorsorglich - die Geltendmachung einer etwaig vereinbarte Vertragsstrafe vorbehalten.“

    Das ist das Prinzip des sichersten Weges.

    Da du offenbar gerne den Werkvertrag beendet haben möchtest und selbst weiterbauen willst, könntet ihr mit eurer RAin wie folgt vorgehen:

    Dem GÜ schreiben, die Gründe, weshalb ihr meint, dass seine Kündigung unwirksam ist, darlegen und ihm eine Frist von einer Woche ab Zugang setzen, die Erklärung abzugeben, dass er die Unwirksamkeit seiner Kündigung vom … anerkenne und bereit ist, den Werkvertrag zu erfüllen. Zugleich eine eigene Kündigung des Werkvertrags aus wichtigem Grund androhen, für den Fall, dass er diese Erklärung nicht abgibt.

    Wenn er die Erklärung nicht abgibt, wegen seiner unberechtigten Verweigerung der Werkvertragserfüllung eine eigene Kündigung des Werkvertrags, ausschließlich aus wichtigem Grund aussprechen und zugleich die Erklärung abgeben, dass eine sogenannte „freie Kündigung“ nach § 649 BGB (bzw. nach § 8 Abs. 1 Ziffer 1 VOB/B) keinesfalls ausgesprochen werden soll und dass eine solche nicht beabsichtigt ist.

    Zugleich mit der Kündigung den GÜ auffordern, an einer Feststellung des im Kündigungszeitpunkt bestehenden Bautenstandes mitzuwirken und eine förmliche Abnahme der vom GÜ bis dato erbrachte Teilleistung verlangen.

    Dann Bautenstandsfeststellung und Abnahme durchführen, am besten zusammen mit einem SV und alle vorhandenen Mängel im Abnahmeprotoll rügen.

    Bevor du mit diesem Procedere nicht durch bist, solltest du auf keinen Fall weiterbauen und auch noch keine Firmen (vorab) beauftragen, dies zu gegebener Zeit zu tun.
     
  5. rose24

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    Hallo Herr Wortmann - und den Schlüssel darf der GÜ behalten?
    Das kann doch nicht wahr sein...
     
  6. #26 Ralf Wortmann, 29.09.2015
    Ralf Wortmann

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    Nein, nein, ich hatte angenommen, dass das mit dem Schlüssel sowieso schon seinen Gang geht, denn siehe hier:

     
  7. rose24

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    Ach so. Mich hätte trotzdem mal interessiert, ob der GÜ das tatsächlich darf - den Schlüssel einfach einbehalten.
    Uns ist es mal ähnlich gegangen - unser GÜ wollte die Schlüssel für die Garage nicht herausrücken, weil wir wegen Mängeln Geld einbehalten hatten. Eine Drohung mit dem Gang zum Anwalt hat dann allerdings genügt, um die Schlüssel doch noch zu bekommen.

    Letztlich wurde dann auch bei uns nicht mehr alles fertig gemacht (vermutlich weil wir nichts mehr gezahlt haben) - es gab eine Teilabnahme und jetzt sind wir trotzdem bei Gericht. Aber davon habe ich ja schon an anderer Stelle geschrieben.
     
  8. #28 Ralf Wortmann, 29.09.2015
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    Nein, darf er nicht. Kurze Frist setzen und nach fruchtlosem Fristablauf notfalls eine einstweilige Verfügung beantragen. Restrisiko bleibt allerdings, wegen der im Vertrag vereinbarten Hausrechtsklausel.
    Es liegt im Ermessen des Gerichts, ob es diese als unwirksam ansieht, der nicht. Wenn einstweilige Verfügung, dann erst nach der oben von mir angeregten eigenen Kündigung aus wichtigem Grund, denn dann stehen die Chancen besser.
     
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