Änderung Sonderbauten

Diskutiere Änderung Sonderbauten im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo miteinander, nach erfolgloser Recherche möchte ich Euch um Rat fragen. Es geht um einen Bauantrag zu einem Sonderbau. Laut gängigem...

  1. #1 Quelton, 07.10.2015
    Quelton

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    Hallo miteinander,

    nach erfolgloser Recherche möchte ich Euch um Rat fragen. Es geht um einen Bauantrag zu einem Sonderbau.

    Laut gängigem Recht unterliegen Sonderbauten nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren. Für die Errichtung und Änderung braucht es eine ordentliche Baugenhemigung.

    Meine Frage bezieht sich auf die Änderung: "Die (...) Änderung der aufgeführten Vorhaben unterliegt den Vorschriften für große Sonderbauten:" Nun stellt sich mir die Frage, ob die Änderung eines Sonderbaus gemeint ist oder die Änderung IN einen Sonderbau. Sprich: ist die Änderung einer Versammlungsstätte gemeint oder die Änderung eines Gebäudes in eine Versammlungsstätte.

    Ich danke allen, die antworten.
    Q.
     
  2. #2 planfix, 07.10.2015
    planfix

    planfix Gast

    diffizil ist die aufgabenstellung.
    was ändert sich konkret?
    da obliegt auch nicht alles einer genehmigungspflicht!
    betrifft dies nutzung, brandschutz, statik oder arbeitsstätten?
    bleibt die nutzung und ändert sich nur innen die teilung?
    am besten du klärst das mit dem zuständigen amt. aus meiner erfahrung ist es immer positiv hier gleich die behörde mit einzubinden. die verlangen auch nur, was sie tun müssen. und alles was du beantragst und auch noch geprüft wird, weil sonderbau, befreit dich auch ein bisschen aus der verantwortung.
     
  3. #3 Ralf Dühlmeyer, 07.10.2015
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    Versammlungsstätte würde ich immer als genehmigungspflichtig betrachten. Sowohl die Einrichtung einer solchen in einem Gebäude als auch die Änderung einer solchen in sich.

    Es geht ja um Rettungswege, Bestuhlungspläne, Brandgefahren, usw. Ggf, hat die Feuerwehr ja sogar Pläne von der Versammlungsstätte auf den Fahrzeugen und wenn die nimmer passen, ist aber nicht nur Holland in Not!
     
  4. #4 Quelton, 07.10.2015
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    Es geht um eine ehemalige Werkshalle (NF 1200qm), die im Moment als Eventhalle für verschiedene Veranstaltungen genutzt wird (mit und ohne Bestuhlung, WC-Anlage, Nebenräume).
    Hier soll nun eine Büronutzung (Großraum) einziehen.
    Das Amt wird in den nächsten Tagen auch bemüht. Mich hat nur die Abgrenzung interessiert und ich will natürlich schonmal wissen, ob ein vereinfachtes Verfahren möglich ist.

    Vielen Dank.
     
  5. #5 Ralf Dühlmeyer, 07.10.2015
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    1) Dürfte dann ein Nutzungsänderungsantrag fällig werden.
    2) Handelt es sich, wenn ich das Recht verstehe, um ein Gebäude, das in der aktuellen Nutzung ein Sonderbau ist, in der geplanten aber nicht. Dann wäre es kein Sonderbau mehr, sondern eben eine Nutzungsänderung hin zu einem "normalen" Bau.
    Warum sollte anderes gelten, als hätte man aus der Halle gleich Büros gemacht ohne den Umweg über den Sonderbau.

    Oder sind die Büros auch Sonderbau?
     
  6. OlliL

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    "Hier soll nun eine Büronutzung (Großraum) einziehen." Vollständig den Eventbetrieb ersetzend oder zusätzlich zu einem weitergeführten Eventbetrieb? - kann das nicht auch Relevanz haben?
     
  7. #7 Quelton, 07.10.2015
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    Der Eventbetrieb wird nicht weitergeführt, sondern komplett ersetzt.

    Die Büros sind kein Sonderbau, da sie 3000qm nicht überschreiten.

    Ich führe hier halt auch die heiße Diskussion, ob die Änderunge EINES Sonderbaus ODER die Änderung IN einen Sonderbau gemeint ist.
    M.E. nach ist das erste der Fall. Es wird hier aber auch die andere Sichtweise vertreten.
     
  8. #8 Ralf Dühlmeyer, 07.10.2015
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    Es ist doch egal, ob die Änderung in einen oder in einem gemeint ist, weil Ihr ändert weg von Sonderbau hin zu "normal"!
    Da sollte die einfache Nutzungsänderung als Antrag reichen.
     
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