Mangelhafte Bauausführung

Diskutiere Mangelhafte Bauausführung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Liebe Mitforisten, hier mal eine Frage zu VOB und Schlussrechnung einer Bauleistung. Im Rahmen der Abnahme des Gewerks...

  1. #1 deralte, 28.09.2015
    deralte

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    Liebe Mitforisten,

    hier mal eine Frage zu VOB und Schlussrechnung einer Bauleistung.

    Im Rahmen der Abnahme des Gewerks Innenputz/Trockenbau/Malerei wurde von mir als Bauherren die mangelhafte Leistung zu Putz und Malerei des Treppenhauses bemängelt. Insbesondere der Anstrich des Metallgeländers und die Ausführung der Wangen des Treppenlaufs (Verputz) entsprechen nicht dem Standard des Gewerks. Das wird von dem ausführenden Handwerker auch nicht bestritten. Er lehnt aber weitere Nachbesserung ab und bietet einen Nachlass von 750.--€ wegen optischer Mängel an. Ein Angebot zur kompletten Überarbeitung des Treppenhauses durch ein anderes Unternehmen beläuft sich auf ca. 1 800.--€.
    Entsprechend habe ich diese 1 800.--€ Schlussrechnung abgezogen. Der ausführende Unternehmer hält diesen Abzug für zu hoch und beharrt auf 750.--€.
    Nun ist das Geld ja noch bei mir. Wie könnte die Geschichte weitergehen und insbesondere welche finanziellen Risiken gehe ich ein, wenn ich auf meinem Standpunkt beharre? Ist es denkbar, dass ich am Ende vielleicht Recht behalte und dass aber die resultierenden Unkosten (Sachverständiger, Rechtsanwalt, Gerichtskosten?) dazu führen, dass mich das Ganze mehr kostet als es einbringt?
    Wer hat da Erfahrung?

    Herzlichen Gruß

    Der alte Bauherr
     
  2. Nana55

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    Du musst ihm eine schriftliche (beweisbare) Mängelrüge zukommen lassen mit Setzung einer angemessenen Frist zur Nachbesserung (unbedingt erforderlich!!!). Lehnt er diese ab, musst du ihm die Ersatzvornahme androhen, die du dann auch durchführen darfst, wenn er die Nachbesserung verweigert. Die (nachweisbaren) Kosten der Ersatzvornahme kannst du ihm getrost vom Lohn abziehen, er hätte ja selbst nachbessern können!!! Wenn er das nicht will, muss er damit leben. Wichtig ist halt wirklich, dass du ihm nachweislich die Gelegenheit zur Nachbesserung mit angemessener, schriftlicher Fristsetzung gegeben hast!
     
  3. #3 Gast036816, 29.09.2015
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    nanana nana - das ganze ist im abnahmeprotoll verankert. wenn der auftragnehmer eine minderung von 750 € anbietet, dann bestreitet er den mangel dem grunde nach nicht.

    die frage ist, sind die 1.800 € gerechtfertigt für den aufwand, ortsübliche preise oder mit reibach-zuschlag gerechnet?
     
  4. #4 Ralf Wortmann, 29.09.2015
    Ralf Wortmann

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    Die Geschichte könnte so ausgehen, dass der Auftragnehmer (AN) dich auf den restlichen Werklohn (oder einen Teil davon) verklagt. Bei solchen relativ kleinen Summen und angesichts der tatsache, dass er offenbar selbst einen Mangel für gegeben hält, vermute ich, dass das nicht sehr wahrscheinlich ist.

    Wenn er bezüglich der vollen 1.800 € (= Streitwert) Klage erhebt, ergeben sich folgende Kosten:
    Gerichtskosten: 267 €
    Anwaltskosten (für eine Partei, falls sie anwaltlich vertreten ist): 470,05 € brutto

    Wenn du dir den besagten Mangel im Abnahmeprotokoll ausdrücklich (und ausreichend genau beschrieben) vorbehalten hast, liegt die Beweislast für ein angebliches Nicht-Vorhandensein des Mangels (falls er das behaupten will) beim AN. Das heißt, er müsste den Vorschuss für ein Sachverständigengutachten vorauszahlen. Das könnten so ca. 1.000 bis 1.500 € als Vorschussanforderung des Gerichts sein, schätze ich.

    Da es sich um einen Amtsgerichtsprozess handelt (Streitwert unter 5.000 €) braucht keine der beiden Parteien einen Anwalt. Beide Parteien können den Prozess ohne anwaltliche Hilfe selber führen, wenn sie sich das zutrauen.
     
  5. #5 deralte, 30.09.2015
    deralte

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    Herzlichen Dank für die umfangreichen und fundierten Antworten zu meinem Problem. Das hilft mir weiter.
    Der Mangel ist tatsächlich am Abnahmeprotokoll dokumentiert und der Auftragnehmer hat den Versuch der Nachbesserung unternommen. Jetzt ist er wohl mit seinem Latein am Ende und bietet den Nachlass an. Er bestreite jedoch, dass für einen "nur" optischen Mangel (das Treppengeländer funktioniert ja) der Betrag von 1 800.--€ gerechtfertigt sei. Meine Forderung in dieser Höhe basiert, wie schon gesagt, auf dem Angebot eines lokalen Unternehmers.

    Ich denke, jetzt muss jetzt entschieden werden, ob der Mangel letztlich behoben werden sollte. Dann müsste ich die Sache durchziehen und die Mängelbeseitigung beauftragen. Ansonsten wohl nochmals über die Höhe des "Schmerzensgeldes" verhandeln.

    Nochmals vielen Dank!

    Der alte Bauherr
     
  6. #6 Pruefhammer, 01.10.2015
    Pruefhammer

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    ich würde mindestens noch 2 weitere Angebote zur Nachbesserung einholen. Den Betrag des günstigsten Angebots zur Mangelbeseitigung ist dann der Betrag, den du einbehalten kannst und solltest. Sollte es tatsächlich zu einem Streit vor Gericht kommen, kannst Du mit den drei Angeboten zeigen, dass du nicht ein Unternehmen mit "Mondpreisen" beauftragt hast, sondern der Preis realistisch ist.
     
Thema: Mangelhafte Bauausführung
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