Rauchabzug in Treppenräumen - Gesetzgebung?

Diskutiere Rauchabzug in Treppenräumen - Gesetzgebung? im Gewerbe- und Industriebau Forum im Bereich Architektur; Hallo, ich weiß jetzt auch nicht genau, ob ich in diesem Forum richtig bin. Wenn ich falsch bin, bitte ich um Entschuldigung und um Mitteilung...

  1. #1 fragender17, 11.10.2015
    fragender17

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    Hallo,

    ich weiß jetzt auch nicht genau, ob ich in diesem Forum richtig bin. Wenn ich falsch bin, bitte ich um Entschuldigung und um Mitteilung bzw. bitte ich das Thema ins richtige Unterforum zu verschieben.


    Nun zu meiner Frage, die mir irgendwie keiner richtig beantworten kann. Weder der Architekt von damals usw. und sofort. Jeder verweist auf eine andere Stelle. Am Schluß lande ich immer bei der Bayerischen Bauordnung. Aber ich weiß nicht, nach was ich mich richtig soll?


    Ich schildere mal mein Problem wie folgt:

    Ich habe ein Hotel/Appartementhaus übernommen, das 1995 erweitert worden ist. In diesem Anbau existiert ein Fluchttreppenhaus, das vom Keller bis zum Dachgeschoß knappe 14 Meter hoch ist. Am Dach des Treppenraums ist bei der Betondecke ein Loch (1,4 x 0,8 Meter) ausgelassen worden, in dem ein Rauchabzugsfenster (RWA-Anlage) eingebaut werden sollte. Sollte - deshalb, weil es nie eingebaut worden ist. Nun geht die Feuerbeschau durch den Ort und sie werden auch zu mir kommen, deshalb - auch wegen der Sicherheit meiner Gäste - möchte ich dieses RWA-Fenster einbauen lassen.
    Nun habe ich mir schon mal ein Angebot machen lassen, laut Anbieter komme ich das auf eine lichte Fläche von 0,72 m².

    Und jetzt kommt meine Frage, die mich schon "seit Wochen" beschäftigt: In der Bayerischen Bauordnung steht, dass diese Fläche mindestens 1 m² groß sein muss. Ich habe aber auch bei einem Ingeneurbüro für Brandschutz nachgefragt und die haben mir gesagt, die Fläche muss 5 % des Treppenraums betragen, mindestens jedoch 0,5 m².

    Jetzt meine Frage an euch, war diese Vorgabe früher (als das Hotel 1995 erweitert wurde) anders als heute?
    Wenn ich die Fläche meines Treppenraums messe, komme ich auf 11,7 m², davon 5 % = 0,59 m², das würde demnach dann reichen.

    Aber, wer weiß, nach welcher Ordnung ich mich jetzt richten muss.

    Wer kann mir weiterhelfen.

    Vielen Dank und schöne Grüße

    Fragender17
     
  2. Julius

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    Wo ist das Problem, wenn jenes Fenster nie eingebaut wurde?
    So eine unverschlossene Öffnung ist doch der beste Rauchabzug...

    Zur Fläche:
    Hast Du die Auskunft vom IngBüro schriftlich vorliegen?
     
  3. #3 fragender17, 11.10.2015
    fragender17

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    Das Problem ist, dass das Fenster nicht da ist und auch keine Öffnung ins Freie führt. Sonst würde es ja reinregnen...
     
  4. #4 Gast036816, 11.10.2015
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    gemessen wird das öffnungsmaß der rauchabzugsklappe. die meisten setzen dann nur die seitlichen dreiecke an. wenn die öffnungsmaße der klappe größer als 1,00 m² sind, bist du auf der sicheren seite. dafür ist die länge des hubmotors wieder entscheidend und dieser muss innerhalb von 60 sekunden das geforderte hubmaß ereichen. lass dich von der feuerwehr beraten, wo dann die auslösetaster zum öffnen der klappe hin sollen oder ob eine automatische öffnung über rauchmelder oder beides erfolgen muss.
     
  5. #5 karo1170, 11.10.2015
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    Wenn es die Anlage bisher nicht gab, sie also jetzt erst errichtet wird, dann nach den aktuell gueltigen Bedingungen. Das duerften die in der BayBO 2013 geforderten 1qm freie (geometrische???) Abzugsflaeche sein.

    IIRC gab es frueher nur allgemeine Forderungen nach Rauchableitungen, in irgendwelchen Kommentaren oder DVO zur BO standen dann noch Angaben wie die genannten 0,5% von irgendwas als Richtgroesse.
     
  6. #6 fragender17, 12.10.2015
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    Was soll ich denn machen, laut Euren Aussagen ist die Aussage des Gutachters nicht korrekt?

    Gibt es einen Gesetzestext, wo es schwarz auf weiß steht, dass wenn man das Fenster erst jetzt einbaut, die aktuelle Lage gilt. Bzw. hat jemand die Bayerische Bauordnung, die 1995 galt?

    Vielen Dank!
     
  7. #7 fragender17, 12.10.2015
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    Das hat die anbietende Firma bereits richtig alles angeboten, wo alles hinkommt. Die Frage bezieht sich nur auf das Flächenmass. Es wäre richtig blöd, wenn man wegen ein paar Zentimeter, nun an der Betondecke stemmen müsste.
     
  8. #8 Der Bauberater, 12.10.2015
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    Art. 33 Abs. (8) 1 Notwendige Treppenräume müssen belüftet und zur Unterstützung wirksamer Löscharbeiten entraucht werden können. 2 Die Treppenräume müssen
    1. in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m2 haben, die geöffnet werden können, oder
    2. an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung haben.

    3 Im Fall des Satzes 2 Nr. 1 ist in Gebäuden mit einer Höhe nach Art. 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung erforderlich. 4 Öffnungen zur Rauchableitung nach Sätzen 2 und 3 müssen in jedem Treppenraum einen freien Querschnitt von mindestens 1 m2 und Vorrichtungen zum Öffnen ihrer Abschlüsse haben, die vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können.

    Ab 13m Höhe - 1QM Öffnung.
    Steht auch in den älteren BO.
    Du hast 14 m also --> ein qm Öffnungsfläche!
     
  9. #9 OLger MD, 12.10.2015
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    Gibt es für das Gebäude und für die Baumaßnahme "Anbau" ein Brandschutzkonzept?

    Du musst als erstes prüfen, ob damals für die (nicht eingebaute) RWA ein aerodynamischer Querschnitt von 1m² oder ein geometrischer Querschnitt von 1m² gefordert wurde.

    Da bei einem Hotel mit größeren Menschenmengen zu rechnen ist, kann es auch höhere Anforderungen als in der LBO geben. Je nach Objektgröße kann das Gebäude ggf. als Sonderbau eingestuft sein.

    Zu der RWA - die man nachrüsten kann, gehört dann auch noch das ganze Zubehör, wie z.B. Auslösekästen in jeder Etage neben den Türen, Anbindung an die BMA, ggf. Schalter für Lüftungsfunktion, usw.. Vor dem Einbau muss auch festgelegt werden, wann die RWA aufspringen soll (Rauch/Rauchmelder oder temperaturgesteuert (z.B. Thermophiolen, 68-73°C) und wie sie geöffnet wird (z.B. mittels CO2-Patronen). Ebenso muss die Funktion auch bei Stromausfall (Brand an der E-Anlage) sichergestellt sein.

    Falls nicht vorhanden, kann auch ein neues Brandschutzkonzept von einem Brandschutzfachplaner / Brandschutzsachverständigen erstellt werden. Darin werden dann auch die schon vorhandenen Brandschutzeinrichtungen, die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten (Flächen, Brandlasten, Fluchtwege, usw. ) und der organisatorische Brandschutz berücksichtigt. Das kann helfen, die baulichen Anforderungen ggf. etwas zu reduzieren, wenn alle Brandschutzvorkehrungen als Ganzes betrachtet werden.

    Ich denke mit einem Angebot von einer Firma (Hersteller/Lieferant) ist es hier nicht getan. Als erstes muss geklärt werden, welche Anforderungen es gibt und welche Art und Größe der Rauchabzugsfläche erforderlich ist.
     
  10. #10 karo1170, 12.10.2015
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    Es gilt in Bayern wohl die BStättVO, die enthält aber auch nicht viel mehr als die LBO zu diesem Thema.

    Ich würde den Begriff RWA nur ganz vorsichtig benutzen, gefordert lt.BO ist ein Rauchabzug/Rauchableitung. Damit dürfte die Auslösung mittels Thermoelement schon mal ausscheiden. Praktisch wird es wohl auf eine Treppenraumzentrale (Rauchabzug) mit Batteriepufferung, elektrischen Antrieb und Auslösetaster am Ausgang, oberstes Geschoss/Ebene und in der Mitte des TrH hinauslaufen. Lüftungsfunktion über Schlüsseltaster als Option, Farbgebung der Handmelder nach Wunsch der FW (orange oder grau sind zumindest hier üblich).

    Allerdings. Problem könnte aber sein, das beim letzten Umbau ein BS-Konzept als Teil der Genehmigungsplanung mit Bestandteil der Baugenehmigung wurde... Dann wäre es interessant, wie eine nichterfüllte Auflage sich auswirken könnte.
     
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