Änderung umbauter Raum gegenüber Baugenehmigung bei Carportbau (Niedersachsen)

Diskutiere Änderung umbauter Raum gegenüber Baugenehmigung bei Carportbau (Niedersachsen) im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Moin Leute, habe wie ein irrer google befragt aber ich bin nicht schlauer als vorher. Evtl. kann mir ja einer von euch helfen. Wir haben...

  1. #1 applegarden3nei, 12.10.2015
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    Moin Leute,

    habe wie ein irrer google befragt aber ich bin nicht schlauer als vorher.
    Evtl. kann mir ja einer von euch helfen.

    Wir haben eine Baugenehmigung für unser Carport welches nun gebaut werden soll.
    - 9m direkt auf Grenze zum Nachbarn.
    - Der umbaute Raum wurde mit 85m³ eingereicht und genehmigt.
    Soweit alles gut.

    Nun haben wir leider gemerkt, dass der Schuppen hinten dran mit 3m etwas klein wird und wir gerne auf 4m Breite gehen würden, so dass sich der umbaute Raum dementsprechend vergrößern würde.
    Und würde jetzt ungerne wegen dieser kleinen Änderung extra wieder einen Architekten bezahlen müssen um dann wieder eine Änderung beim Bauamt anzuleiern.

    Deswegen die Frage an euch, was eure Erfahrungen dazu sagen?

    Freue mich auf Antworten

    Gruß
    Chris
     
  2. #2 applegarden3nei, 12.10.2015
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    Bin gerade noch auf das hier gestoßen:

    - auf der Grenze bzw. bis 1,00m davon entfernt darf nur gebaut werden, wenn die Fläche kleiner als 36m² ist, die Länge geringer als 9,00m ist und eine Höhe von 3,00m nicht überstritten wird

    Ist das so noch aktuell? Das erschließt sich mir leider nicht... denn in der aktuellen Bauverordnung finde ich nichts mehr mit 36qm. Nur noch die 9m Grenzbebauung.
    Im Bauantrag stehen zur Zeit 32qm * 2,665 Höhe = ca. 86m³ Umbauter Raum
    Heißt das praktisch, dass ich mich bis 36qm noch im legalen Bereich bewegen würde wenn die Regelung noch aktuell ist?

    :think
     
  3. #3 bremser, 15.10.2015
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    Die Flächenbegrenzung auf 36 qm ist 2012 abgeschafft worden. Derzeit gilt nach § 5 Abs. 5 NBauO (nur):

    Ohne Abstand oder mit einem bis auf 1 m verringerten Abstand von der Grenze sind zulässig
    1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer Höhe bis zu 3 m und
    2……
    Bauliche Anlagen nach Satz 2 dürfen den Abstand nach Absatz 2 auf einer Gesamtlänge von 9 m je Grundstücksgrenze, auf einem Baugrundstück insgesamt jedoch nur auf einer Länge von 15 m unterschreiten…..


    Also höchstens 9 m an einer, 15 m an allen Grenzen zusammen.

    Und es gilt auch § 72 NBauO

    Vor Erteilung der Baugenehmigung darf mit der Baumaßnahme nicht begonnen werden. Sie darf nur so durchgeführt werden, wie sie genehmigt worden ist.
     
  4. #4 applegarden3nei, 17.10.2015
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    Hallo Bremser,

    dank für die Antwort.
    Das mit den abgeschafften 36 qm hilft mir schon mal.

    Wie gesagt, es sind insgesamt nur 9m Grenzbebauung an der einen Seite geplant zum Nachbarn geplant. Diese wird auch nicht höher als 3m.
    Somit geht es wirklich rein nur darum, dass wir das Carport am Ende nicht mehr eckig bauen wollen sondern schräg zulaufen lassen wollen um 2-3qm mehr Platz zu gewinnen (was nichts an den gesetzlichen Vorschriften von 9m zum Nachbarn ändert)

    Ich möchte gerne verhindern wenn möglich, dass wir jetzt den ganzen Aufwand betreiben müssen nur weil sich die Ecklösung in Richtung unseres Gartens leicht verändert hat.
    Ich nehme deinen letzten Satz sehr ernst... deswegen auch die Frage, mit welchen Konsequenzen ich rechnen müsste für den Fall der Fälle... von Abriß reden wir doch hier nicht, oder?

    Danke für deine Hilfe
    Christian
     
  5. #5 bremser, 17.10.2015
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    Warum dir das hilft, kann ich nicht nachvollziehen. Die 36 qm galten ja nur im Bauwich. Oder in welche Richtung willst Du den Abstellraum vergrößern?

    Nein, von Abriss reden wir nicht. Abriss/Rückbau kann nur verfügt werden, wenn die Vergrößerung des Abstellraums gegen materielles Baurecht verstößt. Grenzabstände werden nach Deiner Aussage ja eingehalten, aber es gibt noch mehr zu beachten. Passt die GRZ noch? Aber auch wenn die wegen der 2-3 qm überschritten werden sollte, dürfte eine Rückbauverfügung sicher unverhältnismäßig sein.

    Es geht also (nur) um einen Verstoß gegen formelles Baurecht. Was kann passieren? Aufforderung, Nachtragsunterlagen (Tektur/Deckblätter) einzureichen. Genehmigungsgebühr bei dieser „Mehr“größe: 60 €. Bußgeld ist möglich. Höchstens 500.000 € . Bei dieser Lappalie, wenn da überhaupt jemand rangeht, unter 100 €, evtl. Verwarnung.

    Ansonsten gilt das 11. Gebot: Du sollst Dich nicht erwischen lassen! Aber legal wird ein „Schwarzbau“ nie.

    Ist das wirklich ein Gebäude? Bei 2 (Carport + angebauter Abstellraum) kann ja evtl. auch die Freistellung in Betracht kommen. Carport ist bis 30 qm genehmigungsfrei, Abstellraum bis 40 m3. Zeitlich nacheinander gebaut könnte das auch ein Ausweg sein. Lad´ doch mal die Pläne hoch.
     
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